202 über den Viehverkehr im Kronland Kärnten, anläßlich des Jahre 1906 und Nr. 53 vom Jahre 1908 genau zu studieren, Bestandes der Maul= und Klauenseuche, erlassen, welche im damit auch alle darin verlangten Separatausweise und Amtsblatte der „Linzer Zeitung Nr. 267 vom 23. No¬ Vorlageberichte gewissenhaft geliefert werden. vember enthalten sind und von den Interessenten Benachbarte Schulleitungen werden sich untereinander hieramts eingesehen werden konnen. in Verbindung zu setzen haben, damit bei Beantwortung der Frage über die Anzahl der schulpflichtigen Kinder aus Steyr, 1. Dezember 1911. 27.552. fremden Schulsprengeln übereinstimmende Angaben gemacht werden. Die möglichen und notwendigen Vorarbeiten sollen Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der Maul= und Klauenseuche im Kronlände Salzburg. jetzt schon in Angriff genommen werden. Kundmachung Steyr, 5. Dezember 1911. Z. 28.145. der 1. 1. Landesregierung in Salzburg vom 14. November Amts=Erinnerung. 1911, Z. 238, betreffend Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der Maul= und Klauenseuche. Es wird nochmal auf den h. a. Erlaß Z. 20.158, vom 1. September 1911, Amtsblatt Nr. 36, betreffend das Mit Rücksicht auf den derzeitigen günstigen Stand der Abonnement auf die Geschafts=Vormerkblatter und den Maul= und Klauenseuche findet die k. k. Landesregierung Niederösterr. Amtskalender pro 1912, aufmerksam gemacht. im Nachhänge zu den y. a. Kundmachungen vom 3. und 30. Juni, 10. Juli und 12. August 1. J. F. 11.504, 12.799, 27.716 Steyr, 1. Dezember 1911. 13.800 und 16 807, bis auf weiteres nachstehende Anord¬ nungen zu treffen: An alle Gemeinde=Vorstehungen und 1. Die Gerichtsbezirke Oberndorf und St. Gilgen des politischen Bezirkes Salzburg=Umgebung, der Gerichts¬ 1. 1. Gendarmerie=Posten=Kommanden. bezirk Abtenau des politischen Bezirkes Hallein, der Ge¬ Warnung vor Unterstützungsschwindler richtsbezirk Radstadt des politschen Bezirkes St. Johann und zwar: 1. P. und der Gerichtsbezirk Mittersill des politischen Ferdinand Gurtler, 1853 geboren, nach Littau in Bezirkes Zell am See werden aus dem verseuchten Land¬ Mähren zuständig, Gervergehilfe. striche ausgeschieden. Es werden daher die in diesen Gebieten mit der h. a. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, Kundmachung vom 30. Juni l. J., Z. 12.799, angeordneten dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des besonderen Verkehrsbeschränkungen aufgehoben. Die von den keinerlei Unter¬ faktischen augenblicklichen Bedürfnisses Bezirksbehörden in einzelnen Gemeinden etwa noch angeord¬ stützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhanden¬ neten veterinarpolizeilichen Maßnahmen werden durch diese sein der gesetzlichen Voraussetzungen schuhpolizeilich zu be¬ Verfügungen nicht berührt. handeln. 2. Für die noch unter Sperre stehenden Gebiete ver¬ Steyr, 2. Dezember 1911. bleiben die unter Absatz 11 der vorzitierten Kundmachung K. 27.717. angeordneten Maßnahmen in Wirksamkeit. Die unter Punkt Widerruf. dieser Kundmachung aufgenommenen Desinfektionsma߬ Die Ausforschung des Karl Kuhleitner, h. a. Amts¬ nahmen haben in den Bahnstationen der Sperrgebiete auch blatt Nr. 26 vom 23. Juni 1911, ist einzustellen. weiterhin zur Durchführung zu kommen. 3. Bezüglich des Verkehres auf und von den Salz¬ Steyr, 30. November 1911. Z. 27.692. burger Schlachtviehmarkten haben auch fernerhin die Anord¬ nungen der h. a. Kundmachungen vom 3. Juni 1911, Z. An alle Gemeinde=Vorstehungen. 11.504, beziehungsweise vom 10. Juli 1911, Z. 13.800, P. 3, in Wirksamkeit zu bleiben. Anmeldung von Privathengsten zur Lizenzierung für 1912. 4. Die Klauenviehtransporte, welche in den Gebirgs¬ Im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 23. No¬ gauen zur Verladung kommen, sind sowohl in der Aufgabe¬ station, als auch in der Auslagestation der tierärztlichen Be¬ vember 1883, L=G.= u. V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeinde¬ schau zu unterziehen. Vorstehungen aufgefordert, jene Hengstenbesitzer, welche 5. Uebertretungen dieser sofort in Kraft tretenden An¬ Hengste zum Belegen fremder Stuten verwenden wollen, ordnungen werden nach den Bestimmungen des VIII. Ab¬ diese Hengste längstens 31. De¬ aufmerksam zu machen, schnittes des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, N.= zember 1. J. hieramts anzumelden. Diese Anmeldung hat den Namen und Wohnsitz des G.=Bl. Nr. 177, beziehungsweise des § 12 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, R.=G.=Bl. Nr. 108, in der Fassung des Ge¬ Hengstenbesitzers, die Farbe, Abzeichen, Alter, Abstammung setzes vom 6. August 1909, R.=G.=Bl. Nr. 184, bestraft. und Standort des Hengstes zu enthalten und ist mit einer 1 Kronen=Stempelmarte zu versehen. Der k. k. Landespräsident: Myrbach m. p. Steyr, 30. November 1911. Z. 27.278. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul¬ und Klauenseuche im Kronlande Karnten. Der k. k. Statthaltereirat Die k. k. Landesregierung in Klagenfurt hat mit dem Erlasse vom 10. November l. J., Z. 23,005, Bestimmungen Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr.- Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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