Amtsblatt 1911/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4. Franz Stangl, geb. 1890, assentiert 1911, zust. nach Weyer-Lano 5. Karl Prenn, geb. 1889, assentiert 1911, zust. nach Reichraming. Steyr, 27. November 1911. Z. 2030 An sämtliche Schulleitungen. Landsturmpflichtige Lehrpersonen. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, bis 10. De¬ zember l. J. ein Verzeichnis der zur Enthebung bean¬ tragten Lehrpersonen, nach dem im h. a. Erlasse vom 21. Dezember 1908, Z. 2693/Sch., Amtsbl. 52, verlauf barten Muster, anher vorzulegen, bezw. Fehlberichte zu erstatten. Für die zur Enthebung beantragten Lehrpersonen sind die militarischen Legitimations=Dokumente den Berichten bei¬ zuschließen ex off Z. 25.617. Steyr, 2. Dezember 1911. 21 en alle Gemeinde=Vorstehungen. Summarische Nachweisung landsturmpflichtiger Professionisten. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Punktes 146 der Landsturmorganisations=Vorschrift vom Jahre 1907 erhält die Gemeinde=Vorstehung den Auftrag, die sum¬ marische Nachweisung über die verfügbaren, militarisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten bis 4. Jan¬ ner 1912 anher in Vorlage zu bringen. Eine Terminüberschreitung darf aufteinen Fall vorkommen. Bei Verfassung dieser Nachweisung sind auch die mit Jänner 1912 in die Landsturmpflicht tretenden Per¬ insoweit sie in der eigenen Gemeinde im Aufent¬ sonen halte sind — in Betracht zu ziehen. Im Uebrigen wird auf den y. a. im schriftlichen Wege ergangenen Erlaß vom 18. November 1907, Z. 20.819, hingewiesen. Steyr, 4. Dezember 1911. K. 27.707. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Rechnungen über Vorspanns=Aufzahlungen. Behufs Aufteilung der durch die ärarische Vergütung nicht gedeckten Vorspannskosten auf sämtliche Gemeinden des Vorspannsbezirkes (polit. Bezirtes), welche Aufteilung die politische Bezirksbehörde vorzunehmen hat, haben die Ge¬ meinden die ordnungsmäßig belegten Rechnungen über die geleisteten Vorspanns=Aufzählungen bis längstens 15. Jan¬ ner 1912 unter Anschluß des steueramtlichen Zertifikates über die in den einzelnen Gemeinden des Bezirkes vorge¬ schriebenen direkten Steuern (mit Ausschluß der Personal¬ Einkommensteuer) vorzulegen. .......... Steyr, 5. Dezember 1911. ex offo Z. 28.143. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausweis über die Stellungsauslagen des Jahres 1911. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Ausweis über die Stellungsauslagen des Jahres 1911 nach dem im Amtsblatte Nr. 1 ex 1907 enthaltenen Muster zuverläßlich bis 15. Jänner 1912 anher vorzulegen, bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten. 199 ex off 3. 27.526. Steyr, 29. November 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aufforderung zur Militärtaxmeldung. Kundmachung betreffend die Aufforderung zur Militärtaxmeldung. Auf Grund des Gesetzes vom 10. Februar 1907, R.=G.=Bl. Nr. 30, haben sich alle Militärtaxpflichtigen bis zum Erlöschen ihrer Militärtaxpflicht im Monate Janner bei jener Gemeinde zu melden, bei welcher sie am 1. Jänner des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz haben. Um die Meldepflichtigen auf die ihnen obliegende Meldepflicht aufmerksam zu machen, erhalten die Gemeinde¬ Vorstehungen unter einem eine entsprechende Anzahl Kund¬ machungen mit dem Auftrage, dieselben sofort durch offent¬ lichen Anschlag und auf sonst übliche Art zu verlautbaren und für deren weitgehende Publizierung, sowie dafür Sorge tragen, daß diese Kundmachungen auch noch im Jänner 1912 leserlich affigiert bleiben. In den ausgedehnteren Gemeinden wird es sich emp¬ fehlen, je eine Kundmachung in den einzelnen Ortschaften, sowie in abgelegeneren, größeren Hauserkomplexen zu verlaut¬ varen. Die weitestgehende Publizierung erscheint um so not¬ wendiger, als dieses Jahr wieder eine sehr große Zahl von Strafamtshandlungen wegen Unterlassung der Militärtax¬ meldung vorgenommen werden mußte und hiebei konstatiert wurde, daß viele der zur Verantwortung Gezogenen der falschen Ansicht waren, daß sie sich nur einmal und nicht alljährlich zu melden hatten. Ueber den Tag der erfolgten Verlautbarung der Auf¬ forderungen zur Meldung ist seitens jeder Gemeinde eine Vormerkung zu führen, und über die Durchführung dieses Erlasses bis längstens 20. Dezember 1. J. eingehend anher zu berichten. Die Drucksorten Muster 11 und 111 gelangen unter Einem (nach dem Bedarfe des heurigen Jahres zur Ver¬ sendung Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Sinne des Artikels 12 der Durchführungs=Verordnung zum Mili¬ tartaxgesetze vom 19. August 1907, R.=G.=Bl. Nr. 211, und unter Hinweis auf die h. a. Erlasse vom 16. November 1907 Z. 20.558, Amtsblatt Nr. 47 ex 1907, und vom 21. De¬ zember 1909, Z. 27.066, Amtsblatt Nr. 51, zur genauen Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, 2. Dezember 1911. 27702. An alle Gemeinde=Vorstehungen Evidenzhaltung der Reichsratswahlerlisten. Gemäß § 11 letzter Absatz des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R.=G.=Bl. Nr. 17, ist eine Ausfertigung der Reichsratswahlerliste nach Abschluß der Wahlhandlung von dem Gemeinde=Vorsteher in Evidenz und am Schlusse jedes Jahres während einer tunozumachenden Frist von acht Tagen zu jedermanns Einsicht offen zu halten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden hiemit an diese Bestimmung mit dem Auftrage erinnert, die Wahler¬ falls dies nicht vereits geschehen sein sollte listen — wahren einer Frist von 8 Tagen zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde=Kanzlei aufzulegen und dies durch offent¬ lichen Anschlag an der Gemeindeamtstafel unter Bestimmung der erwähnten Frist zu veröffentlichen. Auf Grund der während der Auflagefrist bekannt ge¬ wordenen, wie der sonst den Herren Gemeinde=Vorstehern

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