180 Lambacher Bezirksstraße infolge Vornahme größerer Repa¬ raturarbeiten von Montag den 6. November bis Samstag den 18. November l. J. für Fuhrwerte jeder Art unpassierbar. Hievon sind die interessierten Kreise in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 3. November 1911. Z. 25425. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Z. 9004 IV. Kundmachung der k. k. o.-O. Statthalterei im Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns vom 21. Oktober 1911, betreffend die Waffen¬ übungen der Landwehr im Jahre 1912. Zur Waffenübung der Landwehr im Jahre 1912 sind die in der folgenden Uebersicht verzeichneten Assenjahr¬ gange, sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nach¬ zutragen hat, einzuberufen. Die im 11. und 12. Dienstjahr stehende nichtaktive Landwehrmannschaft ist — insoweit sie nicht eine frühere Waffenübung nachzutragen hat —zu einer Waffenübung nicht einzuberufen. 2. Sämtliche im Jahre 1912 Waffenübungspflichtigen der Landwehrfußtruppen (ausgenommen der Landwehr¬ Infanterie=Regimenter Klagenfurt Nr. 4 und Laibach Nr. 27 und der Landesschutzen=Regimenter, sind von Mitte Juni bis Mitte Juli (1. Periode) und von Mitte August bis Mitte September (2. Periode zur Waffenübung einzuberufen. 3. Die Waffenübungspflichtigen der Landwehr=Infan¬ terie=Regimenter Klagenfurt Nr. 4, Laibach Nr. 27 und der Landesschutzen=Regimenter sind derart einzuberufen, daß vom Beziehen der Sommerstationen an bis zum Beziehen der Winterstationen die Stande gleichmäßig und ununterbrochen erhöht werden. (Erntezeit ausgenommen). 4. Die Einberufungstage für die zur Zeit der Schlu߬ übungen stattfindenden Waffenübungen werden nach den vorgelegten Programmen vom Ministerium für Landesver¬ teidigung verlautbart werden. 5. Jeder Waffenübungspflichtige kann die Periode angeben, zu der ihm die Einberufung aus besonderen Grunden seines Erwerbs-Verhältnisses wünschenswert ist. Die Wunsche der Waffenübungspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft beschäftigten, sind möglichst zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstande in Frage gestellt ware, konnen Waffen¬ übungspflichtige auch zu der von ihnen nicht gewünschten Periode einberufen werden. Besonders berücksichtigungswürdige Gesuche um Ab¬ leistung der Waffenübungen außerhalb der beiden festge¬ und zwar gleich¬ setzten Perioden sind für das Fruhjahr zeitig mit der an die achtwochige Ausbildung anschließenden möglichst zu veruck¬ Waffenübung der Ersatzreservisten sichtigen; dagegen ist Gesuchen um Ableistung der Waffen¬ übung im Herbste nach Schluß der großen Uebungen nur Die Waffenübungs¬ ganz ausnahmsweise stattzugeben. pflichtigen haben die gewünschten Perioden bei der Gemeinde¬ Vorstehung des Aufenthaltsortes spätestens bis Ende De¬ zember 1911 anzumelden. Die Gemeinde=Vorstehungen haben die Anmeldungen in ein Verzeichnis gleich dem bisherigen Formular aufzunehmen und dieses nach Abschluß sofort den polit. Bezirksbehörden vorzulegen. 6. Rekruten und Ersatzreservisten sind soweit sie nicht im Herbste ausgebildet wurden kunftig im Sinne des § 3:1 der Wehrvorschriften, 11. Teil, vom Anfang April an auszubilden. Die Festsetzung des Zeitpunktes wird den Landwehrterritorial=Kommandos uberlassen. Die zur militarischen Ausbildung im Fruhjahr 1912 eingeruckten Ersatzreservisten haven anschließen an ihre Ausbildung die 1. Waffenübung abzuleiten. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Truppen teine Anwendung. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 3. Oktober 1911, Nr. 1143/11 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Für den k. k. Statthalter: Schaffgotsch m. p. - - - - - - - Die vorstehende Kundmachung und die Uebersicht sind in ortsüblicher und weitestgehender Weise zu ver¬ lautbaren Mit Bezug auf den Punkt 5, 1. Absatz der Kund¬ machung, sino im Interesse der Waffenübungspflichtigen derlei Anmeldungen von den Gemeinde=Vorstehungen ent¬ —
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