Amtsblatt 1911/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

146 pruche gemäß §§ 31 bis 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirte sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehrgesetze hervorragenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen besindlichen Stellungs¬ Verzeichnisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungspflichtigen auch die Daten der Legitimations¬ oder Reiseurkunden anzuführen. sedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 3 zu § 23 der Wehrvorschrif¬ ten auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matriienauszuge der personlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeindevorstehungen anzustellenden Nach¬ forschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die 1. Alterstlasse: a) über die in der Gemeinde heimat¬ berechtigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens auszufüllen, die weiteren 9 Nuoriten aber unbeschrieben zu lassen so, in zweifacher Aus¬ fertigung und in alphabetischer Ordnung, uber die in der Gemeinde fremden Stel¬ lungspflichtigen nach Muster / und über die ganzlich unbekannten nach Muster & in je einem Pare (§ 24). Bezüglich der 11. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern ge¬ nugt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1890 beziehungsweise 1889 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Alterstlasse torrespondie¬ renden Kolonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeindevorstehun¬ gen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Ge¬ meindevorstehungen insbesondere erinnert, daß in Mu¬ bri 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familien¬ name der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen die¬ selbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stel¬ lungspflichtigen (Muster 1) nach den sich in der Ge¬ meinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Ge¬ meinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen. und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbemairi¬ ten Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zustan¬ dig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. a. Ueberprüfungs¬ arbeiten wird den Gemeindevorstehungen auch nähe¬ der Matritenaus¬ gelegt, in der Rubrik „Anmerkung zuge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmann¬ schaft, eventuell auch Darum und Zahl der Anerken¬ nungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Absteilungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stem¬ pelung mit einem 1 Kronen=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen 8 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften und können solche von dem personlichen Erscheinen vor der Stellungs¬ Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhafter, deren Vorführung vor die Stel¬ lungs=Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Ge¬ fahr des Transportes untunlich erscheint, glor der h. a. Erlaß vom 29. Mai 1893, J. 1029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht, gilt § 92, Punkt, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Derminsüberschreitung bis längstens 10. Dezem¬ der 1. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvor¬ schriften bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeindevorstehungen sogleich bei der Haus¬ schen Buchdruceret in Steyr bestellen, damit sie recht¬ zeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeindevorstehern mache ich die ter¬ minmaßige Vorlage des Stellungsapparates zur be¬ sonderen Pflicht. Steyr, 18. September 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesetz=Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz=Blatter Stuck LXXVII — LARIA an die Gemeinde=Vorstehungen zur Hin¬ ausgabe. Ueber eventuelle Abgange ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 21.676. Steyr, 16. September 1911. Amts=Erinnerungen. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die Nachweisung der Gemeinde=Voranschlage und Präliminare (siehe y. a. Amtsblatt Nr. 18 ex 1911) noch nicht vorgelegt haben, werden angewiesen, selbe nunmehr sogleich vorzulegen. Steyr, 19. September 1911. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche dem v. a. Er¬ lasse Z. 18.111, vom 31. Juli 1911, betreffend Sammlung für die vom Hochwasser Geschädigten in der Burowina, bis nun nicht entsprochen haben, werden eingeladen, diesem Er¬ lasse ehestens zu entsprechen. -- ad §. 1484/B=Sch=N. Steyr, 15. September 1911. Widerruf. Die Oberlehrerstelle in Wartberg an der Krems wurde im Dienstwege besetzt. Die bezügliche Konkurs=Ausschreibung vom 1. Sep¬ tember 1911, Z. 1484, wird daher widerrufen.

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