Amtsblatt 1911/33 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

124 den kann, sind in angemessener Entfernung von den Ge¬ bauden wasserdicht gemauerte und abgedeate Gruben oder Behalter mit gut schließbaren Deckeln anzubringen. Für die rasche Ableitung der Niederschlagswasser ist in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise vorzusorgen. 8. Eine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser muß vorhanden sein. Zu Genußzwecken dienendes i¬ sternenwasser muß vor dem Zuflusse in die Zisterne durch ein Sandfilter gereinigt werden. 9. Dachwohnungen mussen mindestens über die Hälfte der Fußbodenfläche der einzelnen Wohnraume eine lichte Höhe von 2. Meter besitzen und gegen außere Temperatureinflusse wirksam geschützt sein. 10. Das Statut des „Staatlichen Wohnungsfür= sorgefonds für Kleinwohnungen M. G. Bl. Nr. 115 vom 14. Juni 1911) setzt in Artikel 8 die zulässige Belags¬ ziffer für Ledigenheime, Schlaf= und Togierhäuser fest. Dieser Belagsziffer kommt für Familienwohnungen eben¬ alls eine besondere hygienische Bedeutung zu, und zwar sollen in den Wohn= und Schlafraumen dieser Wohnun¬ gen auf jeden Bewohner mindestens 10 Kubikmeter Luft¬ raum entfallen. Die Wohn= und Schlaftaume jeder Fa¬ milienwohnung sind daher unter Beoachahme auf diesen Grundsatz zu bemessen. 1. In Ledigenheimen sowie in Schlaf= und Logier¬ häusern müssen eigene Putraume zur Reinigung der Kleider und Schuhe vorgesehen sein. Ferner muß eine genügende Zahl von Aborten mindestens einer für 20 Personen — vorhanden sein. 12. Falls den Bewohnern solcher Hauser (P. 11, die Möglichkeit einer Verköstigung im Hause selbst ge¬ boten werden soll, mussen hiefür geeigner Kuchen, in Schlaf= und Logierhäusern auch ausreichen geraumige Speiseraume vorgesehen sein. 13. In Schlaf= und Logierhausern mussen ferner Waschraume mit der erforderlichen Zahl von Waschgele¬ genheiten vorhanden sein. 14. Dient das Schlaf= und Logierhaus zur Auf¬ nahme von Personen verschiedenen Geschlechtes, so mussen für jedes Geschlecht eigene Schlafsale mit eigenen Ne¬ benraumen in vollkommen gesonderten Abteilungen vor¬ handen sei. 15. Werkstatten dürfen nicht zu Wohn= und Schlaf¬ zwecken verwendet werden. Z. 19093. Steyr, 12. August 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Rekrutenrepartition pro 1911. Laut des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. August 1911, Z. 6963/IV, betragt das Rekruten¬ kontingent des Heeres für den politischen Bezirk Steyr Land 119 Mann. Hievon ab die mit bleibender Widmung und Ein¬ teilung assentierten 13 Mann. Es bleibt daher die vorläufige Abschlußnummer des Heeres die Los=Nummer 416/1 der 1. Alterklasse, das heißt, die in der ersten Altersklasse bis einschließlich Tos=Nummer und Einteilung Assen¬ 416/1 mit Vorbehalt der Widmung Heer. tierten gelangen als Rekruten in das Das Rekrutenkontingent der Landwehr beträgt 42 Mann. Es ist daher die Los=Nummer 132111 die vorläufige Ab¬ schlußnummer der Landwehr, das heißt, alle mit Vorbehalt der Widmung und Einteilung Assentierten der 1. Alters¬ klasse, welche eine höhere Tos=Mummer haben als 410, dann die Assentierten der 11. Altersklasse und jene der 111. bis einschließlich Tos=Nummer 132/111, gelangen als Rekruten in die Landwehr. 10 Mann gelangen vorläufig als Ueberzählige in die Ersatzreserve. Diese Rekrutenrepartition ist durch Anschlag an den Gemeindeamtstafel und auf sonst geeignete Weise zur allge¬ meinen Kenntnis zu bringen. —.— Z. 19.090. Steyr, 14. August 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Herren Gemeindearzte. Vorkehrungen gegen die Verschleppung der Cholera aus Triest. Um hinsichtlich der Reisenden aus choleraverseuchten Gebieten die Einleitung der fünftägigen sanaren Ueber¬ wachung am Reiseziele sicherzustellen, hat das k. k. Mini¬ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 31. Juli 1911, 5349 S, an die politischen Landesbehörden in Triest, Innsbruck und Klagenfurt in Aussicht genommen, daß vor¬ erst in den Grenzstationen Cervignano, Cormons, Pontafel, Grigno und Ala von eigens hiezu bestellten Eisenbahnange¬ stelten das Nationale der einlangenden Reisenden, und zwar Name des Reisenden und seiner Begleitung, letzter Aufent¬ haltsort in Italien, nächstes Reiseziel im Inlande aufge¬ nommen uno in ein Avisoblankett eingetragen werden soll. Dieses mit dem Tagestempel der Grenzstation ver¬ sehene Aviso, welches hinsichtlich größerer Reisegesellschaften, Familien, Arbeiterpartien 2c. mit gemeinsamen Reiseziel nicht namentlich auszufertigen ist, sondern lediglich die Zahl der Reisenden zu enthalten hat, wird in der Bestimmungs¬ des Stations=Vorstandes sofort, station durch Vermittlung mit besonderen Boten, anderen¬ und zwar nach Tunlichkeit falls durch die Post an die Gemeinde=Vorstehung des Reise¬ zieles zur Durchführung der fünftägigen Observation weiter¬ gegeven. Dieser Bahnhofdienst zur Ermittlung und Weiter¬ leitung der Personaldaten der Ankömmlinge aus verseuchten Gebieten soll nunmehr zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1911, Z. 3770/8, hinsichtlich Personen auf dem dortigen der von Triest abreisenden Staatsbahnhofe und Südbahnhofe ab Mitternacht des 12. zum 13. August 1911 in Kraft treten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindearzte über Erlaß der k. k. o.-O. Statt¬ halterei vom 11. August 1911, Z. 6456, in Kenntnis gesetzt. Steyr, 11. August 1911. Z. 18.935. an alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Zwanglings Johann Erlach, y. a. Amtsblatt Nr. 47, ex 1911 ist einzustellen. Steyr, 8. August 1911. B. 19.166. Die Ausforschung des August Engl, y. a. Amts¬ blatt Nr. 32, ex 1911, ist einzustellen.

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