Amtsblatt 1911/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

88 Z. 12.868. Steyr, 28. Mai 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen insbesondere die Marktgemeinde Krems¬ münster. Z. 4123/X. Kundmachung betreffend die Verteilung von Staatspreisen für gute Zucht und Pflege der Pferde in Oberösterreich im Jahre 1911. Die aus Staatsmitteln stattfindenden Pramnerungen werden zufolge Erlasses des von Pferden in Oberösterreich 17.525 ex 1911, durch die 1. 1. Ackerbauministeriums hiezu bestimmte Kommission vorgenommen, welche, und zwar: am 30. Mai 1911 in St. Florian der Linz Mauthausen Juni Aistersheim Waizenkirchen 8 „ Vöcklabruck 9. Kremsmünster 12. Mermach 14. Altheim 16. 17. Eggerding Raab Rußbach 4. Juli Gosau 24. August 1911 Windischgarsten jedesmal um 9 Uhr vormittags beginnen. Für die Prämmerungsstation Kremsmünster sind die nachstehenden Preise bestimmt: Mutterstuten mit Saug- oder Abspanfohlen. Preis mit 60 Kronen. 3. Preis mit 20 Kronen. 5. bis 8. Preis je eine silberne Medaille. Junge Stuten. 1. Preis mit 70 Kronen. 3. Preis mit 20 Kronen. „ 45 5. bis 8. Preis je eine silberne Medaille. Hengstfohlen. 1. Preis mit 20 Kronen. 2. Preis mit 10 Kronen. 3. und 4. Preis je 1 silberne Medaille. Stutfohlen. 1. Preis mit 30 Kronen. 3. Preis mit 10 Kronen. 4. und 5. Preis je eine 2 „ „ 20 „ silberne Medaille. Spezielle Bestimmungen: I. Bezeichnung der zur Prämiierung geeigneten Pferde. A. Mutterstuten mit Fohlen. Die bezüglichen Prämien werden zuerkannt: Mutterstuten von ihrem 5. Jahre aufwarts ohne Beschränkung auf ein Maximalalter, und zwar insolange als sie gesund, traftig und gut gepflegt sind, die Eigen¬ schaften guter Zuchtstüren besitzen und ein gelungenes Saug¬ oder Aspanfohlen haben. Mutterstuten der norischen Rasse konnen auch im vier¬ ten Jahre prammert werden. 2. Eine Prämie wird nur dann zuerkannt, wenn das Fohlen von einem Staats= oder Lizenzierten Privatbeschaler oder einem Hengste des Stutenbesitzers stammt und diese Abkunft in den zwei ersten Fallen durch einen legalen Belegzettel nachgewiesen wird. 3. Der Umstand, daß ein Pferd in früheren Jahren bereits ein= oder mehreremale mit Staatspreisen bereit wurde, schließt dasselbe von der Konkurrenz um Staats¬ preise nicht aus, doch ist ein in irgend einer Prämiierungs¬ station mit einem Staatspreise pramiertes Pferd in dem¬ selben Jahre von einer weiteren Konkurrenz um eine Staats¬ prämie in einer anderen Station ausgeschlossen. B. Junge Sturen. 1. Von jungen Stuken sind prämiierungsfähig: a) dreijährige nicht gedeckte und vierjährige gebete oder nicht gedete Stuken des Gestütschlages; dreijährige gedeckte oder nicht gedeckte Sturen der norischen Rasse oder des schwersten Gestütschlages; c) vierjährige Sturen der norischen Rasse und fünfjäh= rige Stuten des Gestütschlages nur unter der Be¬ dingung, daß sie nachweislich im Jahre der verres¬ fenden Prämiierung gebeat worden sind. Die Belegung obgedachter Stuten durch einen Staats¬ hengst, lizenzierten Privathengst oder eigenen Hengst des betreffenden Stutenbesitzers muß in den zwei ersten Fallen durch einen legalen Belegzettel nachgewiesen werden. 2. Junge Sturen, die als solche einmal mit Staats¬ pramen beteilt wurden, konnen in der Folge nur als Mutterstuten mit Fohlen wieder pramiert werden. C. Hengst= und Sturfohlen. 1. Ein= und zweijährige Hengst= und Sturfohlen, mogen dieselben von einem Staats= oder lizenzierten Privatbeschä¬ ler oder eigenen Hengst des Fohlenbesitzers abstammen, konnen pramiert werden, wenn sie von dem Eigentümer gut aufgezogen sind, eine gedeihliche Fortentwicklung und weitere gute Ausbildung annehmen lassen, sonach in Zu¬ tunft gute Vaterpferde oder gute Zuchtstüren zu werden versprechen. Staats- Jhre Abstammung von einem oder lizenzierten Privathengst muß durch einen legalen Belegzettel nachgewiesen werden. 2. Hengst= oder Sturfohlen, die als einjährig pramiert wurden, können auch im folgenden Jahre als zweijährig wieder pramiert werden. 3. Unter mehreren konkurrierenden Hengst= oder Stutt¬ fohlen werden zuvorderst diejenigen berücksichtigt, deren Be¬ sitzer durch eine vom Ortsvorsteher und zwei Zeugen aus¬ gestellte schriftliche Bestätigung oder sonst auf eine glaub¬ würdige Art nachzuweisen imstande sind, daß sie sich im Besitze von Totalitaten befinden, welche zu einer ratio¬ nellen Aufzucht ihrer Fohlen, d. i. zur Aufzucht, wo Furterung mit Bewegung und Aufenthaltsort im Freien zur Winters= und Sommerszeit im Einklage stehen, norig sind. 11. Verteilung der Prämien. 1. Zur Verteilung gelangen: a) Staatsprämien in neuen Gold= und Silberkronen¬ studen uno in silbernen Medaillen; Bei Verzichtleistung auf vorstehende Prämien werden für die Besitzer preiswürdiger Pferde Anerkennungs¬ diplome verteilt und wird diese Verzichtleistung in dem Diplome ersichtlich gemacht. 2. Nur wirklich preiswürdige Pferde dürfen mit Staats¬ prämien bereit werden. 3. Im Falle als bei der Konkurrenz um die Staats¬ prämien einzelne Kategorien der zu prammerenden Pferde Mutterstuten mit Fohlen, junge Stuten, Hengst= und Stur¬ fohlen) nicht prämiierungsfähig waren, kann ein Virement der Prämien von einer Pferdekategorie auf die andere stattfinden. Ebenso ist die Verwendung eines in einer Pra¬ muerungsstation nicht verausgabten Betrages in der an¬ deren zulässig.

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