Die Zahl der Geimpften sowie der Impferfolge usw. ist im Ausweise in allen Rubriken impfstationsweise zu summieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen. Für die Impfungen in den Schulen sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten Impfaus¬ weis 1 und 11 zu verwenden und nach Anfertigung dem Impfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordentlich angelegt werden und daß alle Rubri¬ ten genau ausgefüllt seien, und haben zu diesem Zwecke die mithinausgegebenen Impfausweise 1 und 11 vom Vor¬ jahre als Muster zu dienen. Auch ist wie bei der Gemeinde Impfung die Zahl der Geimpften sowie der Impferfolge rc. im Ausweise in allen Rubriken impfstationsweise zu summieren und zum Schlusse die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Impfgeschäfte sind sodann die gesamten Ausweise, bei deren Ausfertigung die vom Vor¬ jahre verbliebenen Ziffern genau zu verlasichtigen sind, abgeschlossen und von dem Gemeinde=Vorsteher und Impfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Dem Impfatte sind die in allen Rubriken genau ausge¬ fertigten Impfprogramme beizuschließen. Nachdem es wiederholt vorgekommen, daß seitens ein¬ zeiner Schulleitungen dem Auftrage nicht entsprochen und die Impfausweise unvollständig, nicht sum¬ miert und in allen Rubriken ordentlich ausge¬ fertigt, nicht datiert und gefertigt, manch¬ mal auch ohne Angabe der Schulerzahl vorge¬ legt worden sino, wird denselven nahegelegt der Ausfertigung der Impfausweise zunftig¬ hin besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Parteien, welche ihr impfpflichtiges Kind aus nicht sich haltigen Grunden oder ohne Angabe eines Grundes dem Impfplätze nicht zufuhren, sind im Wege der Gemeinde¬ Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vorzuladen. Zur Vorladung der Parteien sind die in der Drucere Haas, Steyr, Grunmarkt, erhältlichen Druksorten zu ver¬ wenden und bei Einsendung des Impf=Elaborates und unter Mitfertigung des Impfarztes demselben beizuschließen. Im Uebrigen werden die Gemeinde=Vorstehungen, Schulleitungen und die Herren Gemeindearzte als Impf¬ arzte auf die weiteren Weisungen, enthalten im h. a. Erlasse, I. 8184, vom 13. April 1901, Amtsblatt Nr. 11, verwiesen. Steyr, 30. Mai 1911. S. 13.243. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Krankenkasse-Vorstehungen. Verordnung der k. k. Statthalterei vom 21. April 1911, Z. 1333/3 betreffend die Anerkennung des Spitales S. Croce, Ge¬ meinde Bleggio superiore, als allgemeine öffentliche Kranken=Anstalt und die Festsetzung der Verpflegsgebühren für diese Anstalt. Im Einverständnisse mit dem Tiroler Landesausschusse hat die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1856, Z. 26.641, dem Spitale in S. Croce, Gemeinde Bleggio superiore, das Oeffentlichkeitsrecht verliehen. Das Oeffentlichkeitsrecht der genannten Anstalt ist mit 1. April 1911 in Wirksamkeit getreten. Für diese Krankenanstalt hat die k. Statthalterei einverständlich mit dem Tiroler Landesausschusse von 1. April 1911 angefangen eine tägliche Verpflegsgebühr von für jeden Verpflegten festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Krankenkasse=Vorstehungen in Kenntnis gesetzt. 87 Steyr, 30. Mai 1911. Z. 13.244 u. 12.768. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Zufolge Erlasses der t. k. o.ö. Statthalterei vom 20. Mai 1911, 3 4280/XII, treiben sich der im Jahre 1868 in Mollbrücke geborene und zur Gemeinde Moudrucke, im Bezirte Spittal in Kärnten zuständige Peter Peturschnig uno der im Jahre 1864 in Cerew, Bez. Boskowitz, ge¬ borene und daselbst zuständige Tischlergehufe Franz Eiper, beschäftigungslos in der Welt herum und lassen sich von fremden Gemeinden auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde fortgesetzt Unterstützungen und Reisevorschusse verabreichen, wodurch den genannten Gemeinden bereits beträchtliche Kosten verursacht wurden. Petutschnig ist 9 mal meist wegen Bettel und Land¬ streicherei gerichtlich vorbestraft. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des keinerlei Unter¬ faktischen augenblicklichen Bedürfnisses stützung zu verabfolgen, dieselven vielmehr bei Vorhanden¬ sein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu be¬ handeln. Steyr, 30. Mai 1911. Z. 13.245. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Neuerliche Warnung vor einem unbekannten Unter¬ stützungs=Schwindler. Laut Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 27. April 1911, Z. 2039 pr., an die k. k. o.-0. Statt= halterei, ist es einem unbekannten Unterstützungsschwindler, welcher unter dem Namen Jgnaz Blässig auftritt, trotz Kurrendierung seit 1. April 1911 gelungen, Unterstützungen an verschiedenen Orten herauszulocken, respektive die Spital¬ behandlung in Anspruch zu nehmen, und zwar: Am 4. April 1911 im allgemeinen Krankenhause in Neunkirchen, am 3. April l. J. vom Bezirks=Armenrate in Neunkirchen für die Reise in die Grazer Klinik 6 K am 5. April 1911 vom Burgermeisteramte Wurz¬ zuschlag für die Fahrkarte nach Graz nochmals 3 K 90 h am 7. April 1911 im steiermärkischen Landeskranken¬ hause in Graz für zwei Tage Pflege; am 8. April 1911 vom Stadtrate in Graz an Unter¬ stützung 2 K 50 h; und am gleichen Tage von der Marktgemeinde Fehring für die Reise nach Graz 2 K 20 h. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden unter Bezugnahme auf den 9. d. Erlaß vom 22. März l. J., Z. 1777, Amtsblatt Nr. 13, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die Nach¬ forschungen nach diesem Individuum auf das energischeste fortzusetzen und dasselbe im Falle der Betretung zu ver¬ haften und dem nächsten k. k. Gerichte einzuliefern und anher hierüber sogleich zu berichten.
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