14 „Es wird bestätigt, daß sowohl die zur Schau ge¬ tung einer Verschleppung der genannten Seuche durch brachten als auch der gesamte übrige Klauenvienbestand des Abhaltung von Tierschauen auf Grund der §§ 2, 8, 9, Besitzers unmittelbar vor dem Abtriebe der Tiere zur Schau 24, 31 und 32 des Gesetzes vom 6. August 1909, N. G. Bl. von dem Viehbeschauer genauestens untersucht und gesund, Nr. 177, und der hiezu erlassenen Durchführungsveroro¬ beziehungsweise frei von Maul= und Klauenseuche befunden nung vom 15. Oktober 1909, R. B. Bl. Nr. 178, bis auf worden sind. weiteres nachstehendes anzuoronen: N. N. N. N. 1. Die Abhaltung der Tierschauen in Oberösterreich darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn jene Gemeinde, Viehbeschauer.“ Gemeindevorsteher. on welcher die Schau starifinden soll und der ganze übrige 5. Alle zur Schau gebrachten Tiere sind unmittelbar etreffende Gerichtsbezirk frei von Maul= und Klauen¬ vor ihrer Einbringung auf den für die Beschau bestimmten euche ist. Platz neuerlich einer genauen tierärztlichen Untersuchung zu Sollten aber in den betreffenden Gerichtsbezirken unterziehen. nur mehr ganz wenige und zudem vom Schauorte weit ent¬ Der untersuchende Tierarzt hat den Befund auf der fernt gelegene Gemeinden in geringem Grade verseucht sein, Rückseite des vorher einer genauen Revision zu unterziehen¬ so kann die Schau dennoch abgehalten werden, wenn hiezu den Viehpasses ersichtlich zu machen. über spezielles Ansuchen von der Statthalterei die besondere 6. Vieh, welches entgegen diesen Vorschriften in die Bewilligung erteilt wird. betreffende Gemeinde gebracht wird, darf zur Schau nicht zugelassen werden, sondern ist aus dem Orte zu entfernen 2. Zum Auftriebe auf diese Schauen dürfen nur falls es bei der tierärztlichen Untersuchung seuchen¬ uno Klauentiere aus seuchenfreien Gemeinden jenes Gerichtsbe¬ frei befunden wurde — ohne Aufenthalt auf dem kürzesten zirkes gelangen, in dem der Schaubit liegt, und außerdem Wege in das Ursprungsgehofte zuruckzubringen. auch Klauentiere aus seuchenfreien Gemeinden solcher Ge¬ Seuchentrantes oder verdächtiges Vieh ist unter allen richtsbezirte Oberösterreichs, die an den Gerichtsbezirk des Umstanden unter den entsprechenden Vorsichtsmaßregeln in Schauortes unmittelbar angrenzen, vorausgesetzt, daß diese den von der Gemeinde des Schauores beizustellenden Be¬ letzteren Gerichtsbezirke seuchenfrei sind oder nur ganz we¬ obachtungslokalitäten einzustellen. nige, vom Schauori weit entfernt gelegene und gering ver¬ 7. Die Gemeinde des Schauores hat die nötigen Des¬ seuchte Gemeinden aufweisen. infektionsmittel vereinzuhalten und schon vor Beginn der Falle ist ebenfalls für die be¬ Im letztbezeichneten Schau die zur Unterbringung und weiteren Beobachtung treffenden Gemeinden um die Auftriebsverechtigung bei der eventuell erforderlichen vollkommen isoliert gelegenen Tora¬ r. k. Statthalterei anzusuchen. litäten zur Verfügung zu stellen. 3. Die zur Schau gebrachten Tiere durfen nicht durch 8. Das Wegbringen der Klauentiere von der Tier¬ Orte getrieben oder transportiert werden, in denen die Maul¬ schau an den Bestimmungsort hat unter Beobachtung der und Klauenseuche herrscht. bestehenden Vorschriften zu erfolgen. 4. Die zur Schau gebrachten Tiere mussen mit vor¬ Ein Abtrieb oder Abtransport derselben auf dem schriftsmäßigen Viehpassen gedeckt sein, auf welchen ge¬ Landwege durch verseuchte Orte ist verboten. meindeamtlich bestätigt sein muß, daß sowohl die zur Schau Die Plätze, auf welchen Tierschauen abgehalten gebrachten Tiere als auch der gesamte übrige Klauenvieh¬ werden, mussen außerhalb der geschlossenen Ortschaft ge¬ bestand des betreffenden Besitzers unmittelbar vor dem Ab¬ legen sein. triebe der Tiere zur Schau vom Ortsviehbeschauer genau¬ Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den estens untersucht und gesund, beziehungsweise frei von Maul¬ Strafbestimmungen des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom und Klauenseuche befunden worden sind. 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet. Der Ortsviehbeschauer hat die Bescheinigung auf dem Linz, am 21. April 1911. Viehpasse mitzuunterfertigen. Von der k. k. o. v. Statthalterei. Die betreffende Klausel hat zu lauten: Der k. k. Bezirkshauptmann. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haassche Buch
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