Mai und Anfang Juni täglich eingezogen wird, während der großeren Uebungen jedoch (von Witte Juni an) strecken¬ weise auch über Nacht im Betriebe bleiben wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden behufs Belehrung der Be¬ völkerung und Ueberwachung in die Kenntnis gesetzt, Drahtdiebstahlen und mutwilligen oder boshaften Beschädi¬ gungen der Leitungen vorzubeugen. Zur Ueberwachung ausgedehnter Leitungen wird die Mitwirkung der Gendarmerie direkte angesprochen werden. Bezüglich Vorbereitung der Unterkunft in den Ge¬ meinden sind keine speziellen Verfügungen notwendig, da die Mann einzuquartierenden Abteilungen höchstens 8—10 stark sind; doch wird den Gemeinde=Vorstehungen nahe¬ gelegt, der Inanspruchnahme von Quartieren möglichst unter¬ stützend einzugreifen. Im Uebrigen wird auf den h. a. Erlaß vom 4. Juni 1910, Z. 13.161, Amtsblatt Nr. 23 ex 1910, verwiesen. Steyr, 3. Mai 1911. Z. 10123. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Handhabung des Meldewesens. In Durchführung der Bestimmungen der §§ 6 und 9 der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R. G. Bl. Nr. 33, wurden mit der Statthalterei=Kundmachung vom 18 April 1904, L. G. u. V. Bl. Nr. 19, für Oberösterreich die Ortschaften und Gemeinden, beziehungsweise die Art und Weise, wie die Meldung seitens der Wirte und Unterstands¬ geber bei den Gemeinden zu erfolgen habe, näher bestimmt. Diese Statthalterei=Kundmachung wurde infolge Aus¬ dehnung des Meldewesens auf weitere Ortschaften, beziehungs¬ weise Gemeinden durch die Statthalterei=Kundmachungen vom 23. Mai 1907, T. G. U. V. Bl. Nr. 15, vom 28. Dezember 1908, L. G. U. V. Bl. Nr. 41, vom 14. März 1910, T. G. u. V. Bl. Nr. 12 und vom 22. August 1910, T. G. U. V. Bl. Nr. 43 ergänzt. Nachdem gegenwärtig seitens einer k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft die Ausdehnung der Meldepflicht auf weitere Gemeinden ihres Bezirkes beantragt wurde, wurde, um eventuelle weitere Abänderungen der Meldevorschriften gleich¬ zeitig durchführen zu konnen, auch die k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. April. 1911, Z. 4074/11, angewiesen, mit Rücksicht auf die seit 1904 eingetretenen Veränderungen in den Ver¬ kehrsverhältnissen in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Melde¬ pflicht außer in den bereits bestimmten Ortschaften und Gemeinden auf weitere Orte des hiesigen Bezirkes ausge¬ dehnt werden soll Die Gemeindevorstehungen werden daher hiemit an¬ gewiesen, Ausschußbeschlusse darüber einzuholen und in be¬ gläubigter Abschrift anher vorzulegen, ob nicht die Melde¬ pflicht außer in den bereits bestimmten Ortschaften auf weitere, beziehungsweise auf alle Orte der Gemeinde auszu¬ dehnen ware. Gleichzeitig ist auch ein Antrag über die Art und in welcher in diesen Orten die Meldung seitens der Weise, Wirte und sonstigen Unterstandsgeber zu erfolgen hatte, zu stellen. Die bezüglichen Ausschußbeschlüsse sind zuverlässig bis 25. Mai 1. J. anher vorzulegen. Steyr, 2. Mai 1911. Z. 10.075. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisung der Gemeinde=Voranschlage und Präliminare pro 1910. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisung der Gemeinde=Voranschlage und Präliminare pro 1910 bis 10. September 1911 anher in Vorlage zu bringen. Die Nachweisung, und Präliminare sino zu datieren, vom Gemeinde=Vorsteher zu fertigen und mit dem Gemeinde¬ Siegel zu versehen. Steyr, 26. April 1911. Z. 9531. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Broschüre über Feuerschutz. Unter dem Titel „Feuerschutz in der Landwirtschaft hat der gl. Oekonomierat und Bezirksfeuerwehr=Vertreter L. C. Frauenknecht im Verlage von P. L. Jung in München eine Schrift herausgegeben, die in leichtverstand¬ licher Art und knapper Form die ländlichen Feuerschutz¬ Verhältnisse behandelt. Der Preis für ein Exemplar dieser Broschüre be¬ tragt 30 Pf. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o. Statthalterei vom 21. April 1911, Z. 3776/1, in die Kenntnis gesetzt. Z. 9793. Steyr, 29. April 1911. An alle Genossenschaften der Handeltreibenden. Befähigungsnachweis im Handelsgewerbe; Umgehung. Mehrere Verbände der Handelsgremien und Genossen¬ schaften haben beim k. k. Handelsministerium darüber Klage geführt, daß häufig die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Erlangung des Befähigungsnachweises im Handels¬ gewerbe durch die fingierte Errichtung von Filialen in der Weise umgangen werden, daß Handelgewerbetreibende Be¬ werbern zum Befähigungsnachweise dadurch zu verhelfen trachten, daß sie zum Scheine Filialen errichten, in denen dann die letzteren als Lehrlinge, beziehungsweise Gehilfen bestellt werden, während tatsächlich ein Filialbetrieb nicht beabsichtigt, ein Lehr- oder Arbeitsverhalinis nicht einge¬ gangen werde, vielmehr nur der unbefugte Gewerbebetrieb des Nachweiswerbers durch den befugten Handeltreibenden bis zum Ablaufe des für die Erlangung des Befähigungs¬ nachweises geforderten Zeitraumes gedeckt werden soll. Deshalb wurde das Ersuchen gestellt, alle Filialen in der Richtung revidieren zu lassen, ob die daselbst bestellten Lehrlinge unter ständiger Ueberwachung des Lehrherrn oder eines Gehilfen (ausgelernten Kommis steyen und weiters allen Genossenschaften eindringlichst in Erinnerung bringen zu lassen, daß jede Grundung von Filialen beyufs Un¬ gehung des Befähigungsnachweises strengstens geahndet wird. In Erledigung dieses Petites werden die Genossen¬ schaften der Handeltreibenden zufolge Erlasses der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 13. April 1911, Z. 2223/VIII und
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