Amtsblatt 1911/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyt für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. teur, au 4. Kind Tir. 18. 1911 Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pranumerationspreis für portofreie Abonnenten: Ganzjährig 5 K und für portopflichtige Abonnenten ganzjährig 6 K 20 h, halbjährig 3 K 10 h. - Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrat reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 3. Mai 1911. Ferner hat der k. k. Landesschulrat mit dem Erlasse vom 14. April 1911, Z. 3433, eröffnet, daß auch gegen An alle Gemeinde=Vorstehungen. die Verwendung von Lehrpersonen als Mitglieder der Wahl¬ kommission oder als Schriftführer bei der bevorstehenden Hinausgabe der Reichsgesetz=Blätter. Reichsratswahl kein Anstand besteht. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz=Blatter Stuck XXXII U. XXXIII an die Gemeinde=Vorstehungen zur Hin¬ Z. 10.073. Steyr, 2. Mai 1911. ausgabe. Ueber eventuelle Abgange ist binnen drei Tagen anher zu berichten. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Evidentführung der Vorspannstiere und Vorspannswägen. Steyr, 30. April 1911. B. 7404. Auf Grund des § 7 der Durchführungs=Bestimmungen An alle Gemeinde=Vorstehungen. zum Militär=Vorspannsgesetze vom 22. Mai 1905, R.=G.= Bl. Nr. 86, sind alljährlich die Veränderungen im Stande Zusammenlegungsgesetz. der Vorspannstiere und Vorspannswagen im Wege der k. k. Statthalterei dem k. u. k. 14. Korpskommando in Innsbruck Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf das im v.=0. bekanntzugeben. Landesgesetz= und Verordnungsblatte Stuck XII, Nr. 10, erschienene Gesetz, betreffend die Zusammenlegung land¬ Die Gemeinde=Vorstehungen werden somit angewiesen, unter Benutzung der über Erlaß der k. k. o.-O. Statthalterei wirtschaftlicher Grundstücke aufmerksam gemacht. vom 12. Juni 1910, Z. 4104/1, (H. a. Erl. Z. 14.529, vom 21. Juni 1910, Amtsbl. Nr. 25), hinausgegebenen Steyr, 26. April 1911. Z. 760/Sch. und in der Hausschen Buchdruckerei, Steyr, Grun= markt, erhältlichen Formulare, entsprechend den im An alle Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschul¬ vorstehenden Statthalterei=Erlasse gegebenen Wei¬ sungen ausgefüllt bis längstens 1. Juni 1911 anher rate und Schulleitungen. vorzulegen. Reichsratswahlen, Verwendung von Lehrpersonen. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom Steyr, 2. Mai 1911. Z. 10.015. April 1911, Z. 3085, die Bezirkshauptmannschaft er¬ mächtigt, im Bedarfsfalle Lehrpersonen der allgemeinen An alle Gemeinde=Vorstehungen und Volks= und Bürgerschulen als Wahlkommissare auch außer¬ halb ihres zuständigen Wahlortes zu verwenden. 1. 1. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die betreffenden Lehrpersonen sind in diesem Falle Divisionstelegraphenkurs. von der Unterrichtserteilung zu dispensieren, beziehungs¬ weise ist der Unterricht an der Schule oder der verreffenden Die Generalstabs=Abteilung des k. u. k. 3. Infanterie¬ Klasse für diesen Tag überhaupt einzustellen, wenn die Ver¬ Truppen=Divisions=Kommandos in Linz hat anher mitge¬ hältnisse dies unbedingt erheischen. tent, daß in der Zeit vom 1. Mai bis 20. Juni 1. J. in der näheren und weiteren Umgebung in Linz feldmäßige Den als Wahlkommissaren verwendeten Leyrpersonen Uebungen im Feldtelegraphendienste stattfinden werden. werden die für die Teilnahme an den Bezirkslehrer-Konfe¬ Bei denselben wird Feldtelegraphendraht ausgelegt tenzen bestimmten Gebühren auf Rechnung des politischen werden, welcher während der Detailubungen im Monat Stats flüssig gemacht werden.

Mai und Anfang Juni täglich eingezogen wird, während der großeren Uebungen jedoch (von Witte Juni an) strecken¬ weise auch über Nacht im Betriebe bleiben wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden behufs Belehrung der Be¬ völkerung und Ueberwachung in die Kenntnis gesetzt, Drahtdiebstahlen und mutwilligen oder boshaften Beschädi¬ gungen der Leitungen vorzubeugen. Zur Ueberwachung ausgedehnter Leitungen wird die Mitwirkung der Gendarmerie direkte angesprochen werden. Bezüglich Vorbereitung der Unterkunft in den Ge¬ meinden sind keine speziellen Verfügungen notwendig, da die Mann einzuquartierenden Abteilungen höchstens 8—10 stark sind; doch wird den Gemeinde=Vorstehungen nahe¬ gelegt, der Inanspruchnahme von Quartieren möglichst unter¬ stützend einzugreifen. Im Uebrigen wird auf den h. a. Erlaß vom 4. Juni 1910, Z. 13.161, Amtsblatt Nr. 23 ex 1910, verwiesen. Steyr, 3. Mai 1911. Z. 10123. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Handhabung des Meldewesens. In Durchführung der Bestimmungen der §§ 6 und 9 der Ministerialverordnung vom 15. Februar 1857, R. G. Bl. Nr. 33, wurden mit der Statthalterei=Kundmachung vom 18 April 1904, L. G. u. V. Bl. Nr. 19, für Oberösterreich die Ortschaften und Gemeinden, beziehungsweise die Art und Weise, wie die Meldung seitens der Wirte und Unterstands¬ geber bei den Gemeinden zu erfolgen habe, näher bestimmt. Diese Statthalterei=Kundmachung wurde infolge Aus¬ dehnung des Meldewesens auf weitere Ortschaften, beziehungs¬ weise Gemeinden durch die Statthalterei=Kundmachungen vom 23. Mai 1907, T. G. U. V. Bl. Nr. 15, vom 28. Dezember 1908, L. G. U. V. Bl. Nr. 41, vom 14. März 1910, T. G. u. V. Bl. Nr. 12 und vom 22. August 1910, T. G. U. V. Bl. Nr. 43 ergänzt. Nachdem gegenwärtig seitens einer k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft die Ausdehnung der Meldepflicht auf weitere Gemeinden ihres Bezirkes beantragt wurde, wurde, um eventuelle weitere Abänderungen der Meldevorschriften gleich¬ zeitig durchführen zu konnen, auch die k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. April. 1911, Z. 4074/11, angewiesen, mit Rücksicht auf die seit 1904 eingetretenen Veränderungen in den Ver¬ kehrsverhältnissen in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Melde¬ pflicht außer in den bereits bestimmten Ortschaften und Gemeinden auf weitere Orte des hiesigen Bezirkes ausge¬ dehnt werden soll Die Gemeindevorstehungen werden daher hiemit an¬ gewiesen, Ausschußbeschlusse darüber einzuholen und in be¬ gläubigter Abschrift anher vorzulegen, ob nicht die Melde¬ pflicht außer in den bereits bestimmten Ortschaften auf weitere, beziehungsweise auf alle Orte der Gemeinde auszu¬ dehnen ware. Gleichzeitig ist auch ein Antrag über die Art und in welcher in diesen Orten die Meldung seitens der Weise, Wirte und sonstigen Unterstandsgeber zu erfolgen hatte, zu stellen. Die bezüglichen Ausschußbeschlüsse sind zuverlässig bis 25. Mai 1. J. anher vorzulegen. Steyr, 2. Mai 1911. Z. 10.075. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisung der Gemeinde=Voranschlage und Präliminare pro 1910. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisung der Gemeinde=Voranschlage und Präliminare pro 1910 bis 10. September 1911 anher in Vorlage zu bringen. Die Nachweisung, und Präliminare sino zu datieren, vom Gemeinde=Vorsteher zu fertigen und mit dem Gemeinde¬ Siegel zu versehen. Steyr, 26. April 1911. Z. 9531. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Broschüre über Feuerschutz. Unter dem Titel „Feuerschutz in der Landwirtschaft hat der gl. Oekonomierat und Bezirksfeuerwehr=Vertreter L. C. Frauenknecht im Verlage von P. L. Jung in München eine Schrift herausgegeben, die in leichtverstand¬ licher Art und knapper Form die ländlichen Feuerschutz¬ Verhältnisse behandelt. Der Preis für ein Exemplar dieser Broschüre be¬ tragt 30 Pf. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o. Statthalterei vom 21. April 1911, Z. 3776/1, in die Kenntnis gesetzt. Z. 9793. Steyr, 29. April 1911. An alle Genossenschaften der Handeltreibenden. Befähigungsnachweis im Handelsgewerbe; Umgehung. Mehrere Verbände der Handelsgremien und Genossen¬ schaften haben beim k. k. Handelsministerium darüber Klage geführt, daß häufig die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Erlangung des Befähigungsnachweises im Handels¬ gewerbe durch die fingierte Errichtung von Filialen in der Weise umgangen werden, daß Handelgewerbetreibende Be¬ werbern zum Befähigungsnachweise dadurch zu verhelfen trachten, daß sie zum Scheine Filialen errichten, in denen dann die letzteren als Lehrlinge, beziehungsweise Gehilfen bestellt werden, während tatsächlich ein Filialbetrieb nicht beabsichtigt, ein Lehr- oder Arbeitsverhalinis nicht einge¬ gangen werde, vielmehr nur der unbefugte Gewerbebetrieb des Nachweiswerbers durch den befugten Handeltreibenden bis zum Ablaufe des für die Erlangung des Befähigungs¬ nachweises geforderten Zeitraumes gedeckt werden soll. Deshalb wurde das Ersuchen gestellt, alle Filialen in der Richtung revidieren zu lassen, ob die daselbst bestellten Lehrlinge unter ständiger Ueberwachung des Lehrherrn oder eines Gehilfen (ausgelernten Kommis steyen und weiters allen Genossenschaften eindringlichst in Erinnerung bringen zu lassen, daß jede Grundung von Filialen beyufs Un¬ gehung des Befähigungsnachweises strengstens geahndet wird. In Erledigung dieses Petites werden die Genossen¬ schaften der Handeltreibenden zufolge Erlasses der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 13. April 1911, Z. 2223/VIII und

unter Hinweis auf den y a. Erlaß vom 25. Juni 1910, Z. 14967 (Amtsblatt Nr. 26 ex 1910), neuerdings dar= über belehrt, 1. daß Gewerbeinhaber, welche sich zur Deckung des unbefugten Gewerbebetriebes in der eingangs geschilderten Art hergeben, die zum Schutze gegen die Konkurrenz ge¬ schaffenen Normen zum Schaden des Standes illusorisch machen, und 2. daß es Sache der Genossenschaften ist, auf Grund der bei der Ueberwachung der Einhaltung der das Lehrlings¬ wesen betreffenden gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen (§ 114, Absatz, lit. b, Gewerbeordnung) gemachten Wahr¬ nehmungen, beziehungsweise auf Grund ihrer Evidenzbehelfe jene Zweigbetriebe, bei welchen eine solche Deckung des un¬ befugten Gewerbebetriebes platzgreift, der Gewerbebehörde zwecks Ahndung anzuzeigen. Steyr, 2. Mai 1911. Z. 10.074. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Untersuchung von Gärten im Sinne der Reblaus¬ Konvention. Zufolge Erlasses der k. k. o.ö. Statthalterei vom 31. Jänner 1905, Z. 1918/1, beziehungsweise des k. k. Ackerbauministeriums vom 16. Dezember 1904, Z. 34.75 und 2359, werden die Gemeinde=Vorstehungen beauf¬ tragt, die Verzeichnisse jener Besitzer, welche ihre Garten¬ anlagen für die behördliche Untersuchung im Sinne der Reblaus-Konvention vom Jahre 1890 anmelden, eventuell einen Fehlbericht, bis längstens 1. Juli d. J. anher vorzulegen. Steyr, 11. April 1911. Z. 194. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ersatzernennungen in die Personal=Einkommensteuer¬ Schatzungskommission für Steyr=Umgebung. Das k. k. Finanz=Ministerium hat mit dem Erlasse vom 10. Februar 1911, Z. 7472, den Backermeister Eduard Purstinger in Bad Hall zum Mitgliede mit der Funktionsdauer bis Ende 1913 und den Muhle= und Sagebesitzer Josef Rayofer in Klein¬ raming zum Mitglied=Stellvertreter mit der Funktions¬ dauer bis Ende 1911 der Personal=Einkommensteuer¬ Schätzungskommission für den Schätzungsbezirk Steyr Um¬ gebung ernannt. Diese Ernennungen sind zufolge Erlasses des k. k. Finanz=Direktions=Präsidium in Linz vom 24. Februar 1911, 3. 337/73, A. 11, entsprechend zu verlautbaren. Steyr, 25. April 1911. 19430. An alle Genossenschafts=Vorstehungen und den Gewerbegenossenschafts=Verband in Sterling. Direktiven für Lehrlingsarbeiten=Ausstellungen. In dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. März 1910, Z. 1282/VIII, intimiert mit dem H. a. Er¬ esse vom 10. März 1910, Z. 5499, Amtsblatt Nr. 12, mit welchem Direktiven für Lehrlingsarbeiten=Ausstellungen ver¬ ausgegeben wurden, wurde insbesondere solchen Arbeiten praktischer Wert beigemessen, die eine einfache, jedoch fartische Verwendung des Lehrlings in der Werkstatt dartun. Hiebei wurde neuerlich eine fleißige Benutzung des zur Ausgabe gelangten Aufgabenverzeichnisses empfohlen. Die diesfälligen Weisungen, die auch in der Bro¬ schüre „Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten als „Vorbe¬ merkung zum Verzeichnis der Arbeitsstücke enthalten sino, finden indes noch immer nicht die nötige Beachtung Die k. k. Statthalterei fand sich daher mit Erlaß vom 10. April 1911, Z. 2347, VIII, zufolge des Erlasses des t. k. Ministeriums für offentliche Arbeiten vom 6. April 1911, Z. 257/XS. in Absicht auf eine gedeihliche Aus¬ gestaltung der Lehrlingsarbeiten=Ausstellungen und behufs Hebung ihres praktischen Wertes veranlaßt, in Ergänzung des vorbezogenen Erlasses auf nachstehende fachlicherseits gegebene Anregungen behufs tunlichster Beachtung seitens der Veranstaltungskomitees hinzuweisen. Die Arbeitsstücke sind tunlichst nach selbst angefertigten Wertzeichnungen, Schnittmustern, Modellen u. dgl. auszu¬ fuhren und es sollen diese Behelfe mit ausgesteur werden. Den Arbeiten ist außerdem nach Tunlichkeit eine Be¬ schreibung beizufügen, die Angaben über die Art und Be¬ schaffenheit der verwendeten Roh= und Hilfsstoffe, den Arbeits¬ vorgang, die Zeitdauer der Anfertigung und die Berechnung des Verkaufspreises zu enthalten hat. Schließlich ist insbesondere dort, wo der technologische Vorgang für das Verständnis und die Wertung der Arbeit ins Gewicht fallt, darauf hinzuwirken, daß nach Tunlichten auch die verwendeten Rohstoffe zur Besichtigung aufliegen und die Darstellung des schrittweisen Arbeitsvorganges durch einzelne Stücke, die den verschiedenen Arbeitsabschnitten entsprechen, erfolgt. Hievon setze ich die Genossenschafts=Vorstehungen und die Gewerbegenossenschafts=Verbandsvorstehung in Kenntnis. Steyr, 29 April 1911. Z. 9530. An alle Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarramter. Nachforschung nach Edmund Dunn. Vom Dampfer „Columbia“ ist auf seiner Fahrt von Neapel nach Triest am 8. Februar l. J. ein Passagier namens Emund Dunn, im Alter von zirka 30 Jahren, der sich in Neapel eingeschifft hatte, spurlos vom Boro verschwunden, so daß angenommen werden muß, er habe Selbstmord ver¬ ubt. Da jegliche Anhaltspunkte zu seiner Identifizierung fehlen, und er anderseits 152.20 Lire und einige Effekten hinterlassen hat, sind über Erlaß der k. k. o.-O. Statthalterei vom 18. April 1911, Z. 3802/11, nach eventuellen Ver¬ wandten oder Hinterbliebenen Nachforschung zu pflegen und wäre über ein positives Ergebnis derselben anher Mitteilung zu machen. Steyr, 29. April 1911. Z. 9529. Ausforschung der Erben des Debronkle. Auf dem seit 7. Oktober v. J. verschollenen englischen Hampfer „Silverdale“, war der angeblich österr. Seemann F. Peyrourte, 24 Jahre alt, eingeschifft. Derselbe hinter¬ ließ bloß 138 60 Lohnrest, da die Effekten auf dem ver¬ schollenen Dampfer sich befanden.

72 Ueber Erlaß der k. k. o.-. Statthalterei vom 18. März 1. J., Z. 3801/11, werden die Gemeinde Vor¬ stehungen und hochw. Pfarramter eingeladen, nach dem Erben des Verschollenen geeignete Nachforschungen anzu¬ stellen und über ein positives Resultat anher Mitteilung zu machen. Steyr, 26. April 1911. Z. 9525. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Frachten ermäßigung für Kartoffel=Transporte in Not¬ standsfällen. Das k. k. Eisenbahn=Ministerium hat sich mit Erlaß vom 2. April 1911, Z. 4492/112, über Anregung des k. k. Ackerbau=Ministeriums und angesichts der herrschenden Lebensmittelteuerung sowie mit Rücksicht auf das ungünstige Ergebnis der letzten Kartoffelernte im Prinzipe veren für Kartoffel zur Erleichterung der Zufuhr auf erklärt, großere Distanzen rücksichtlich der k. k. österreichischen Staats¬ bahnen Frachtermäßigungen zu gewähren, jedoch nur für Kartoffel zu Nahrungs= und Futterzwecken und auch für solche Kartoffel nur dann, wenn es sich um Sendungen handelt, die aus öffentlichen Notstandskrediten oder sonstigen Fonds ganz oder teilweise angeschafft oder auf Kosten dieser Fonds befordert werden. Für den Fall des Vorliegens dieser Voraussetzungen nimmt das k. k. Eisenbahn=Ministerium in Aussicht, beson¬ ders ermäßigte Frachtsätze einzuraumen, und zwar: der Frachtzahlung für mindestens 5000 kg pro Frachtbrief und Wagen für Entfernungen von 151-540 km (mit Rück¬ wirkung auf kürzere Distanzen) den Einheitssatz von 2 pro 100 kg und 1 km und für Entfernungen über 540 km die Frachtsätze des Ausnahmetarifes 20 des Totalguter¬ tarifes der k. k. österr. Staatsbahnen. Für Kartoffel zu Industriezwecken wird aus prin¬ zipiellen Grunden eine Frachtbegünstigung nicht gewahrt Was dagegen Saatkartoffel anbelangt, so besteht für diese bereits auf Grund des Ausnahmerarifes 25 des Lokal¬ quiertarifes der t. k. österreichischen Staatsbahnen bei Er¬ füllung der daselbst festgesetzten Bedingungen eine 50 %ige Frachtermäßigung Analoge Frachtermäßigungen für Saatkartoffel be¬ stehen übrigens auch auf den Linien der k. k. priv. Süd¬ bahn (Ausnahmetaris 17), der Aussig=Teplitzer=Bahn (Aus¬ nahmetarif 18) und der Buscheraber=Eisenbahn (Ausnahmetarif XIX). Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 14. März 1911, Z. 3547/1, behufs Verständigung der interessierten Kreise in Kenntnis. Steyr, 28. April 1911. Z. 788 B.=Sch.=R. Konkurs-Ausschreibung. An der zweiklassigen Volksschule in Kleinreisling ist die Lehrerstelle zweiter Klasse zu besetzen Mit dieser Stelle ist außer der freien Wohnung (Quartiergeld), ein Jahresgehalt von 1200 K, nebst den gesetzlichen Dienstalterszulagen verbunden. Bewerber haben ihre mit dem Reise= und Lehrbe¬ fähigungszeugnisse, sowie der vorgeschriebenen Dienstkabelle belegten Gesuche im Wege der vorgesetzten Bezirksschul¬ beyorde binnen drei Wochen vom Tage der ersten Ein¬ schaltung dieser Konkurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung hieramts einzubringen. Steyr, 28. April 1911. Z. 776. An sämtliche Schulleitungen. Bienenzuchtlehrkurse im Jahre 1911. Laut des Erlasses des t. k. Landesschulrates vom 21. April 1911, Z. 3257, wird der o.=ö. Landes=Bienen¬ zuchterverein im Jahre 1911 drei unentgeltliche Bienenzucht¬ Lehrkurse für Lehrpersonen und zwar den ersten am 4., 5. und 6. Mai in Haag am Hausruck, den zweiten am 8., 9., 10. und 11. Mai in Linz und den dritten am 25., 26. und 27. Mai in Grieskirchen abhalten. Die Anmeldungen zu diesen Kursen sind ehemöglichst an die Zentralleitung des genannten Vereines in Linz zu richten Ueber Ersuchen des Vereines sind die Mitglieder des Lehrkörpers hievon mit der Einladung zum Besuche dieser Kurse zu verständigen. Der event, notwendige Urlaub ist im vorgeschriebenen Dienstwege zu erwirken. Steyr, 26. April 1911. Z. 399 u. 400/Sch. An alle Grisschulräte. Betreffend die Wohlfahrts=Einrichtungen in der Winter¬ periode 1910/11. Der k. k. Bezirksschulrat hat in der Sitzung vom 26. April 1911 die Berichte über die an nahezu allen Schulen des Bezirkes in der abgelaufenen Winterperiode bestandenen Wohlfahrts=Einrichtungen (Suppenanstalten, Wechselschuhe, mit Befriedigung zur Kenntnis genommen und beschlossen, allen jenen Körperschaften und Personlich= keiten, welche sich um die Forderung dieser Wohlfahrts¬ Einrichtungen verdient gemacht haben, den besonderen Dank und die Anerkennung auszusprechen. Steyr, 1. Mai 1911. Z 9527. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler und zwar: Emil Ebenberger, 1890 in Bradl, Bez. Innsbruck, geboren und nach Bruggen zuständig; Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, dem des Genannten außer nach fallweiser Sicherstellung Unter¬ faktischen augenblicklichen Bedürfnisses teinerlei stützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhanden¬ sein der gesetzlichen Voraussetzungen schulpolizeilich zu be¬ handeln. Z. 9445, 9795 u. 9528. Steyr, 25. April 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Anton Fellner, y. a. Amts¬ blatt Nr. 29, ex 1910 des Franz Ternicer, y. a. Amtsblatt Nr. 39, ex 1910, des Anton und der Franziska Lysymanta, y. a. Amtsblatt Nr. 12, ex 1911, ist einzustellen.

Steyr, 4. Mai 1911. Z. 9842. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. I. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des Georg Eckhart. Georg Eckhart, 1844 geboren, nach Großraming zu¬ ständig, Habernsammler, mittelgroß, schwach, grauen Kaiser= bar, grauen Schnurrbart, graue schultere Haare, schmales Gesicht, blaue Augen, gute Zähne, Nase mäßig gebogen, mit schwarzem, guterhaltenen Sommerrocke, grauer Stoff¬ hose, schwarzer Weste, schwarzem, abgetragenen Filzynie und sogenannten Holzschuhen verleidet, ausweis- und mittellos, entfernte sich am 26. April 1911 aus seinem Wohnorte Großraming Nr. 8 und ist seit dieser Zeit abgängig. Georg Eckhart ist geistig nicht ganz normal, war schon dreimal in einer Irrenanstalt interniert und ist es nicht ausgeschlossen, daß er den Tod in der Enns gesucht, be¬ ziehungsweise gefunden hat, da er schon wiederholt Selbst= mordabsichten außerte. Soviel hier in Erfahrung gebracht wurde, soll er die Richtung gegen Reichraming eingeschlagen haben. Die Gemeinde=Vorstehungen und t. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden angewiesen, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten, und über ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, 2. Mai 1911. Z. 9984. Ausforschung Wehrpflichtiger aus dem Bezirke Wall=Meseritsch und zwar: Rudolf Marisinecz, 8/4. 1892 geboren, Eltern: Andreas und Katharina, geb. Proset; Ludwig Holis, 11./2. 1891 geb., Mutter: Marie Holis nach Jacowa zust.; Josef Spuret, 8./3. 1891 gev., Eltern: Johann Spurek und Anna Micet, nach Zaschau zust.; Anton Krupit, 7./11. 1892 geb., Mutter: Veronika Krupik, nach Zubri zust. Ueber ein positives Ergebnis ist bis 25. Juli l. J. zu berichten, namentlich auch falls einer der Auszuforschen¬ den in einem Verzeichnisse der Stellungs= oder Landsturm¬ pflichtigen auferscheinen sollte, dorthin seiner Stellungspflicht bereits Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Z. 10005. Steyr, 30. April 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verkauf argentinischen Fleisches. Jene Gemeinden, in welchen im Monate April 1. J. argentinisches Fleisch ausgeschrötet wurde, werden beauftragt, gleichwie im Monate März unter Benutzung des im Amts¬ stätte Nr. 15 l. J. enthaltenen tabellarischen Ausweises aber die Preise des im Detailverkaufe an die Konsumenten i April abgegebenen Fleisches unverzüglich anher zu be¬ richten. Z. 9447. Steyr, 30. April 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Gemsräude. Im Anschlusse an die in Separatabdrucken unter einem hinausgegebene Kundmachung der t. r. overosterr. Statt¬ halterei vom 19. April 1911, Z. 2726/X, betreffend vete¬ rinarpolizeiliche Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung der Raube der Schafe und Ziegen, sowie der Raude der Gemsen, werden die Gemeinde=Vorstehungen noch im besonderen auf¬ merksam gemacht, in geeigneter Form den in Betracht kommen¬ den Jagdberechtigten anzuraten und nahezulegen, in den ver¬ seuchten Gebieten sowie in den unmittelbar angrenzenden Revieren die Abhaltung von Treibjagen zu vermeiden und wo dies durchführbar erscheint — die Gemswechsel durch entsprechende Mittel, etwa durch Vergramung mittelst Schaf¬ mist zu sperren, damit ein Ueberwechseln des Wildes aus verseuchten in bisher verschont gebliebene Reviere oder umge¬ teyr hintangehalten werde. Was die Vertilgung der Kadaver von Raude be¬ fallener Gemsen anbelangt, so hat die Bestimmung des § 39 des Tierseuchengesetzes allerdings in erster Linie das „an Raude verendere Wild im Auge Dessenungeachtet muß es als sehr wünschenswert be¬ zeichnet werden, daß der unschädlichen Beseitigung auch die Kaaber jener Gemsen unterzogen werden, welche auf jagd¬ mäßige Weise erlegt wurden und sich nach dem Abschusse als raudetrant erwiesen. Da ferner erfahrungsgemäß kraftige, gut genährte Tiere eine größere Widerstandskraft gegen die Seuche be¬ sitzen als in ihrem Ernährungszustande herabgekommene Wildstücke, so ist es als empfehlenswert zu bezeichnen, daß während der strengen Jahreszeit für eine ausgiebige Furre¬ rung, etwa durch Bereitstellen von Heuschober oder Futter¬ raufen, Vorsorge getroffen werde. Aus dem gleichen Gesichtspunkte ist eine häufige Er¬ neuerung der Salzlecken als wünschenswert auszugeben, dies übrigens schon aus dem Grunde, weil gerade durch solche Erneuerungen die Uebertragung der Infektionskeine ge¬ hindert und hiedurch die Gefahr der Seuchenvertragung wesentlich abgeschwacht wird. Ueber etwa im vorstehenden Gegenstande gemachte Wahrnehmungen eventuell auf Grund der genannten Kund¬ machung getroffene Verfügungen ist zu berichten. Die gräflich Lambergsche Guter=Direktion, das Dreyersche Forstamt Weyer, die Freiherr v. Pfaffenhofersche Jagoleitung in Weyer und die k. k. Forst= und Domanen¬ verwaltungen Reichraming und Weyer werden von 9. a. direkt verständigt. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden haben die Einhaltung der Anordnungen zu überwachen. Steyr, 30. April 1911. Z. 9659. Z. 3311/X. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 21. April 1911, Z. 3311/8, betreffend veterinar polizeiliche An¬ ordnungen für die Abhaltung der Tierschauen in Ober¬ österreich. Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauen¬ seuche findet die Statthalterei zum Zwecke der Hintanhal¬

14 „Es wird bestätigt, daß sowohl die zur Schau ge¬ tung einer Verschleppung der genannten Seuche durch brachten als auch der gesamte übrige Klauenvienbestand des Abhaltung von Tierschauen auf Grund der §§ 2, 8, 9, Besitzers unmittelbar vor dem Abtriebe der Tiere zur Schau 24, 31 und 32 des Gesetzes vom 6. August 1909, N. G. Bl. von dem Viehbeschauer genauestens untersucht und gesund, Nr. 177, und der hiezu erlassenen Durchführungsveroro¬ beziehungsweise frei von Maul= und Klauenseuche befunden nung vom 15. Oktober 1909, R. B. Bl. Nr. 178, bis auf worden sind. weiteres nachstehendes anzuoronen: N. N. N. N. 1. Die Abhaltung der Tierschauen in Oberösterreich darf in der Regel nur dann erfolgen, wenn jene Gemeinde, Viehbeschauer.“ Gemeindevorsteher. on welcher die Schau starifinden soll und der ganze übrige 5. Alle zur Schau gebrachten Tiere sind unmittelbar etreffende Gerichtsbezirk frei von Maul= und Klauen¬ vor ihrer Einbringung auf den für die Beschau bestimmten euche ist. Platz neuerlich einer genauen tierärztlichen Untersuchung zu Sollten aber in den betreffenden Gerichtsbezirken unterziehen. nur mehr ganz wenige und zudem vom Schauorte weit ent¬ Der untersuchende Tierarzt hat den Befund auf der fernt gelegene Gemeinden in geringem Grade verseucht sein, Rückseite des vorher einer genauen Revision zu unterziehen¬ so kann die Schau dennoch abgehalten werden, wenn hiezu den Viehpasses ersichtlich zu machen. über spezielles Ansuchen von der Statthalterei die besondere 6. Vieh, welches entgegen diesen Vorschriften in die Bewilligung erteilt wird. betreffende Gemeinde gebracht wird, darf zur Schau nicht zugelassen werden, sondern ist aus dem Orte zu entfernen 2. Zum Auftriebe auf diese Schauen dürfen nur falls es bei der tierärztlichen Untersuchung seuchen¬ uno Klauentiere aus seuchenfreien Gemeinden jenes Gerichtsbe¬ frei befunden wurde — ohne Aufenthalt auf dem kürzesten zirkes gelangen, in dem der Schaubit liegt, und außerdem Wege in das Ursprungsgehofte zuruckzubringen. auch Klauentiere aus seuchenfreien Gemeinden solcher Ge¬ Seuchentrantes oder verdächtiges Vieh ist unter allen richtsbezirte Oberösterreichs, die an den Gerichtsbezirk des Umstanden unter den entsprechenden Vorsichtsmaßregeln in Schauortes unmittelbar angrenzen, vorausgesetzt, daß diese den von der Gemeinde des Schauores beizustellenden Be¬ letzteren Gerichtsbezirke seuchenfrei sind oder nur ganz we¬ obachtungslokalitäten einzustellen. nige, vom Schauori weit entfernt gelegene und gering ver¬ 7. Die Gemeinde des Schauores hat die nötigen Des¬ seuchte Gemeinden aufweisen. infektionsmittel vereinzuhalten und schon vor Beginn der Falle ist ebenfalls für die be¬ Im letztbezeichneten Schau die zur Unterbringung und weiteren Beobachtung treffenden Gemeinden um die Auftriebsverechtigung bei der eventuell erforderlichen vollkommen isoliert gelegenen Tora¬ r. k. Statthalterei anzusuchen. litäten zur Verfügung zu stellen. 3. Die zur Schau gebrachten Tiere durfen nicht durch 8. Das Wegbringen der Klauentiere von der Tier¬ Orte getrieben oder transportiert werden, in denen die Maul¬ schau an den Bestimmungsort hat unter Beobachtung der und Klauenseuche herrscht. bestehenden Vorschriften zu erfolgen. 4. Die zur Schau gebrachten Tiere mussen mit vor¬ Ein Abtrieb oder Abtransport derselben auf dem schriftsmäßigen Viehpassen gedeckt sein, auf welchen ge¬ Landwege durch verseuchte Orte ist verboten. meindeamtlich bestätigt sein muß, daß sowohl die zur Schau Die Plätze, auf welchen Tierschauen abgehalten gebrachten Tiere als auch der gesamte übrige Klauenvieh¬ werden, mussen außerhalb der geschlossenen Ortschaft ge¬ bestand des betreffenden Besitzers unmittelbar vor dem Ab¬ legen sein. triebe der Tiere zur Schau vom Ortsviehbeschauer genau¬ Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach den estens untersucht und gesund, beziehungsweise frei von Maul¬ Strafbestimmungen des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom und Klauenseuche befunden worden sind. 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, geahndet. Der Ortsviehbeschauer hat die Bescheinigung auf dem Linz, am 21. April 1911. Viehpasse mitzuunterfertigen. Von der k. k. o. v. Statthalterei. Die betreffende Klausel hat zu lauten: Der k. k. Bezirkshauptmann. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haassche Buch

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