Ferner ist den Gemeinden, in deren Gebiete die ver¬ seuchten Orte liegen, bis zum Erlöschen der Seuche die Vieh¬ paßausstellung für Wiederkauer und Schweine ganzlich untersagt. sichtlich sonstiger Maßnahmen gegen die Maul¬ und Klauenseuche sowie deren Krankheits=Erscheinungen und wirtschaftlich nachteiligen Folgen im Viehverkehre und des Ausfuhrverbotes von Rauhfutter und Streumaterial aus ge¬ sperrten Höfen, Orten und Gebieten wird zur neuerlichen Verständigung aller Interessenten auf die in den Amts¬ blattern Nr. 48 und 50 vom 1. und 15. Dezember 1910 publizierten Kundmachungen verwiesen. Ferner werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, den Seuchenausbruch sowie alle aus diesem Anlasse in An¬ ordnung gebrachten, allgemein wissenswerten, veterinar=poli¬ zeilichen Maßnahmen mit dem größten Nachdrucke zu ver¬ Repartion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft 51 lautbaren und hiebei besonders auch auf die nach § 17 des Dierseuchengesetzes vorgeschriebene, unverzügliche Anzeige sowie auf die Straffolgen bei Unterlassung derselben aufmerksam zu machen. Behufs möglichster Hintanhaltung einer weiteren Ver¬ schleppung der Seuche wurde die Ein= und Ausladung von Wiederkauern und Schweinen in der Eisenbahnstation Krems¬ münster bis auf weiteres verboten. Die k. k. Gendarmerie wird beauftragt, strenge dar¬ über zu machen, daß während der Seuchedauer in den Verkaufsstellen des Gerichtsbezirkes Kremsmünster tein Handelsvieh eingestellt wird. Ebenso wie in Wartberg wird die Abhaltung des diesjährigen Frühjahrs=Pferde= und Viehmarktes in Krems= münster verboten. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. drucke assche
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