44 Steyr, 22. März 1911. Z. 6724, 6358. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die diesjährige Hauptstellung. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden die Stellungs¬ Kundmachungen versendet und sind dieselben alsogleich offentlich anzuschlagen. Die Vorladung der Einheimischen, welche keine Be¬ willigung zur Abstellung in einem fremden Bezirte erhalten haben, ist sofort zu veranlassen. Die seinerzeitige Vorführung der Stellungspflichtigen erfolgt gemeindeweise nach Alterstlassen, mit der 1. Alters¬ klasse beginnend, und innerhalb derselben nach der Losreihe. Bemerkt wird, daß auch die Herren Gemeinde=Vor¬ steher für den eigenen Gebrauch eine Verlesliste bei der Vorführung mitzubringen haben. Die Vorladung der Fremden erfolgt durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft. Die Vorführung derselben erfolgt an jedem Tage nach der Vorführung der Einheimischen, wobei jedoch die Herren Gemeinde=Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein haben. Steyr, 14. März 1911. S. 6204. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Erzherzog Rainer=Medaille. Laut eingelangter Meldung tragen viele Mitglieder von Veteranen=Vereinen an einem schwarz=gelben Bande eine bronzene, mit dem Bildnisse Seiner k. u. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer gezierte Medaille Zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 2. März 1911, Z. 12.786/M. 1. ex 1910, wird zur Verständigung der in Betracht kommenden Korporationen und Personen mitgeteilt, daß diese Medaille nicht getragen werden darf, da dieselbe den der Allerhöchsten Verleihung vorbehaltenen, beziehungsweise den von Seiner Majestat gestifteten Dekorationen ähnlich ist und das öffentliche Tragen aller den bezeichneten Dekorationen ähnlichen Abzeichen unstatthaft erscheint. Z. 6311. Steyr, 16. März 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wasserkraftkataster. Das hydrographische Zentralbureau im k. k. Ministerium für offentliche Arbeiten in Wien, hat ein zweites Heft des österreichischen Wasserkraftratasters erscheinen lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, das Erscheinen dieser Publikation zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Prospette über den Kataster konnen direkt beim hydrographischen Zentralbureau im k. k. Ministerium für offentliche Arbeiten angesprochen werden. ---- Steyr, 17. März 1911. Z. 6402. An alle Handelsgenossenschaften. Fortbildungsschulpflicht der Handlungslehrlinge. Die Bestimmung des § 1 der Verordnung des Handels¬ ministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 13. August 1907, R.=G.=Bl. Nr. 198, wonach durch die Zeugnisse über den mit Erfolg zuruckge¬ legten Besuch eines offentlichen oder mit dem Oeffentlich¬ keitsrechte ausgestatteten einjährigen kaufmännischen Unter¬ richtskurses, der vier unteren Klassen einer offentlichen bezw. mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule oder eines im Sinne der Verordnung des Ministeriums Kultus und Unterricht vom 20. Juni 1903, Verordnungs¬ blatt Nr. 37, mit einer Burgerschule verbundenen einjährigen Lehrkurses beim Nachweise der Lehrzeit in einem Handels¬ gewerbe ein Jahr der vorgeschriebenen Verwendung als Lehrling ersetzt wird, hat zu Zweifeln darüber Anlaß ge¬ geben, ob Handlungslehrlinge, welche solche Zeugnisse auf¬ zuweisen haben, fortbildungsschulpflichtig sind. Diesfalls wird von den beteiligten Ministerien einver¬ nehmlich im Grunde des § 90, Absatz 4, der Gewerbe¬ Ordnung entschieden, daß die Absolvierung der bezeichneten Schulen und Kurse der Absolvierung einer allgemeinen ge¬ werdlichen beziehungsweise kaufmännischen Fortbildungsschule nicht gleichwertig ist. Handlungslehrlinge, welche solche Vorstudien aufzu¬ weisen haben uno denen sohin in Gemäßheit der vorer¬ wähnten Bestimmung behufs Erbringung des Befähigungs¬ nachweises nach § 13a der Gewerbe=Ordnung lediglich die Absolvierung einer abgekürzten Lehrzeit obliegt, sind daher während dieser Lehrzeit zum Besuche der bestehenden rauf¬ mannischen beziehungsweise der allgemein gewerblichen Fort¬ bildungsschulen verpflichtet. An kaufmännischen Fortbildungsschulen mit dreijähriger Organisation sowie an allen gewerblichen Fortbildungs¬ schulen ist solchen Handlungslehrlingen jedoch der unmittel¬ bare Eintritt in den zweiten Jahrgang zu gestatten. Hievon setze ich die Handelsgenossenschaften über Erlaß der k. k. o.ö. Statthalterei in Linz vom 6. März 1911, Z. 1552, in Kenntnis. ad Z. 337/Sch. Steyr, 18. März 1911. An sämtliche Schulleitungen. Erhebungen zur Schulgeschichte. Jene Schulleitungen, welche den im h. a. Erlasse vom 17. Februar 1911, 337/Sch., Amtsblatt Nr. 8, erwähnten Fragebogen nicht erhalten haben, werden beauf¬ tragt, hierüber anher Mitteilung zu machen. Z. 475 Sch. Steyr, 11. März 1911. an sämtliche Schulleitungen. Besuch kinematographischer Vorstellungen. Vor¬ Da bei kinematographischen und ähnlichen stellungen nicht selten auch Bilder vorgeführt werden, welche Vor¬ eine Gefahr für die sittliche Erziehung der solchen ist es stellungen beiwohnenden Schuljugend in sich bergen, bei aller Würdigung des Wertes entsprechender tinema¬ tographischer Vorführungen für den Unterricht doch Pflicht der Schulbehörden, im Vereine mit dem Elternhause dafür Sorge zu tragen, daß die Schuljugend vor diesen Gefahren möglichst bewahrt werde. Es wird daher zufolge Erlasses des t. k. Landesschul¬ rates vom 2. März 1. 1, 2049, darauf aufmerksam
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