30 VIII. Im Falle der Durchfuhr ist, wenn nicht gleichzeitig Zeugnisse für aus Serbien einzuführende Sendungen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einfuhr ge¬ von Tieren tierischen Rohstoffen und Prudutten mussen, geben sind, die Gestattung des Eintrittes davon abhängig, wenn sie nicht in der Dienstsprache des Bestimmungslandes daß die zuständigen behördlichen Organe der Eintrittsstation ausgefertigt sind, von durch einen Staatstierarzt beglau¬ durch die serbischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt digten Uebersetzungen in dieser Sprache begleitet sein. werden, daß die Regierung des Landes, nach welchem der VI. Transport anzutreten bestimmt ist, den Uebertritt von Artikeln Die Durchfuhr: der betreffenden Gattung über ihre Grenze zuläßt. Wenn trotzdem die Sendung beim Wiederaustritte an der Grenze a) von Wolle, welche nicht fabriksmäßig oder über¬ des benachbarten oder des Bestimmungslandes zuruckgewiesen haupt nicht gewaschen, jedoch in geschlossenen Sacken ver¬ wird, so ist der Transport nach den geltenden veterinar¬ packt polizeilichen Vorschriften zu behandeln. b) von Knochen, Hornern, Klauen, Hauten, Rinds= und Ziegenhaaren und Schweinsvorsten, alle diese Artikel im IX. trockenem Zustande, dann Die Einfuhr der im Punkte IV genannten Rinder c) von ungeschmolzenem Talg in Fässern u. Wannen; und Schweine im geschlachteten Zustande kann bis auf von frischem Fleische in plombierten Waggons, weiteres nur über die Eintrittsstation Zimony (Zemun) ferner von zubereitetem Fleische sowie von geschlachtetem erfolgen. Geflügel, wird, insolange in Serbien die Rinderpest nicht Die Einbringung der anderen, zur Ein= und Durch¬ vorkommt, dann zugelassen, wenn in der Eintrittsstation fuhr zugelassenen Tiere und tierischen Rohstoffe, beziehungs¬ durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeugnis weise tierischen Pruoutte kann über die Eintrittsstationen nachgewiesen erscheint, daß die betreffenden Rohstoffe von Orsova, Belobresta, Bazias, Temesrubin, Zimony (Zemun), gesunden Tieren stammen. Klenat, Mitrovicza (Mitrovica) und Vardiste erfolgen. Die Durchfuhr von geschlachtetem Geflügel ist auch ohne Beibringung des erwähnten Zeugnisses zulässig. Die Waggons, in welchen frisches Fleisch zur Durch¬ Sendungen, welche bei der allfälligen, in der Ein¬ fuhr gelangen, mussen derart eingerichtet sein, daß es nicht trittsstation vorzunehmenden Kontrolle nicht gesuno oder Fleisch ent¬ das erforderlich ist, die Abteilungen, welche nicht unverdächtig befunden wurden oder den übrigen hier halten, zu öffnen, wenn sich die Notwendigkeit ergeben sollte, angeführten Bedingungen nicht entsprechen, konnen zuruckge¬ während des Aufenthaltes auf österreichischem oder unga¬ wiesen werden. Den Grund der Zuruckweisung hat der Grenz¬ rischem Gebiete das Kühlungsmittel zu erneuern. tierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unter¬ VII. schrift zu bestätigen. Die erwähnte Kontrolle ist stets mit tunlichster Schonung der Interessen des Importeurs vorzu¬ Die Durchfuhr: nehmen. a) von gesalzenen Hauten; XI. b) von lebendem Geflügel; Soweit des Ackerbau¬ nicht spezielle Bewilligungen c) von Einhufern; ist, vorausgesetzt, daß in Serbien ministeriums vorliegen, ist die Ein= und Durchfuhr von die Rinderpest nicht vorkommt, beziehungsweise daß andere Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, welche in den auf die jeweils zur Einfuhr bestimmten Tiere oder durch vorstehenden Punkten nicht speziell angeführt sind, verboten. die gesalzenen Haute übertragbare anzeigepflichtige Tier¬ krankheiten nicht in bedrohlichem Umfange vorkommen, unter Vom k. k. Ackerbauministerium der weiteren Bedingung gestattet, daß in der Eintrittsstation Widmann m. p. durch ein staatstierärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Tiere gesund sind, beziehungsweise die Tiere, von welchen die Haute stammen, gesund waren und daß in der Herkunfts¬ Z. 3381. Steyr, 14. Februar 1911. gemeinde keine andere durch die verreffenden Tiere, be¬ ziehungsweise Haute, übertragbare, anzeigepflichtige Tiertrank¬ an alle Gemeinde=Vorstehungen und heit besteht. Lebendes Geflügel darf nur in plombierten Waggons k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. oder in plombierten Kollis, Kasigen u. dgl. eingebracht werden, wenn die letzteren so eingerichtet sind, daß ein Stand der Tierseuchen im polit. Bezirke Steyr (Land). Herausfallen von Streu, Futterresten oder von Auswurf¬ Es besteht die Maul= und Klauenseuche in der stoffen gehindert ist. Gemeinde Losensteinleiten in Oberwolfern in 4 Hofen. Die Durchfuhr der erwähnten Tiere ist überdies davon abhängig, daß sich bei der grenztierärztlichen Untersuchung Der Gemeinde Gleink ist seit dem Erlöschen der rücksichtlich des Gesundheitszustandes und der seuchenfreien Seuche die Viehpaßausstellung für Wiederrauer und Provenienz tein Anstand ergibt. Schweine im Inlandverkehre (Oesterreich) wieder gestaltet. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. - Haussche Buchdruckerei in Steyr.
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