Amtsblatt 1911/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Tieren stammen und daß in der Herrunftsgemeinde reine in dem betreffenden Falle als gefährorohen zu betrachtende, anzeigepflichtige, ansteckende Tierkrankheit vesteyt. 111. Die Einführ: a) von gesalzenen Haufen, von gesalzenen, gerauchertem, gepockeltem, gerechtem Fleische, Schinken und Speck, von Einhufern, von lebendem Geflügel auf Konsummartte oder zur Mastung nach zu bezeichneten, entsprechend eingerichteten und veterinarpolizeilich überwachten Mastanstalten. e) von geschlachtetem Geflügel ist, vorausgesetzt, daß in Serbien die Rinderpest nicht vorkommt, beziehungsweise daß andere auf die jeweils zur Einfuhr bestimmten Tiere oder durch die betreffenden Produkte übertragbare anzeige¬ pflichtige Tiertrankheiten nicht in bedrohlichem Umfange vorkommen unter nachstehenden Bedingungen gestattet. Es muß in der Eintrittsstation durch ein staatstier¬ ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, daß die Tiere ge¬ sund sind, beziehungsweise die tierischen Rohstoffe und Produkte von gesunden Tieren stammen, und daß in der Herkunftsgemeinde teine durch die betreffenden Tiere oder tierischen Produkte übertragbare, anzeigepflichtige, ansteckende Tierkrankheit besteht. Gesalzene Haute dürfen überdies nur zur sofortigen Verarbeitung in Fabriksunternehmungen zugelassen werden. Von dem Einlangen derartiger Sendungen werden die be¬ treffenden Bezirksbehörden vom Ackerbauministerium direkt telegraphisch verständigt werden. Bezüglich der Einhufer muß außerdem bescheinigt werden, daß die Herkunfsgemeinde und deren Nachbarge¬ meinden seit 40 Tagen frei von auf diese Tiergattung ver¬ tragbaren, ansteckenden, anzeigepflichtigen Tierkrankheiten sind. Bei Sendungen von lebendem Geflügel haben die Zeugnisse die Bescheinigung zu enthalten, daß in der Her¬ tunftsgemeinde seit 14 Tagen keine ansteckende Geflügel¬ trantheit vorgekommen ist. Insolange die Liste der früher erwähnten Konsum¬ märkte und Mastanstalten lit. d nicht publiziert ist, kann lebendes Geflügel nach den beim Eintritte über die Grenze vom Importeur beranngegevenen Bestimmungsorten einge¬ führt werden. Die Einfuhr von Einhufern und lebendem Geflügel ist überdies davon abhängig, daß der gesunde Zustand der¬ selben beim Grenzubertritte durch die Untersuchung eines Amtstierarztes konstatiert wird. Sendungen von lebendem Geflügel, bei welchen am Bestimmungsorte eine ansteckende Krankheit festgestellt wurde, können auf Gefahr der Partei der sofortigen Schlachtung zugeführt werden. Die Einführ von gesalzenen, geräucherten, gepockeltem unbeschadet gerechtem Fleisch, Schinken und Speck ist — der Anwendung der den Verkehr mit den genannten Artikeln regelnden gesetzlichen und administrativen Vorschriften nur dann gestattet, wenn die Versendung unmittelbar aus Serbien erfolgt. IV. Insolange Servien von der Rinderpest frei ist und insolange dort nicht andere gefährliche, anzeigepflichtige Tier¬ bedrohlichen Umfange herrschen, seuchen in einem besonders beziehungsweise eine Verschleppung einer solchen aus Servien nach Oesterreich oder nach Ungarn nicht stattgefunden hat, 29 wird die Einfuhr von aus seuchenfreien Gebieten Serbiens stammenden, gesunden Mindern und Schweinen in geschlach¬ tetem Zustande nur über besonders ermächtigte Zollamter und unter folgenden Bedingungen gestattet: a) die Tiere mussen mit Viehpassen versehen sein, welche auch die staatstierärztliche Bescheinigung zu enthalten haben, daß die Tiere serbischen Ursprunges und gesund sind. Ueberdies muß der Nachweis erbracht werden, daß das Provenienzgebiet frei von jeder auf die betreffende Tier¬ gattung übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit ist b) die Tiere sind in auf serbischem Gebiete unmittel¬ var an der Grenze gelegene, mit den erforderlichen Einrich¬ tungen versehene, offentliche Schlachthauser einzubringen. Sie sind dortselbst vor und nach der Schlachtung von den hiezu bestellten Tierarzten zu beschauen. Die Tiere sind, wenn sie unbedentlich befunden wurden, alsbald nach der Einbringung in das Schlachthaus der Schlachtung zuzuführen das unbedenklich befundene Fleisch dieser Tiere darf aus dem Schlachthause nur in frischem Zustande nach bestimmten Konsumorten und zwar entweder in veterinar¬ amtlich plombierten Waggons direkt oder auf Schiffen unter Kontrolle bis zur nächsten Eintrittsstation und von dort direkt mittelst derart plombierten Waggons eingebracht werden; als Konsumorte kommen in Betracht für die im Reichs¬ rate vertretenen Königreiche und Länder: Wien, Wiener=Neustadt, Linz, Steyr, Salzburg, Triest, Prag, Pilsen, Eger, Budweis, Aussig, Reichenberg, Warns¬ dorf, Brunn, Olmütz, Graz, Innsbruck, Teplitz=Seitens¬ Karlsbad, Marienbad, Mährisch=Ostrau, Troppau für die Lander der heiligen ungarischen Krone: Budapest, Szeged, Temesvar, Arad, Feyertemplom, Versecz, Pancsova, Temeskuvin, Ujvidet, Szabada, Pecs, Orsowa, Pozsony, Komarom, Gyor, Fiume, Kassa, Zimony Mitrovicza (Zemun), Eszer (Oster), Zagrad (Zagres), (Mitrovika), Karlocza (Karlovci), Varaso (Varasdin), Petrinia (Petrina) am Bestimmungsorte unterliegt das eingeführte Fleisch den gleichen gesetzlichen Sanitäts=Vorschriften, welchen dortselbst auch das inländische Fleisch unterliegt e) die geschlachteten Schweine tonnen mit oder ohne Speck, die Rinder aber in jener Form, welche in den be¬ treffenden Konsumorten verlangt wird, eingeführt werden; 1) die nach der Anlage B des Handelsvertrages vor¬ zunehmende Verzollung der Tiere hat in den betreffenden Schlachthausern vor der Schlachtung stattzufinden; die Gesamtzahl der Tiere, welche Servien auf diese Art alljährlich nach den beiden Staaten der oner¬ reichisch=ungarischen Monarchie einbringen kann, darf be¬ züglich der Rinder nicht mehr als 15.000 Stück, bezüglich der Schweine nicht mehr als 50.000 Stück verragen. Die Zahl der über jedes ermächtigte Zollamt zur Einfuhr zugelassenen Tiere wird von Fall zu Fall besonders bekanntgegeven werden. Die bei der Schlachtung der betreffenden Tiere ge¬ wonnenen Nebenprodukte konnen unter den gleichen Be¬ dingungen nach den genannten Plätzen auch unter bloßem Kolloverschluß eingebracht werden. Den Sendungen ist ein im Sinne der sanitätspolizei¬ lichen Vorschriften des Importstaates ausgefertigtes Beschau¬ zertificat beizugeben. Am Bestimmungsorte sind die vete¬ rinaramtlichen Verschlüsse von den Veterinarorganen abzu¬ nehmen.

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