20 len sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht=Pra¬ mien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengst¬ fohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jah¬ res unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstam¬ mung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der be¬ treffenden 1. 1. Bezirkshauptmannschaft und der 1. t. Statthalterei in Linz beim Staatshengstendepot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate suli in der Regel bei Gelegenheit der Staats=Pferde¬ Pramienverteilung in der dem Standorte der verref¬ fenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdepramie¬ rungsstation, wohin dieselben vom Eigentümer im un¬ lichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferdeprammerung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengstendepots in Stadl und den an¬ wesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees Pferdezuchts=Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom 1. 1. Hengstendepot=Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswurdig anerkannten Hengstfohlen und Namhaftmachung der Eigentümer der¬ elben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferdezuchts=Delegierten dem 1. 1. Ackerbauministe¬ rium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen finder, werden vom Depot vorgemerkt. Die end¬ gültige Zusicherung der Unterstützung ist von dem Er¬ gebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig. Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenrohrung durch den bei derselben an¬ wesenden Vertreter des 1. 1. Staatshengsten Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts=Delegierten vor¬ genommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Foh¬ lens vor der Kohrungs=Kommission untunlich hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depo=Kommandanten oder dessen Stell¬ vertreter und noch einem Herrn Delegierten startzu¬ finden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen andererseits abgeschlossen, und zwar auf Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirt¬ samkeit vom Tage der erfolgten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Futterung, Haltung und Wartung erken¬ nen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengstendepot in Stadt werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegent¬ lich der Visitierung der in den Beschalstationen aufge¬ stellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts¬ Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des poli¬ tischen Bezirkes, in welchem sich die verreffenden Hengst¬ fohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fehlen jeder¬ zeit in ihrem Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unter¬ stützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder taatlich subventionierten Pferdepramnerung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Ver¬ langen der betreffenden Pramierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältnisse stehenden Hengstfohlen konnen vom Staatshengsten=Depo=Kommando als Ver¬ tragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Giltigkeit, sondern auch der Hengst¬ fohlen=Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Un¬ terstützung und auf Auszahlung des oben fälligen Un¬ terstützungsbetrages verliert. K. k. o.-O. Statthalterei Linz. im Jänner 1911. Z. 2059. Steyr, 26. Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ankauf von Landesbeschalern aus der Privarzucht. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu ver¬ lautbaren und sind auf den Inhalt Interessenten be¬ onders aufmerksam zu machen. Kundmachung betreffend die Beoegung des Bedarfes an Landes¬ beschalern durch den Ankauf aus der Privarzucht. Das Ackerbauministerium laber hiemit alle Juchter und Pferdebesitzer ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen, zur Zucht geeig¬ neten Hengste schriftlich mittels einer mit der vorge¬ schriebenen Stempelmarte von 1 Krone zu versehenden Eingabe unmittelbar dem Ackerbauministerium bekannt¬ zugeben. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand¬ orte von einem Vertreter des Staatshengstendepots wo¬ möglich noch wahrend der Beschalperiode besichtigt und je noch Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschaler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste, wird im Laufe des Herostes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom be¬ treffenden Staatshengstendepot, im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchtsange¬ legenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschaler wird eine mittlerweile eben¬ tuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzer¬ mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministe¬ riums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner voll¬
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