staatlichen Subventionierung von Fohlengarten im Lande Oberösterreich durchzuführen. in diesem Sinne werden zur Erhaltung vereits hergestellter, von verläßlichen Pferdezüchtern verwalteter Fohlenauslaufe jährliche Subventionen im Betrage bis zu 100 Kronen nach Maßgabe der Große des Fohlen¬ auslaufes und der Zahl der daselbst untergebrachten Fohlen unter der Bedingung bewilligt werden, daß für eine richtige und ausgiebige Benützung des betreffenden Kohlenauslauses, uno zwar auch während der Winter¬ monate, selbstverständlich insoweit es die Witterungs¬ verhältnisse gestatten, sowie für die Aufsicht über die¬ selben Vorsorge getroffen ist. Solche großere Fohlenauslaufe sollen den Zweck haben, ein= oder zweijährigen Fehlen dauerlicher Zuch¬ ter den zu ihrer körperlichen Entwicklung notwendigen Aufenthalt und Bewegung in freier Luft zu verschaffen. Der zu subventionierende Fohlenauslauf kann einem Züchter allein oder mehreren Pferdezüchtern eines Ortes gemeinschaftlich angehoren und muß auf einem gegen Wind tunlichst geschützten, der Sonne jedoch zugänglichen Platze errichtet sein. Ein für vier bis sechs Fohlen bestimmter Fohlen¬ 5 Meter lang und 43 Meter auslauf muß mindestens breit und mit einer Umzäunung aus mindestens zwei Meter hohen, aus zwei Zwischenstangen bestehenden Holzbarrieren versehen sein. Der Eingang in den Fohlenauslauf muß genügend weit und durch zwei Querstangen abgeschlossen sein. Die Fohlen sind täglich, ausgenommen bei sehr nastaltem Wetter, in den Fohlenauslauf einzutreiben und durch wenigstens je zwei Stunden vor= und nach¬ mittags daselbst zu belassen. Ueber ein Jahr alte Fohlen müssen nach dem Geschlechte geschieden werden. Gesuche um Zuerkennung solcher Subventionen, welche nur für bereits errichtete Fohlenauslaufe be¬ willigt werden konnen, sino zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. August 1900 J. 23.599/2543, spätestens bis Ende März 1911 im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim k. k. Staatshengstenopol in Stadl einzubringen, welches dieselben nach Einver¬ nahme der Pferdezucht=Delegierten dem 1. 1. Ackerbau¬ ministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. oberösterreichische Statthalterei. Linz, im Jänner 1911. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Rasse im Lande Oberosterreich. Um die Privat=Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Rasse, welche gute Landesbeschaler zu wer¬ den versprechen, in Oberösterreich zu fordern, beab¬ sichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengst¬ sohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten ein¬ zuführen: Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Rasse kann nur einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswurdig anerkannte Hengstfoh¬ len besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekauft in. Außerdem konnen nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung verücksichtigt werden, welche ver¬ trauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentspre¬ chende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futter¬ stoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenauslaufe Alpen (Weiden usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen mussen in dem in welchem die Unterstützung beginnen soll, ge¬ Jahre ein, nachweislich von einem Staats= oder lizen¬ voren Privathengste abstammen und von vorzüglicher zierten Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung vertragt jährlich zweihun¬ dert (200) Kronen für ein Hengstensohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützungen Hengstfohlen wird auf sechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahr¬ gange zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat ich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Hal¬ tung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifurter von guter Be¬ schaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4•5 Kilogramm guten Hafer und 1 Kilogramm Pferde¬ bohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministe¬ rium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht ent¬ sprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechen entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht be¬ züglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vol¬ lendeten dritten Lebensjahre einzuraumen uno hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Ver¬ tauf zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrech¬ tes dem 1. t. Ackerbauministerium anzuzeigen. Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen wahrend der vertragsmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige An¬ zeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes abzuwar¬ ten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohleneigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zuruczuerstatten, sondern auch noch eine Konventional¬ strafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfoh¬
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