Amtsblatt 1911/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der K. a. Wiitasaafür den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 5. 1911 Steyr, am 2. Februar Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Praunmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 31. Jänner 1911. Z. 2551. Stellungs=Kundmachung. Z. 5301, wird im Sinne des § 43, Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 20. Jänner 1911 Wehrvorschriften, 1. Teil, hiemit allgemein kundgemacht, daß die Amtshandlung der ambulanten Stellungs=Kommission zur regelmäßigen Hauptstellung im Jahre 1911 für den politischen Bezirk Steyr Land bezüglich der in den Jahren 1890, 1889 und 1888 geborenen Stellungspflichtigen stattfindet, wie folgt: Vorzuführen sind die Stellungspflichtigen Die Amts¬ der I., II. und III. Altersklasse aus den Gemeinden Stellungs=Ort handlung Stellungs=Tag beginnt Lokale Fremde Einheimische punktlich um m. Abstellungsbew. 1. Markt Kremsmünster, 2. Land Aus nebenstehen¬ Freitag, 17. März Kremsmünster, 3. Ried, 4. Wart¬ 9 Uhr früh Kremsmünster den Gemeinden. berg, 5. Everstanzell. Gasthaus „Zum Kaiser Max in Unterburgfried. 1. Bad Hall, 2. Pfarrkirchen, 3. Rohr, Aus nebenstehen¬ Samstag, 18. März 9 Uhr früh 4. Sippachzell. den Gemeinden. Montag 20. März 8 Uhr früh 1. Sierning, 2 Aschach, 3. Ternberg Steyr Aus nebenstehen¬ Gasthaus „Zum goldenen Dienstag, 21. März 1. Garsten, 2. Gleink, 3. Losensteinleiten. 8 Uhr früh den Gemeinden. am Stadtplatz in Ochsen Steyr. 1. St. Ulrich, 2. Thanstetten. Mittwoch, 22. März 8 Uhr früh Aus nebenstehen¬ 1. Neustift, 2. Großraming, 3. Lausa, 9 Uhr früh Weyer Donnerstag, 23. März 4. Losenstein. den Gemeinden. Gasthaus des Jgnaz Krenn Aus nebenstehen¬ 1. Gaflenz, 2. Markt Weyer, 3. Reich 9 Uhr früh Freitag, 24. März in Weyer Markt. raming, 4. Land Weyer den Gemeinden. Die Stellungspflichtigen sowie deren männliche Angehörige, wofern ein Reklamationsansuchen gemäß § 34 W.=G. haven rechtzeitig, rein gewaschen und in reiner Leibeswäsche zu erscheinen. vorliegt Jene Stellungspflichtigen, welche folgende Begünstigungen ansprechen wollen: den einjährigen Präsenzdienst im Soldatenstande des Heeres und der Landwehr; den einjährigen Präsenzdienst 29) in der Kriegsmarine, als Pharmazeuten oder Veterinare; die Ernennung zu Reservearzten (§ 25 2. die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft (§ 31); 3. die Unterleyrer und Lehrer an allgemeinen Volks= und Burgerschulen, Lehrerbildungsanstalten rc. (§ 32); 4. die Besitzer ererbter Landwirtschaften (§ 33) 5. jene, welche aus Familienrücksichten reklamiert werden (§ 34 W.=G.), haben die für den zu erhebenden Anspruch vorgeschriebenen Nachweisungen rechtzeitig, spätestens aber bei der Stellung beizubringen. Die sub 2—5 bezeichneten Stellungspflichtigen konnen, wofern sie zugleich auf die Zuerkennung eines einjährigen Präsenzdienstes Anspruch haben, für den Fall der etwaigen Abweisung der angesprochenen Begünstigung die Begünstigung des einjährigen Präsenzdienstes bei der Hauptstellung geltend machen. Die Nichtbeachtung der Stellungspflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten kann durch Unkenntnis dieser Kundmachung oder des Gesetzes nicht entschuldigt werden.

16 Steyr, 28. Jänner 1911. § 2551. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die diesjährige Hauptstellung. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden die Stellungs¬ Kundmachungen versendet und sind dieselben alsogleich öffentlich anzuschlagen. Die Vorladung der Einheimischen, welche keine Be¬ willigung zur Abstellung in einem fremden Bezirke erhalten haben, ist sofort zu veranlassen. Die seinerzeitige Vorführung der Stellungspflichtigen erfolgt gemeindeweise nach Alterstlassen, mit der 1. Klasse beginnend, und innerhalb derselben nach der Losreihe. Die¬ jenigen Gemeinden, welche die „Verlesliste in zweifacher Ausfertigung noch nicht eingesendet haben, werden eingeladen, dieselben zuverlässig bis 25. Feber l. J. hieher vorzulegen. Bemerkt wird, daß auch die Herren Gemeinde=Vor¬ steher für den eigenen Gebrauch eine Verlesliste bei der Vorführung mitzubringen haben. Ab¬ Diejenigen Stellungspflichtigen, welche wegen stellungsbewilligung oder Haft nicht vorgeladen werden, sind in die Verlesliste nicht aufzunehmen. Ueber jene, welche wegen Krankheit oder dergleichen zur Stellung nicht erscheinen dürfen, ist in der Verlesliste eine diesbezügliche Anmerkung zu machen, ebenso bezüglich jener, denen die Stellungs=Vorladung nicht zugestelt werden konnte. Die Vorladung der Fremden erfolgt durch die t. k. Bezirkshauptmannschaft. Die Vorführung derselben erfolgt an jedem Tage nach der Vorführung der Einheimischen, wobei jedoch die Herren Gemeinde=Vorsteher ebenfalls anwesend zu sein haben. -- Steyr, 28. Jänner 1911. Z. 2336. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Errichtung der staatlichen land. chem. Versuchsstation in Linz. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Kund¬ machung des k. k. Ackerbauministeriums vom 14. Dezember 1910, R.=G.=Bl. Nr. 220, verlautbart auch im Landesgesetz¬ und Verordnungsblatt Nr. 3, Stuck 11, ad 1911, obigen Gegenstand betreffend, behufs Verständigung der landwirt¬ schaftlichen Korporationen 2c. aufmerksam gemacht. - Steyr, 28. Jänner 1911. Z. 2293. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Evidenthaltung der Ortschafts=Verzeichnisse. Unter Bezugnahme auf die Erlässe vom 23. Sep¬ tember 1901, Z. 12.371, Amtsblatt Nr. 31, und vom 13. Februar 1900, Z. 3235, Amtsblatt Nr. 7, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, die sein Vorlage der Ortschafts=Verzeichnisse vorgekommenen Veränderungen im Stande der Ortschaften (Häusernumerierungen, Neubauten Demolierungen, Namensänderungen u. dgl.) unter Benutzung der in der Druckerei Haas in Steyr erhältlichen For¬ mulare zuverlässig bis 15. April 1. J. anher nachzu¬ weisen oder im Falle des Mangels von Veränderungen bis zu gleichem Termine einen Fehlbericht zu erstatten, Steyr, 27. Jänner 1911. Z. 2292. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anzeige von der Erbauung von Privatstraßen. Unter Bezugnahme auf den h. a. Erlaß vom 7. Oktober 1910, Z. 22.245, Amtsblatt Nr. 41, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, über etwa im Gemeindegebiete neu entstandene Privatstraßen einen Aus¬ weis nach den mit dem obigen Erlasse hinausgegebenen Formulare bis längstens 10. Februar l. J. anher vor¬ zulegen, eventuell ist ein Fehlbericht zu erstatten. Steyr, 28. Jänner 1911. Z. 2339. An alle Gemeinde=Vorstehungen, hochw. Pfarramter und Schulleitungen. Konkursausschreibung von vier Franz Graf Codroipo¬ Stiftungsplätzen für arme Soldatenmädchen. Zufolge Erlasses der k. k. o.ö. Statthalterei vom 23. Jänner 1911, Z. 548/AI, sind vier Franz Graf Coropo-Stiftungsplätze mit einer einmaligen Beteiligung von 84 K erledigt. Anspruch auf einen dieser Stiftungsgenusse haven arme, heiratsfähige Soldatenmädchen, deren Vater einem der in den ehemaligen innerösterreichischen Landern gelegenen Regimenter angehoren oder angehört haben, sowie Mädchen von Invaliden des Militar=Invalidenhauses in Wien, welche aus einer wahrend der aktiven Dienstleistung des Vaters nach erster Klasse geschlossenen Ehe stammen. Die mit dem Taufscheine=, Armuts= und Sittenzeugnis des Mädchens, Nachweis, ob der Vater nach erster Klasse verheiratet ist oder war, belegten Gesuche, welche stempelfrei sino, sino an das vorgesetzte Regiments bezw. Invaliden¬ hauskommando, oder an die zuständige Evidenzbehörde ein¬ zusenden. Die Gemeinde=Vorstehungen hochw. Pfarramter und Schulleitungen werden eingeladen, interessierte Kreise hierauf speziell aufmerksam zu machen. ex off Z. 2386. Steyr, 28. Jänner 1911. An alle hochw. Pfarramter und Gemeinde¬ Vorstehungen. Dant betreffend die im Jahre 1908 erfolgte Sammlung für das Haus der Barmherzigkeit in Linz. Das Zentral-Komitee, welches anläßlich des Aller¬ höchsten 60jährigen Regierungsjubiläums im Jahre 1908 eine Sammlung zu gunsten der Erweiterung und Ausge¬ staltung des für arme, unheilbare Krante vestimmten Hauses der Barmherzigkeit in Linz veranstaltete, war Dank der werktätigen Mithilfe aller Kreise der Bevölkerung in der Lage, im Jahre 1910 einen für 60 Berten Raum bietenden, neuen Pavillon vollständig eingerichtet seinem Zwecke zu vergeven, die hygienischen und Betriebseinrichtungen der alten Pavillons wesentlich zu verbessern und der Anstalt noch ein Kapital von 12.882 K zur Verfügung zu stellen.

Es gereicht mir daher zum Vergnügen, im Namen des Komitees für die so eifrige und erfolgreiche Mitwirkung an der Sammlung zu diesem patriotischen und humanitären Werte den aufrichtigsten und besten Dank zu sagen. Z. 2058. Steyr, 26 Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Krankenkasse=Vorstehungen. Verpflegstaxen in der Landesheil= und Humanitäts¬ Anstalten in Salzburg. Dieselben wurden in nachstehender Weise festgesetzt und zwar: für das St. Johann=Spital in Salzburg, für die Landesgebaranstalt in Salzburg und für die Landesveil¬ anstalt für Geisteskranke in Maxglan=Salzburg im Ein¬ vernehmen mit dem Landesausschusse auf die Dauer des Jahres 1911 für die 1. Verpflegsklasse mit 10 K — 11. „ „ 6 „ - „ und "" „ „ 2 „ 80 „ „ „ 11 „ Steyr, 26. Jänner 1911 Z. 2057. Verpflegsgebühren in Landesspitale in Pola. Dieselbe beträgt pro Person und Tag 2 K 30 h und ist mit 1. Jänner 1911 in Kraft getreten. - 2154. Steyr, 26. Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. 3. Ausgabe der Arzneitaxe zur Pharmacopoe Ed. VIII. Zufolge Erlasses der k. k. o.-d. Statthalterei vom 9. Jänner 1911, Z 569, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheren be¬ rechtigten Aerzte, Wund= und Tierarzte sowie alle Kranken¬ anstalten veranlaßt werden, sich mit Exemplaren der Arznei¬ taxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Z. 191/Sch. Steyr, 28. Jänner 1911. An den Zweigverein Steyr des 0. 0. Lehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweigvereines Steyr, welche an der Zweiglehrerver¬ sammlung am 25. Februar l. J. um 2 Uhr nachmittag im Gebäude der Burgerschule in Steyr teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. ... Steyr, 28. Jänner 1911. Z. 193/Sch. An alle Schulleitungen. Portofreiheit für Druckschriften padagogischen und dida¬ tisches Inhaltes. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 10. Jänner 1910, 119, wird den unterstehenden Lehr¬ 17 personen neuerlich in Erinnerung gebracht, daß im Sinne des Handels=Ministerial=Erlasses vom 8. Mai 1880, S. 14.170, nur jenen Büchern der Lehrerbibliotheken die Portofreihen zukommt, welche didattische und pädagogische Zwecke zu fordern bestimmt sind. Z. 2244 i 2245. Steyr, 27. Jäner 1911 An ane Gemeinde=Vorstehungen und l. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler und zwar: Thomas Sanzer, Sohn des Thomas und der Maria, gevoren 1858 in Triest und dorthin zuständig; Maurer, mit Arbeitsbuch vom Triester statistisch anagraphischen Amte am 22. Jänner 1908, Z. 312, ausgestellt. Ernst Sevig, Sohn des Michael und der Marie, geboren zu Monci 1880, zuständig nach Triest, besitzt See¬ reisepaß vom Triester Hasentapitanat dd. 13. September 1907, Nr. 10968, ausgestelt. David Lusevic, Schuhmacher, 1870 geboren, rom¬ kath., ledig, mittelgroß, mit ovalem Gesicht, braune Haare, schwarze Augen, normale Nase und Mund, ohne besondere Kennzeichen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhanden¬ sein der gesetzlichen Voraussetzungen schuhpolizeilich zu be¬ handeln Z. 2053 i 2054. Steyr, 24. Jänner 1911 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger und zwar: Gustav Muller, 27/3. 1888 geo, Eltern: Franz, Albertine, geb. Linke, nach Freiwaldau zust.; Josef Gries, 5./10. 1888 geb., Eltern: Johann, Sophie, deb. Franke, nach Thomasdorf zust.; Leopold Klein, 30/11, 1888 in Wahring geb., Mutter: Josef, nach Niklasdorf zust.; Franz Theuer, 2.10. 1888 in Nepamur, Budweis, Eltern: Alois, Marie, geb. Simana, nach Niklasdorf zust.; Josef Just, 25/9. 1888 geb., Eltern; Franz, Marie, geb. Gröger, nach Adelsdorf zust.; Josef Streit, 13.1. 1888 geb., Eitern: Johann, Marie, geb. Kunze, nach Thomasdorf zust.; Josef Müller, 13.11. 1889 geb., Mutter: Mathilde, geb. Müller, nach Freiwaldau zu.; Otto Rudolf, 26/11. 1888 geb., Eltern: Otto, Julia, geb. Englisch, nach Freiwaldau zust Josef Hofmann, 27./8. 1888 geb., Eltern: 7 Josef, Thetta, geb. Seidl, nach Barzdorf zust.; Johann Thanheiser, 2779. 1888 in Wien geb., Mutter: Wilhelmine, verehel. Exner, nach Wildschutz zust.;

Rudolf Grina, 7/3. 1888 in Wien, Pfarre Alser¬ vorstadt, geb., nach Ravensburg zust.; Karl Vietz, 5.4. 1888 geb., Eltern: Josef, Josefa. geb. Franz, nach Setzdorf zust.; Alois Haute, 3/5. 1888 in Wien geb., Eltern: Josef Franziska, geb. Losse, nach Setzdorf zust.; Michael Winkler, 10/1. 1888 in Wien, Gebarhaus, geb., Mutter: Marie Winkler, nach Gurschdorf zust.; Josef Johann Peschel, 16./2. 1888 in Wien geb., Eltern: Josef, Anna, geb. Ganisch; Rudolf Nahler, 26./2. 1888 geb., Mutter: Josefa. nach Zuckmantel zust.; Karl Böhm, 19.1. 1888 in Wien, Gebarhaus, geb., Mutter: Justine, nach Zuckmantel zust.; Hermann Freiwald, 23./1 1888 geb., Mutter: Julie, nach Obergrund zust.; Fritz Neubert, 21.110. 1888 in Brunn geb., Eltern: Johann, Marie, geb. Neubert, nach Endersdorf zust.; Johann Friede, 29/10. 1886 geb., Eltern: Johann Franziska, geb. Pilatzte, nach Boymisdorf zust.; Johann Altscher, 26./4. 1888 in Holleschau geb., Eltern: Anton, Karoline, geb. Kreisel, nach Stadt Jauernig, Freiwaldau; Bachich Carlo Fence; Brecko Mario Francesco Blagio; Bresie Adalberto Petro; Basilisco Everando Giovanni; Bastiancich Franceco Egidio Andrea, vietissa Nicolo Giorgio Francesco ; Cosulich Giovanni Giorgio; Dumovich Mario Antonio ; Kosanvic Cario Giovanni, Kinkel Giovanni Macedant; kumar Dragomir Maurizio, Kon Gabriele sis Antonio Francesco netto Leopoldo Giuseppe; Mandie Sacco Sievec Venceslao Scherze Giuseppe Giacomo Seine Antonio Giacomo Sercel occo Francesco Serano; Sulich Carlo KOMOITO; Weber Luigi, Bukovich Antonio Benvenuto; Bendencich Carlo Ales. Brozich Marcello Gius. Alfred Pio; Cerne Francesco Mariano Giuseppe; Guth Nicoli Andrea, e Paolo Antonio, Giovanni es; Kalausich KOMOITO VII. Malle (Mlle Mario Giovanni, als Giorgio Michele Agostino: Tominich Francesco GOV. Bralich Giovanni Stefano; Gossor Antonio Kanale Kovacien Antonio Gius. Francesco ; Niznarcic Francesco Rodol.; Pascotto Giovanni Ernesto Pran VII Giuseppe; Stego Antonio Francesco ; Sterl. Unorato Francesco ; zonar enrico Giacomo. Ueber ein positives Ergebnis ist bis 20. März 1911 zu berichten, namentlich auch falls die Genannten in einem Verzeichnisse der Stellungs=Landsturm=pflichtigen aufer¬ scheinen sollten, dort ihrer Stellungspflicht bereits Genüge geleistet haben, oder gestorben sind. Z. 1963 Steyr, 24. Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Subventionen für Fohlenauslaufe, Alpenweiden und Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Rasse. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, nachstehende Kundmachungen in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren und auch die Interessenten auf den Inhalt besonders aufmerksam zu machen. Kundmachung betreffend die staatliche Unterstützung von instruierten Alpenweiden im Kronlände Oberösterreich. Im Interesse einer rationellen Aufzucht von Pinz¬ gauer=Fohlen beabsichtigt das k. k. Ackerbauministerium einige von Vereinen oder Genossenschaften gepachtete und entsprechend instruierte Alpenweisen in Oberöster¬ reich, und zwar nach Maßgabe ihrer Große und der auf denselben jeweilig aufgetriebenen Fohlen mit Be¬ tragen bis 200 Kronen zu subventionieren. Die Gesuche um Zuerkennung einer solchen Sub¬ vention sind im Wege der betreffenden t. k. Bezirks¬ hauptmannschaft und k. k. Statthalterei in Linz bis spätestens Ende März 1911 beim k. k. Staatshengsten¬ depot in Stadl bei Lambach einzubringen, welches die¬ selben nach Einvernehmen der Pferdezucht=Delegierten dem k. k. Ackerbauministerium zur weiteren Entschei¬ dung zu unterbreiten hat. In dem Gesuche sind die entsprechenden Daten aufzunehmen über die Lage und Große der Alpe, über die Zutriebswege zu derselben, über den Stall, über das Wasser und über die Futterverhältnisse auf der Alpe, sowie schließlich über die Anzahl der Foylen, welche bisher alljährlich auf der Alpeaufgetrieben werden. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. oberösterreichische Statthalterei. Linz, im Jänner 1911. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Subventionen für die Erhaltung von Fohlenauslaufen im Kronlände Oberösterreich. Um die mit der vermehrten Stallaufzucht in Ver¬ schlechten Aufzuchtverhältnisse der bindung stehenden Fohlen tunlichst zu verbessern, beabsichtigt das k. k. Ackerbauministerium auch weitershin die Maßregel der

staatlichen Subventionierung von Fohlengarten im Lande Oberösterreich durchzuführen. in diesem Sinne werden zur Erhaltung vereits hergestellter, von verläßlichen Pferdezüchtern verwalteter Fohlenauslaufe jährliche Subventionen im Betrage bis zu 100 Kronen nach Maßgabe der Große des Fohlen¬ auslaufes und der Zahl der daselbst untergebrachten Fohlen unter der Bedingung bewilligt werden, daß für eine richtige und ausgiebige Benützung des betreffenden Kohlenauslauses, uno zwar auch während der Winter¬ monate, selbstverständlich insoweit es die Witterungs¬ verhältnisse gestatten, sowie für die Aufsicht über die¬ selben Vorsorge getroffen ist. Solche großere Fohlenauslaufe sollen den Zweck haben, ein= oder zweijährigen Fehlen dauerlicher Zuch¬ ter den zu ihrer körperlichen Entwicklung notwendigen Aufenthalt und Bewegung in freier Luft zu verschaffen. Der zu subventionierende Fohlenauslauf kann einem Züchter allein oder mehreren Pferdezüchtern eines Ortes gemeinschaftlich angehoren und muß auf einem gegen Wind tunlichst geschützten, der Sonne jedoch zugänglichen Platze errichtet sein. Ein für vier bis sechs Fohlen bestimmter Fohlen¬ 5 Meter lang und 43 Meter auslauf muß mindestens breit und mit einer Umzäunung aus mindestens zwei Meter hohen, aus zwei Zwischenstangen bestehenden Holzbarrieren versehen sein. Der Eingang in den Fohlenauslauf muß genügend weit und durch zwei Querstangen abgeschlossen sein. Die Fohlen sind täglich, ausgenommen bei sehr nastaltem Wetter, in den Fohlenauslauf einzutreiben und durch wenigstens je zwei Stunden vor= und nach¬ mittags daselbst zu belassen. Ueber ein Jahr alte Fohlen müssen nach dem Geschlechte geschieden werden. Gesuche um Zuerkennung solcher Subventionen, welche nur für bereits errichtete Fohlenauslaufe be¬ willigt werden konnen, sino zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 23. August 1900 J. 23.599/2543, spätestens bis Ende März 1911 im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalterei in Linz beim k. k. Staatshengstenopol in Stadl einzubringen, welches dieselben nach Einver¬ nahme der Pferdezucht=Delegierten dem 1. 1. Ackerbau¬ ministerium zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten hat. Hievon geschieht die allgemeine Verlautbarung. K. k. oberösterreichische Statthalterei. Linz, im Jänner 1911. Kundmachung betreffend die Bewilligung staatlicher Unterstützungen für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Rasse im Lande Oberosterreich. Um die Privat=Aufzucht vorzüglicher Hengstfohlen der norischen Rasse, welche gute Landesbeschaler zu wer¬ den versprechen, in Oberösterreich zu fordern, beab¬ sichtigt das Ackerbauministerium dortselbst die Maßregel der staatlichen Unterstützung der Aufzucht solcher Hengst¬ sohlen, und zwar unter nachstehenden Modalitäten ein¬ zuführen: Eine Staatsunterstützung für die Aufzucht von Hengstfohlen der norischen Rasse kann nur einem solchen Pferdezüchter bewilligt werden, welcher ein oder mehrere eigene, als unterstützungswurdig anerkannte Hengstfoh¬ len besitzt und sich zu deren Aufzucht verpflichtet, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hengstfohlen aus der eigenen Zucht des Besitzers stammen oder von ihm angekauft in. Außerdem konnen nur solche Bewerber um eine derartige Unterstützung verücksichtigt werden, welche ver¬ trauenswürdig erscheinen, von welchen eine zweckentspre¬ chende Aufzucht der Hengstfohlen zu erwarten steht und welche nachweislich über die hiezu erforderlichen Futter¬ stoffe, die entsprechenden Stallungen, Fohlenauslaufe Alpen (Weiden usw. verfügen. Die zu unterstützenden Hengstfohlen mussen in dem in welchem die Unterstützung beginnen soll, ge¬ Jahre ein, nachweislich von einem Staats= oder lizen¬ voren Privathengste abstammen und von vorzüglicher zierten Beschaffenheit sein. Die Staatsunterstützung vertragt jährlich zweihun¬ dert (200) Kronen für ein Hengstensohlen und wird bei fortdauernder, entsprechender Entwicklung desselben durch zwei Jahre geleistet. Der Unterstützungsbeitrag wird nach Ablauf des Unterstützungsjahres ausbezahlt. Die Zahl der zu unterstützungen Hengstfohlen wird auf sechs für jeden Jahrgang, somit für beide Jahr¬ gange zusammen auf zwölf Hengstfohlen festgesetzt. Der Eigentümer der unterstützten Hengstfohlen hat ich mittels Vertrages zu verpflichten, die betreffenden Fohlen bei unausgesetzter zweckmäßiger Fütterung, Hal¬ tung und Pflege aufzuziehen und jedem dieser Fohlen täglich nebst entsprechendem Beifurter von guter Be¬ schaffenheit und genügender Menge durchschnittlich 4•5 Kilogramm guten Hafer und 1 Kilogramm Pferde¬ bohnen oder in Ermanglung der letzteren 5 Kilogramm Hafer als Futter zu verabreichen; das Ackerbauministe¬ rium ist berechtigt, solche Hengstfohlen, welche nicht ent¬ sprechend gefüttert, gehalten oder gepflegt werden, oder welche sich nicht entsprechen entwickeln, jederzeit aus dem Unterstützungsverhältnisse auszuscheiden. Dem Ackerbauministerium ist das Vorkaufsrecht be¬ züglich der unterstützten Hengstfohlen bis zu deren vol¬ lendeten dritten Lebensjahre einzuraumen uno hat der Fohlenbesitzer daher jeweilig den beabsichtigten Ver¬ tauf zur eventuellen Geltendmachung des Vorkaufsrech¬ tes dem 1. t. Ackerbauministerium anzuzeigen. Im Falle ein unterstütztes Hengstfohlen wahrend der vertragsmäßigen Unterstützungsdauer oder bevor dasselbe volle drei Jahre alt ist, ohne vorherige An¬ zeige an das Ackerbauministerium und ohne Entscheidung über die Geltendmachung des Vorkaufsrechtes abzuwar¬ ten, verkauft oder in irgend einer Weise hintangegeben wird, so ist der Fohleneigentümer verpflichtet, nicht nur die Gesamtsumme der für dieses Fohlen erhaltenen Staatsunterstützung an das k. k. Ackerbauministerium zuruczuerstatten, sondern auch noch eine Konventional¬ strafe von vierhundert (400) Kronen an dasselbe zu bezahlen. Im Unterstützungsverhältnisse stehende Hengstfoh¬

20 len sind von der Konkurrenz um Staatspferdezucht=Pra¬ mien ausgeschlossen. Gesuche um Unterstützung der Aufzucht von Hengst¬ fohlen sind bis spätestens Ende Mai eines jeden Jah¬ res unter Angabe der Zahl, des Alters und der Abstam¬ mung der zu unterstützenden Fohlen im Wege der be¬ treffenden 1. 1. Bezirkshauptmannschaft und der 1. t. Statthalterei in Linz beim Staatshengstendepot in Stadl einzubringen. Die angemeldeten Hengstfohlen werden im Monate suli in der Regel bei Gelegenheit der Staats=Pferde¬ Pramienverteilung in der dem Standorte der verref¬ fenden Hengstfohlen zunächst gelegenen Pferdepramie¬ rungsstation, wohin dieselben vom Eigentümer im un¬ lichkeitsfalle mit der Mutterstute zu bringen sind, von dem bei der Pferdeprammerung anwesenden Vertreter des k. k. Staatshengstendepots in Stadl und den an¬ wesenden Mitgliedern des Delegierten-Komitees Pferdezuchts=Angelegenheiten Oberösterreichs besichtigt. Das Ergebnis dieser ersten Besichtigung wird vom 1. 1. Hengstendepot=Kommando in Stadl unter genauer Beschreibung der als unterstützungswurdig anerkannten Hengstfohlen und Namhaftmachung der Eigentümer der¬ elben und unter Antragstellung im Einvernehmen mit den Pferdezuchts=Delegierten dem 1. 1. Ackerbauministe¬ rium bekanntgegeben. Die Hengstfohlen, für deren Aufzucht das k. Ackerbauministerium eine Unterstützung in Aussicht zu stellen finder, werden vom Depot vorgemerkt. Die end¬ gültige Zusicherung der Unterstützung ist von dem Er¬ gebnisse einer zweiten Besichtigung der vorgemerkten Hengstfohlen abhängig. Diese zweite Besichtigung wird bei Gelegenheit der nächsten Hengstenrohrung durch den bei derselben an¬ wesenden Vertreter des 1. 1. Staatshengsten Depot in Stadl und die anwesenden Pferdezuchts=Delegierten vor¬ genommen. Wenn die Vorführung des subventionierten Foh¬ lens vor der Kohrungs=Kommission untunlich hat dessen Besichtigung an einem anderen geeigneten Orte durch den Depo=Kommandanten oder dessen Stell¬ vertreter und noch einem Herrn Delegierten startzu¬ finden. Wird bei dieser zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung der vorgemerkten Fohlen festgestellt, so wird bezüglich der staatlichen Unterstützung dieser Fohlen ein Vertrag zwischen dem Hengstendepot Stadl namens des Ackerbauministeriums einerseits und dem Eigentümer der Fohlen andererseits abgeschlossen, und zwar auf Dauer von zwei Jahren und mit Beginn seiner Wirt¬ samkeit vom Tage der erfolgten Besichtigung dieser Fohlen. Für jene Hengstfohlen aber, welche bei der zweiten Besichtigung eine günstige Entwicklung oder eine nicht entsprechende Futterung, Haltung und Wartung erken¬ nen lassen, wird keine Unterstützung zuerkannt. Die Organe des k. k. Staatshengstendepot in Stadt werden die subventionierten Fohlen alljährlich gelegent¬ lich der Visitierung der in den Beschalstationen aufge¬ stellten Staatshengste oder anderer Dienstesreisen in ihrem Standorte besichtigen. Auch den Pferdezuchts¬ Delegierten, dann dem k. k. Bezirkstierarzte des poli¬ tischen Bezirkes, in welchem sich die verreffenden Hengst¬ fohlen befinden, steht das Recht zu, diese Fehlen jeder¬ zeit in ihrem Standorte zu besichtigen und zu diesem Zwecke ihre Vorführung vom Eigentümer zu verlangen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die unter¬ stützten Hengstfohlen behufs ihrer Besichtigung zu jeder taatlich subventionierten Pferdepramnerung, welche in einem nicht über zwanzig Kilometer vom Standorte der Fohlen entfernten Orte abgehalten wird, auf Ver¬ langen der betreffenden Pramierungskommission, und zwar auf seine eigene Gefahr und Kosten vorzuführen. Vernachlässigte Fütterung, Haltung und Pflege der im Unterstützungsverhältnisse stehenden Hengstfohlen konnen vom Staatshengsten=Depo=Kommando als Ver¬ tragsbruch erklärt werden, in welchem Falle nicht nur der Vertrag sogleich seine Giltigkeit, sondern auch der Hengst¬ fohlen=Eigentümer den Anspruch auf jede weitere Un¬ terstützung und auf Auszahlung des oben fälligen Un¬ terstützungsbetrages verliert. K. k. o.-O. Statthalterei Linz. im Jänner 1911. Z. 2059. Steyr, 26. Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ankauf von Landesbeschalern aus der Privarzucht. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu ver¬ lautbaren und sind auf den Inhalt Interessenten be¬ onders aufmerksam zu machen. Kundmachung betreffend die Beoegung des Bedarfes an Landes¬ beschalern durch den Ankauf aus der Privarzucht. Das Ackerbauministerium laber hiemit alle Juchter und Pferdebesitzer ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen, zur Zucht geeig¬ neten Hengste schriftlich mittels einer mit der vorge¬ schriebenen Stempelmarte von 1 Krone zu versehenden Eingabe unmittelbar dem Ackerbauministerium bekannt¬ zugeben. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand¬ orte von einem Vertreter des Staatshengstendepots wo¬ möglich noch wahrend der Beschalperiode besichtigt und je noch Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschaler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste, wird im Laufe des Herostes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom be¬ treffenden Staatshengstendepot, im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchtsange¬ legenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschaler wird eine mittlerweile eben¬ tuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzer¬ mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministe¬ riums keine Verpflichtung des Letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner voll¬

kommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung benötigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und eines Hengstes hat zu enthalten: Dessen Abstammung, der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig Große, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo angemeldeten Hengste gebeat werden konnte. der Hengst zu besichtigen ist. Wien, im Jänner 1911. Die Abstammung des Hengstes sowohl von vater¬ Vom 1. 1. Ackerbaummisterium. licher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. - Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, daß auf die Besichtigung und den 3. 2248. Steyr, 30. Jänner 1911. eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn An alle Gemeinde=Vorstehungen und sie dem Gestütsschlage angehoren, das dritte Lebensjahr und wenn sie einem rein talolutigen Schlage angehoren, k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. das zweite Lebensjahr bereits vollstreat haben. Stand der Tierseuchen im polit. Bezirke Steyr (Land). Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht be¬ Es besteht die Maul= und Klauenseuche in der ruasichtigt. Gemeinde Glein in Dierachdorf in 1 Hofe und in der Ge¬ Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ab¬ meinde Losensteinleiten in Oberwolfern in 3 Hofen. lauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbaumini¬ Der Gemeinde St. Ulrich ist seit dem Erlöschen der terium eingebracht werden, konnen erst in zweiter Linie Seuche die Viehpaßausstellung für Wiederkauer u. Schweine berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der im Auslandverkehre (Oesterreich) wieder gestattet. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. ...... - -------.........- ............. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haussche Buchdruckerei in

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