148. Coll. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagerechtes der Gemeinde Lausa mit 30. Juni 1911 ablauft, wird gemäß §§ 9 und 10 des .. Jagoge¬ setzes vom 13. Juni 1895, L.=G.= und V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagogebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des ovzitierten Jagd¬ gesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagopachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagogesetzes die Befugnis zur Eigenjago in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 10. Jänner 1911 angefangen, hier¬ amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grund¬ buchs= und Katastralmappenauszuge, sowie der ParzellenVerzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evidenz¬ haltung bestätigten Flacheninhalte der einzelnen Grundpar¬ zellen zu enthalten haben, zu begrunden, wobei bemerkt wiro, daß dem diesfälligen Gesuche eine händliche und deutliche Uebersichtsstizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauf¬ trag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Par¬ zellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen waren. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ jagogebiete angemeldet wurden, gehoren für die nächste Pacht¬ periode zum Gemeindejagogeviere. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 2. Jänner 1911. Z. 149. Coll. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Neustift mit 30. Juni 1911 ablauft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.ö. Jagdgesetze: vom 13. Juni 1895, L.=G.= u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagd¬ pachtperiode auf Grund der §§ 4 u. 5 des zitierten Jagd¬ gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 10. Jänner 1911 angefangen, hieraus anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs= und Katastral¬ mappenauszuge, sowie der Parzellen=Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evidenzhaltung bestätigten Flachen¬ inhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine händliche und deutliche Uebersichtsstizze verzu¬ schließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzu¬ geben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen waren. Eigenlagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ jagdgebiete angemeldet wurden, gehoren für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagogebiete. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 2. Jänner 1911. - Z. 127. Steyr, 3. Jänner 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindearzte. Choleramaßregeln an der serbischen Grenze. Laut eines Telegrammes des k. u. k. Konsularamtes in Belgrad hat die königlich serbische Regierung seit dem 14. Dezember l. J. alle wegen der Cholera seinerzeit ge¬ troffenen Abwehrmaßregeln gegen den Personen- und Wagen¬ verkehr aus Oesterreich=Ungarn aufgehoben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindearzte mit Bezug auf den 9. d. Erlaß Z. 22.370 vom 9. Oktober 1910, Amtsblatt 44, zur allge¬ meinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 4. Jänner 1911. Z. 225. Cholera in Ungarn. Laut Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 3. Jänner 1911 Z. 7930, sind wieder cholerafrei die Komitate Sriem (Syrmien) und Virovitica (Virovititz) in Kroatien¬ Slavonien. Steyr, 3. Jänner 1911. Z. 28.310. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Belehrung über die Erscheinungen der Maul= und Klauenseuche. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Dezember 1910, Z. 8023/X, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen zur entsprechenden, algemeinen Verlautbarung und die Schulleitungen zur möglichsten Aufklärung der Schulkinder mit Separatabdrucken der nachstehenden Be¬ lehrung beteilt. Belehrung über die Erscheinungen bei Muni= und Klauenseucht. 1. Erscheinungen der Maul= und Klauenseuche bei den Tieren. welche alle Wieder¬ Die Maul= und Klauenseuche, kauer sowie die Schweine empfänglich sind, und die unge¬ mein leicht übertragbar ist, entwickelt sich nur infolge von Ansteckung. Sie gior sich durch das Auftreten von Blasen und Geschwürer auf der Schleimhaut des Mauls und auf der Haut der Krone der Klauen sowie des Klauenspalts zu erkennen. Bei Schafen, Ziegen und Schweinen kommt die Krank¬ heit vorzugsweise als Klauenseuche, bei Mindern als Maul¬ und Klauenseuche vor. Die Schleimhaut des Mauls erscheint geschwollen, mit zahem uno fadenziehendem Schleime bedet und hört man auffallenden schmatzenden Ton bei Kindern haufig einen beim Deffnen des Mauls; Freius und Wiederauen sind
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2