Amtsblatt 1910/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

209 Z 742 Stepr, 27. Dezember 1910 An alle Gemeinde -Vorstehungen betreffend die Affigierung der Kundmachungen z» 8 201 P.-St.-Ges. über die Einbringung der Dieustbezugs- Anzeigen Form. U. Zufolge Erlasses der k. t Finanz-Direktion Linz vom Dezember 1910, Z. 5/111, A. V., hat die Affigierung der Kundmachungen zn § 201 Personalsteuergesetz sofort zu erfolgen Die Gemeinde-Vorstehnng erhält zu diesem Zwecke gleichzeitig die erforderliche Anzahl Kundmachungen mit der Einladung, dieselben an geeigneten Orten sogleich anzu- fchlagen, und haben selbe bis einschließlich 31. Jänner 19>li affigiert zu bleiben. Die erfolgte Affigierung ist anher anzuzeigen. Unter einem geht der Gemeinde-Vorstehung auch eine Anzahl Drucksorten Form. 12 zur Beteilung der zur Anzeige verpflichteten Dienstgeber zu. Die von denselben ausgefertigten, etwa dort einlangenden Anzeigen find sogleich, längstens aber bis 1. Februar 1911 anher vorzulegen. Z 742. Steps, 27. Dezember 1910 An alle Gemeinde -Vorstehungen. Betreffend die Knudmachungen bezüglich der Einbringung der Personal-Einkommen- «nd Rentensteuer- Bekenntnisse für das Jahr 191l. Die Gemeinde-Vorstehung erhält gleichzeitig eine An- | zahl Kundmachungen betreffend die Einbringung der Bekennt- i nisse zu Personaleinkommen- und Rentensteuer für das Jahr 1911 mit dem Auftrage, von denselben je ein Exem- ; plar an der dortigen Amtstasel, die übrigen Kundmachungen i aber, und zwar immer je eine Kundmachung zur Personal- ! einkommensteuer und Rentensteuer zusammen, an geeigneten, | allgemein zugänglichen Orten, in leicht erstchtlicher Weise zu affigieren. ! Die Affigierung der Kundmachungen hat sofort,! längstens aber bis 31. Dezember 1910 zu erfolgen. ! Dieselben müffen unbedingt bis einschließlich 31. Jänner 1911 | affigiert bleiben. Nach diesem Termine ist je ein Exemplar ! der Kundmachungen zur Persoualeinkommen- und Renten- ! steuer, mit der Äsfigierungsklausel und Abnahmebestälignng . versehen, anher vorzulegen. Auf den Absatz 6 der Kundmachung wird speziell hingewiesen, weil nach dieser Bestimmung zur Einbringung eines Personaleinkommensteuer- Bekenntniffes nur jene Personen (Haushaltungen) verpflichtet sind, deren steuerpflichtiges Einkommen 2000 K überschreitet, oder welche zur Ve- ! kenntnislegung besonders aufgefordert werden. Da nun jene ; Personen, welche zur Einbringung von Personaleinkommen- steuer-Bekenntniffen jedenfalls verpflichtet sind, hiezu gemäß 8 204, Absatz 2, Personalstenergesetz, 3 Wochen vor Ablauf der Einbringungsfrist individuell aufzllfordern find u>ld daher bis 10. Jänner 1911 ohnehin je ein Formulare zugestellt erhallen werden, da ferner jene Personen, welche im Jahre 1910 rentensteuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz nicht verändert, noch eine Vermehrung der Bezüge erlangt haben, gemäß 8 139 P.-St.-G. von der Einbringung eines Rentensteuer-Bekenntniffes befreit sind, wird der Gemeinde- Vorstehung vorläufig nur je eine Lage Personaleinkommen- und Rentensteuer - Bekenntnisse mit den Beifügen übersendel, daß erforderlichen Falles weitere Formulare h. a. unter Rachweisung des Bedarfes angesprocken werden können. Z. 28.054, 28 055, 28 056. Steyr, 28. Dezember 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und t. L Gendarmerie-Posten - Uommanden. Warnung vor UnterstiiNuugSschwindlcr und zwar: Johann Schmidhammer, 1879 in Ettenau, Gemeinde Ostermiething geb., led. Brauergehilfe; Alois Gaftner, 1863 geb., nach Roßbach zuständig, Bäcker und Pflasterer, und Adolf Zaiko, Glasschleifergehilfe, 1886 zu Graz geboren und nach Lauterbach zuständig. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sichersiellung des faktischen augenblicklichen Bedürfniffes — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. & 27.452 Steps, 22. Dezember 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Maul- und Klauenseuche i» Nicdcröstcrrcich. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf die im Amts- blatte zur „Linzer Zeitung" vom 13. Dezember 1910, Nr. 111, verlautbarte Kundmachung der k. k niederösterr Statthalterei, betreffend veterinärpolizeilicke Vorschriften anläßlich der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in Nicderösterreich behufs entsprechender weiterer Verlautbarung sowie Verständigung der Interessenten aufmerksam gemacht Z. 27.746. Steyr, 26. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Uonmranden. Stand der Tierseuchen im polit. Bezirke Steyr (Land). Es besteht die Maul- «nd Klauenseuche in der Gemeinde Gleink in 3 Höfen, in der Gemeinde St. Ulrich in 3 Höfen und in der Marktgemeinde Weyer in 1 Hofe. Der k. k. Bezirksdauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkSbauptmannschasl Steyr. - HaaSsche Buchdruckerei in Stevr.

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