196 3 26.552 Stehr, 10. Dezember 1910 An alle Gemeinde - Vorstellungen. Dokumcutcnbcschaffung anläßlich der Volkszählung liklO. Mit dem h. ä Erlasse vom 18. Oktober 1910, Z. 20.787, A.-Bl. Nr. 42, wurde angeordiict, daß bei der nach dem Stande vom 31. Dez mber 1910 varzunehmenden Volkszählung die Parteien als Beleg und Nachweis ihrer Personaldaten die bezüglichen Urkunden (Geburtsschein, eventuell Trauungsschoin rc., Heimatsschein, eventuell Dienstbotenbuch, Reisepaß u. dgl) bereitzuhalteu haben. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Dezember 1910, Z. I I 700/11 wird diese Anordnung neuerlich mit dem Austrage in Erinnerung gebracht, die Parteien auszufordern, diese Urkunde», wenn sie nicht ohnehin bereit sind, sich ungesäumt zu bcschafsen, um sie bei der Zählung zuverlässig vorweisen zu können. Geniäß den §§ 19 und 23 der Volkszählnngsvorschrist wird ferner für jeden Knaben, beziehungsweise Jüngling österreichischer Staatsangehörigkeit, der in einem der Jahre 1891 bis einschließlich 1901 geboren ist, also im Laufe des Jahres 1911 das 10. oder 20. Lebensjahre oder eines der dazwischen liegenden Lebensjahre vollendet, von demjenigen Wohnungsinhaber, in besten Zählpapier (Aufnahms- bogen) nach dem Stande vom 31. Dezember 1910 ein solcher Knabe, beziehungsweise Jüngling zu verzeichnen sein wi d, ein Auszug aus dem Geburtsbuche oder eiue beglaubigte ; Abschrift des Geburtsscheines bei der Zählung beizubrb gen ! und mithin zuverlässig vor Ende des Jahres 1910 j zu beschaffen sein. Insoweit ein solcher Einheimischer bei der Volks- ' zählung des Ortes zum erstenmal vorkommt ist dieser Aus- , zug aus dem Gedurtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift ' des Geburtsscheines jedem Anzeigezcttel und jedem Auf- I nahmsbogen) beizuheslen. : Die zuletzt erwähnten Abschriften der Geburtsscheine werden insbesondere dann zur Verwendung kommen müssen, , wenn die in Betracht kommende» Jünglinge, beziehungsweise Knaben im Auslande geboren sind. In der Absicht, der Bevölkerung die mit der Be- , schaffung solcher Geburtsjcheins-Abschristen häufig verbun- I denen Schwierigkeiten und Kosten zu verringern und gleichzeitig zu dem Zwecke, der bezüglichen gesetzlichen Bestimmung eine erhöhte Durchführbarkeit zu sichern, werden die Ge- meinde-Vorstehungen angewiesen, die nachfolgend erörterten Erleichterungen auf geeignete Art verlautbaren zu lassen. Stehl dem Wohnungsinhaber, in besten Zählpapier (Ausnahmsbogen) nach dem Stande vom 31. Dezember 1910 ein solcher Knabe, beziehungsweise Jüngling zu verzeichnen sein wird, ein Originalgeburtsichein desselben zur Verfügung, so kaun er der politischen Vezirksbehörde diesen Geburtsschein j nebst einer einfachen Abschrift behufs Beglaubigung der ! letzteren vorlegen. Ist er dagegen nicht im Besitze des bezüglichen Oii- ginalqeburtssckeines, so steht es ibm dann, wenn der Knabe, | beziehungsweise Jüngling, für den die Geburtsscheinabschrist beigcbrack't werden muß, entweder innerhalb der Zeit vom I. Oktober 1895 bis einschließlich 1901 in den Ländern der ! heiligen ungarischen Krone oder innerhalb der Jahre 1891 bis einschließlich 1901 in Baden, Bayern, Italien Reuß- ! Greiz, Schweiz und Serbien, oder endlich in den Jahren 1893 bis einschließlich 1901 in Frankreich geboren ist, frei, die politische Behörde I. Instanz der Heimatsgemeinde des Knaben, beziehungstveise Jünglings unter genauer Angabe dieser Heimatsgeineinde und der bezüglichen Geburtsdaten um Ausstellung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift zu ersuchen. Unter Heimatsgemeinde ist hier die Heimatsgemeinde zur Zeit der Geburt zu verstehe». Die diesfälligen Ansuchen um Beglaubigung, beziehungsweise um Ausstellung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift sind nach T. P. 44 lit g des Gebühren- gesetzes stempelfrei. Desgleichen genießen die zu erteilenden Abschriften und Vidimierungsklauseln die bedingte Gebührensreiheil nach T. P. II7, lit. in des Gebühre,»gesetzes, soferne in Beobachtung der Vorschrift des Punstes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife dieses Gesetzes an der Stelle, an welcher das Stempelzeichen anaebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diese», Zwecke zu diene» hat, angegeben wird Für die Ausstellung der Geburtsscheinabschriften und die Erteilung der Beglaubigung sind auch keinerlei sonstige Gebühren einzuheben. In allen Fällen, in welchen die oberwähnteu Erleichterungen nicht zur Anwendung gelangen können, ist es ausschließlich Aufgabe der Partei, auf andere Weise für die rechtzeitige Beschaffung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift zu sorgen. Aucb bezüglich der beglaubigte» Auszüge aus dem Geburtsbuche oder der beglaubigte,, Abschriften des Geburtsscheines wird neuerlich betont, daß ein solcher Auszug aus den, Geburtsbuche stempelfrei und unentgeltlich von demjenigen Matrikenamte, bei welchem der Geburtsfall eingetragen ist, erhältlich und ungesäumt bei demselben anzu- sprechen ist. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen bekanntgegeben, daß über Parteienansu, en für die in anderen Gemeinde» in Aufenthalt befindlichen Personen anläßlich der Volkszählung 1910 nicht ex offo sondern gestempelte Heimatsscheine auszustellen sind. Uebrigcns sind nach Absatz 2 der Belehrung IV und Absatz I der Belehrung X (für die Volkszählung) für den Nachweis der Zuständigkeit Heimatscheine nicht unbedingt erforderlich, sondern dürften auch Dienstbotenbücher, Neise- päste rc. genügen; doch unterliegt es keinem Austande, daß über Ansuchen von Genicinden für auswärtige Personen von der Heimatsgeineinde ex otl'o Heimatsscheiue ausgestellt werden, die aber ausdrücklich als „zum Zwecke der Volkszählung ausgefertigt" zu bezeichne» und den Aufenthaltsgemeinde», keineswegs aber den Parteien aus- zufolgeu sind. Z. 26 458. Steyr, 9. Dezember 1910. An alle Gemeinde -vorstehmgen. Volkszählung 1910. Wahrheitsgetreue und verläßliche Ermittlung der Bevölkerungsvcrhältuisse. Der Wert einer wahrheitsgetreuen und verläßliche» Ermittlung der Bevölkerungsverhältniste durch die Volkszählung hat das k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlastes vorn 3. Dezember 1910, Z. 46.485, veranlaßt, neuerlich darauf binzuweise», daß die Ergebnisse der Volkszählung in viele» Bezuhunge» bestimmt sind, die Grundlage für die Fortbildiillll und den weitere» Ausbau wichtiger Eiurichtungeu des öffentlichen Lebens zu bilden.
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