der k. ü. ^r^trßssjauplmnnnscsjart Slfijr für öen gl’eidpnamißen poritisd?en und ScHntbezivk. Ar. 50» SLeyr, am 15. Dezember 1910. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirksbauptinannschaft Äleyr bezogen werben, wo auch geeignete Inserate angenonunen werden. — PrännnierationspreiS jährlich 5 Iv, halbjährig 2 I< 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 Iv, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten lO h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 24 223. Stepr, 5. "November 1910. Ru alle Gemmule-NorftesmnWi, siodiw. Pfarrämter, Ortssälalräte, sisMeitungen, Oenojlenslfiafts-llorstesmngea, KraaKenäaffea etc. MmiMUMg jur SrSiinmtrnfian mir ön§ Anitslillitt Der f. k. Btzilkshaii»tml>i>ilschiift ste»r. Mit 1. Jänner 1911 beginnt der XXIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. k. Bezirkshanptmannschast, beziehnngsweise des k. k. Bezirksschulrates au die Gemeinde-Vorstehungen, k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden, Ortsschnlräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabcnden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblntte veröffentlicht; auch werde» in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dein Amtsblatte werden anch, wie bisher, alle das Gewerbe- und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genoffenschasts-Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich fnr die öffentliche Verwaltung interessiereir oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde - Vorstehungen, Ortsschulräte, Schulleitllngen und Genossenschafts-Vorstehungen und ist daher von denselben 311 abonnieren und als Jnventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pranumeratlonsbetrag wie bisher 5 K, Das Amtsblatt kann auch von Privaten, insbesondere Viehhändlern, Fleischhauern und Gastwirten, sowie von Gutsverwaltungen gegen Eiiisendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. . . . . Die Gemeinde-Vorftehungen werden eingeladen, aus eine rege Prannmeratlon feitens der lnterefflerten h^uwirken. werden °in»-Iad°», den Prünnm-mti°nsb-,wg für das Jahr 1SI1 bis längstens 15. Dcrcmbcr 1910 an die f. k. B-zirkihanpNnannichaf, -inznf-nden; die neuen Abonnenten wollen ihre Prännmeratiolls- Erklärung samt dem Pränumeratlonsbetrag ehestens anher eiufeudeu. damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann.
196 3 26.552 Stehr, 10. Dezember 1910 An alle Gemeinde - Vorstellungen. Dokumcutcnbcschaffung anläßlich der Volkszählung liklO. Mit dem h. ä Erlasse vom 18. Oktober 1910, Z. 20.787, A.-Bl. Nr. 42, wurde angeordiict, daß bei der nach dem Stande vom 31. Dez mber 1910 varzunehmenden Volkszählung die Parteien als Beleg und Nachweis ihrer Personaldaten die bezüglichen Urkunden (Geburtsschein, eventuell Trauungsschoin rc., Heimatsschein, eventuell Dienstbotenbuch, Reisepaß u. dgl) bereitzuhalteu haben. Ueber Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Dezember 1910, Z. I I 700/11 wird diese Anordnung neuerlich mit dem Austrage in Erinnerung gebracht, die Parteien auszufordern, diese Urkunde», wenn sie nicht ohnehin bereit sind, sich ungesäumt zu bcschafsen, um sie bei der Zählung zuverlässig vorweisen zu können. Geniäß den §§ 19 und 23 der Volkszählnngsvorschrist wird ferner für jeden Knaben, beziehungsweise Jüngling österreichischer Staatsangehörigkeit, der in einem der Jahre 1891 bis einschließlich 1901 geboren ist, also im Laufe des Jahres 1911 das 10. oder 20. Lebensjahre oder eines der dazwischen liegenden Lebensjahre vollendet, von demjenigen Wohnungsinhaber, in besten Zählpapier (Aufnahms- bogen) nach dem Stande vom 31. Dezember 1910 ein solcher Knabe, beziehungsweise Jüngling zu verzeichnen sein wi d, ein Auszug aus dem Geburtsbuche oder eiue beglaubigte ; Abschrift des Geburtsscheines bei der Zählung beizubrb gen ! und mithin zuverlässig vor Ende des Jahres 1910 j zu beschaffen sein. Insoweit ein solcher Einheimischer bei der Volks- ' zählung des Ortes zum erstenmal vorkommt ist dieser Aus- , zug aus dem Gedurtsbuche oder eine beglaubigte Abschrift ' des Geburtsscheines jedem Anzeigezcttel und jedem Auf- I nahmsbogen) beizuheslen. : Die zuletzt erwähnten Abschriften der Geburtsscheine werden insbesondere dann zur Verwendung kommen müssen, , wenn die in Betracht kommende» Jünglinge, beziehungsweise Knaben im Auslande geboren sind. In der Absicht, der Bevölkerung die mit der Be- , schaffung solcher Geburtsjcheins-Abschristen häufig verbun- I denen Schwierigkeiten und Kosten zu verringern und gleichzeitig zu dem Zwecke, der bezüglichen gesetzlichen Bestimmung eine erhöhte Durchführbarkeit zu sichern, werden die Ge- meinde-Vorstehungen angewiesen, die nachfolgend erörterten Erleichterungen auf geeignete Art verlautbaren zu lassen. Stehl dem Wohnungsinhaber, in besten Zählpapier (Ausnahmsbogen) nach dem Stande vom 31. Dezember 1910 ein solcher Knabe, beziehungsweise Jüngling zu verzeichnen sein wird, ein Originalgeburtsichein desselben zur Verfügung, so kaun er der politischen Vezirksbehörde diesen Geburtsschein j nebst einer einfachen Abschrift behufs Beglaubigung der ! letzteren vorlegen. Ist er dagegen nicht im Besitze des bezüglichen Oii- ginalqeburtssckeines, so steht es ibm dann, wenn der Knabe, | beziehungsweise Jüngling, für den die Geburtsscheinabschrist beigcbrack't werden muß, entweder innerhalb der Zeit vom I. Oktober 1895 bis einschließlich 1901 in den Ländern der ! heiligen ungarischen Krone oder innerhalb der Jahre 1891 bis einschließlich 1901 in Baden, Bayern, Italien Reuß- ! Greiz, Schweiz und Serbien, oder endlich in den Jahren 1893 bis einschließlich 1901 in Frankreich geboren ist, frei, die politische Behörde I. Instanz der Heimatsgemeinde des Knaben, beziehungstveise Jünglings unter genauer Angabe dieser Heimatsgeineinde und der bezüglichen Geburtsdaten um Ausstellung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift zu ersuchen. Unter Heimatsgemeinde ist hier die Heimatsgemeinde zur Zeit der Geburt zu verstehe». Die diesfälligen Ansuchen um Beglaubigung, beziehungsweise um Ausstellung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift sind nach T. P. 44 lit g des Gebühren- gesetzes stempelfrei. Desgleichen genießen die zu erteilenden Abschriften und Vidimierungsklauseln die bedingte Gebührensreiheil nach T. P. II7, lit. in des Gebühre,»gesetzes, soferne in Beobachtung der Vorschrift des Punstes 5 der Vorerinnerungen zum Tarife dieses Gesetzes an der Stelle, an welcher das Stempelzeichen anaebracht zu sein pflegt, der Zweck der Urkunde und die Person, welcher sie zu diese», Zwecke zu diene» hat, angegeben wird Für die Ausstellung der Geburtsscheinabschriften und die Erteilung der Beglaubigung sind auch keinerlei sonstige Gebühren einzuheben. In allen Fällen, in welchen die oberwähnteu Erleichterungen nicht zur Anwendung gelangen können, ist es ausschließlich Aufgabe der Partei, auf andere Weise für die rechtzeitige Beschaffung einer beglaubigten Geburtsscheinabschrift zu sorgen. Aucb bezüglich der beglaubigte» Auszüge aus dem Geburtsbuche oder der beglaubigte,, Abschriften des Geburtsscheines wird neuerlich betont, daß ein solcher Auszug aus den, Geburtsbuche stempelfrei und unentgeltlich von demjenigen Matrikenamte, bei welchem der Geburtsfall eingetragen ist, erhältlich und ungesäumt bei demselben anzu- sprechen ist. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen bekanntgegeben, daß über Parteienansu, en für die in anderen Gemeinde» in Aufenthalt befindlichen Personen anläßlich der Volkszählung 1910 nicht ex offo sondern gestempelte Heimatsscheine auszustellen sind. Uebrigcns sind nach Absatz 2 der Belehrung IV und Absatz I der Belehrung X (für die Volkszählung) für den Nachweis der Zuständigkeit Heimatscheine nicht unbedingt erforderlich, sondern dürften auch Dienstbotenbücher, Neise- päste rc. genügen; doch unterliegt es keinem Austande, daß über Ansuchen von Genicinden für auswärtige Personen von der Heimatsgeineinde ex otl'o Heimatsscheiue ausgestellt werden, die aber ausdrücklich als „zum Zwecke der Volkszählung ausgefertigt" zu bezeichne» und den Aufenthaltsgemeinde», keineswegs aber den Parteien aus- zufolgeu sind. Z. 26 458. Steyr, 9. Dezember 1910. An alle Gemeinde -vorstehmgen. Volkszählung 1910. Wahrheitsgetreue und verläßliche Ermittlung der Bevölkerungsvcrhältuisse. Der Wert einer wahrheitsgetreuen und verläßliche» Ermittlung der Bevölkerungsverhältniste durch die Volkszählung hat das k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlastes vorn 3. Dezember 1910, Z. 46.485, veranlaßt, neuerlich darauf binzuweise», daß die Ergebnisse der Volkszählung in viele» Bezuhunge» bestimmt sind, die Grundlage für die Fortbildiillll und den weitere» Ausbau wichtiger Eiurichtungeu des öffentlichen Lebens zu bilden.
197 3n dieser Richtung kommen — um aus dem großen Komplexe der zu erhebenden Momente nur einige Herauszugreifen — inbesondere die Beschäftigungsstatistik, die Fragen nach den Berufsverhältniffen, ferner die Erhebung der Wohnungsverhältniffe, endlich die Frage nach der Umgangs- ! spräche in Betracht. Es wird daher der Erwartung Aufdruck gegeben, daß alle | zur Mitarbeit am Volkszählungsgeschäfte berufenen Organe j sich die Bedeutung der Volkszählung vor Augen halten und — geleitet von dem Bestreben, die wahrheitsgetreue Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse nach Kräften zu fördern — der ihnen gestellten Ausgabe mit unbedingter Zu- verläfligkeit und strengster Objektivität gerecht werden. Es wird daher insbesondere Aufgabe der Zählungs- kommissäre sein, ihre Funktionen mit voller Unbefangenheit zu versehen, damit die Staatsverwaltung sohin nicht etwa gezwungen sein würde, in Fällen der Verletzung der Unparteilichkeit mit der Enthebung von der Funktion vorzn- gehen und unter Umständen auch die administrative eventuell gerichtliche Ahndung Eintreten zn lasten. Ein weiteres Moment, dem bei den Arbeiten zur Durchführung der Volkszählung besondere Bedeutung zu- ■ kommen wird, bilden jene weitgehenden Anforderungen, die auch bei diesem Verwaltnngsgeschäste an die Mitwirkung der Gemeinde -Vorstehuugen gestellt werden wüsten. Ich glaube mich versichert halten zu dürfen, daß die Funktionäre der Gemeinden bei Erfüllung ihr Aufgaben größte Objektivität bekunden werden, diese Erwartung stützt sich nicht nur aus die Wichtigkeit der hier in Frage kommenden Ver- waltuugsgeschäfte, sondern auch auf den bewährten Gemeinsinn der' autonomen Verwaltungsorgane und ihr Verständnis für die Bedeutung des Gegenstandes, ohne daß es : eines Hinweises auf die Folgen einer gegenteiligen Haltung und aus jene materiellen Konsequenzen bedürste, die sich hieraus für die Gemeinde« nach den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrist ergeben könnten. Zum Schlüsse wird allen zur Mitarbeit an der Volks- ,- zählung berufenen Organen vollste Unparteilichkeit bei Ver- ! sehung ihrer Aufgaben neuerdings zur strengsten Pflicbt gemacht. Im Jntereste der gesamten Verwaltung muß die bevorstehende Arbeit zu einem Ergebnis führen, das als'den tatsächlichen Verhältnisten entsprechend, allgemeines Vertrauen verdient und genießt. Die Gemeinde-Vorstehuugen iverden angewiesen, hievon ■ die Zählungskommissäre entsprechend in Kenntnis zu setzen. Dieser Mangel verdient umsomehr Beachtung, als für die Bearbeitung der Volkszählungsoperate bei der k. k. Statistischen Zentralkommission auch das Auftlebrn von Marken auf einzelne Rubriken der Formulare in Aussicht genommen ist, eine Methode der statistischen Auszeichnung, die sich als praktisch erprobt hat, bei der jedoch der Einfluß der Feuchtigkeit auf Papier und Schrift nicht zu vermeiden ist. Hievon fetze ich die Eemeindevorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Dezember 1910, Zl. 11.842 II, mit dem Auftrage in Kenntnis, die Zählungskommissäre von der Unzulässigkeit der Ver- wendung von Kopierstiften sogleich in Kenntnis zu setzen. Z 26 587. bis 10. Dezember 1910 An alle Gemeinde - vorstehungen. Volkszählung I»1<>. Evidcuthaltung der Lrtschafts-Verzeichnisse. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, alle zum Stichtage der Volkszählung, d. i. den 31 Dezember 1910 eintretenden oder hervorkommende Aenderungen im Stande der Ortschafts -Verzeichnisse insbesondere auch Aenderungen in der Häusernumerierung sogleich, spätestens aber bis 5. Jänner 1911 anher bekanntzugeben. Bis zu diesem Termine sind auch die etwaigen Fehlanzeigen zu erstatten. ex oilb 3 26.554 L> teyr, 10. Dezember 1910. An aüe Gemeinde-vorstehungen. Ncbcrsehnng der nichtaktivcn Mannschaft des Afscntjahr- gangcs 1898 in den Landsturm. Mit 31. Dezember 1910 wird die derzeit nichtaktive Landivehrmannschaft des AstentjahrgangeS 1898 nach voll- streckter Dienstpflicht aus der Landwehr entlapen und tritt dieselbe mit gleichem Tage in die Landsturmpflicht. Diese Mannschaft ist Ende Dezember L I. in Landwehrevidenz-Verzeichnissen zu löschen. Zur gleichen Zeit ist der Geburtsjahrgang 1868 der Sturmrolle auszuscheiden. Nach dem Einlangen der Landsturmpäge für die den aus dem & 26.863. Stcyr, 14. Dezember 1910. An alle Gemeiiide-vorstchungen. Volkszählung 1910. Verwendung voll Kopier - (Tinten-) ististcn. Astentjahrgange 1898 angehöreude Mannschaft werden h. a. gemeindeweise Verzeichnisse ausgesertigt, welche sodann an die Zuständigkeitsgemeinden behufs Eintragung der^in denselben Genannten in die Stnrmrolle übermittelt werden. ex oftb 3- 26 553. lehr, 10. Dezember 1910. Aus Anlaß eines speziellen Falles hat das Ministerium des Innern mit dein Erlasse vom 5. zember 1910, Zl. 46232, eröffnet, daß es keineswegs die Vorteile verkennt, welche sich aus der Anwendung । DeAn alle Gemeinde-vorstehungen. Laudwehrübersehung 1910. Mft 31. Dezember 1910 wird die derzeitige Heeressogenannter Kopier-(Tinten-)s1ifte bei Ausfüllung der Mannschaft des Astentjahrganges 1NVN in die nichtaktive Dolkszählunasdrucksorten ergeben würden. , Landwehr übersetzt . .. ' Ueber diese Mannschaft wurden h. a. gemeindeweise Dolkszählungsdrucksorten ergebet! Gleichwohl vermochte das k. k. Ministerium des Innern die Verwendung solcher Stifte insbesvnders des- Verreickniste verfaßt, welche unter einem an die Zuständig- E«l“3w^S^^ Agenden Widerstand zu bieten vermag. I a) im Heeresevidcnz - Verzeichnisse zu löschen und
198 b) im Landwehrevideuz-Verzeichnisse auszunehmen. Die mit 31. Dezember 1910 in die Landwehr über- setzte Mannschaft hat in der Zeit vom 1. bis 8. Jänner 1911 den Uebertrilt in die Landwehr beim Gemeinde-Vorsteher des Aufenihaltsortes zu melden. Diese Meldungen sind in den Militärpässen mit der Klausel: „Gemeldet beim Uebertritt in die Landwehr" (Datum, Unterschrift, Gemeindestegel) einzutragen. Gelegentlich der Ausfolgung der Landwehrscheine, welche an die Gemeinde -Vorstehungen als Aufenthaltsgemeinden von hier aus zuqesendet werden, stnd gleichzeitig die betreffenden Militärpässe einzuziehen — wie vorstehend angeführt zu klausulieren — und mit dem Umschläge, mit weichem die Landwehrscbeine bei den Gemeinden eingelangt stnd, bis längstens 10. Jänner 1911, behufs. Umgestal- tungsveranlaffung derselben zu Landwehrpäffen anher vor- zulegen Ueber die erstatteten Uebertrittsmeldungen sind Meldeblätter auszufertigeu und anher einzusenden Ein gleicher Vorgang ist einzuhalten, wenn sremdzu- ständige Dlannsckaft, welche ebenfalls mit dem gleichen Termine zur Landwehrübersetzung gelangt, sich zum Ueber- tritle in die Landwehr meldet. Z. 26.841 L>leyr, 13. Dezember 1910. An die Gemeinde-vorstehungen der Gerichtrbezirker §teyr. Betreffend Stipendien für die Fachschule in Stcyr. Ueber Anlangen der Direktion der k. t Fachschule und Versuchsanstalt sür Eisen- und Stahlindustrie richte ich an die Landgemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr die An- ! frage, ob und mit welchen Beträgen sich dieselben Heuer wieder an der Vergrößerung des laut Berichtes des k. k. Steueramtes Steyr vom 13. Dezember 1910, Z. 445, samt Zinsen auf uur mehr 66 K 59 h belaufenden Foudes für die bisher üblichen Stipendien an Schüler der ge- . nannten Fachschule beteiligen wollen. Da ich im Jahre 1909 an die Gemeinden in dieser Angelegenheit nicht herangetreten bin, glaube ich im laufenden Jahre auf eine reichlichere Beteiligung an diesem Wohltätigkeitsakte rechnen zu können. Ueber die bestigliche Schlußfaffung wolle mir bis Ende l. M. die Mitteilung gemacht iverden. ex oHb Z 26 581. Steyr, 16 Dezember 1910 An alle Gemeinde-Vorstellungen. Verlauf von Christbäumen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf die Verordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns vom 20. November 1909, Z. 2241/IX, betreffend Verkauf von Christbäumen, enthalten im Amtsblatt- der k. k. Bezirkshauptmaunschaft Stcyr Nr. 49 I X 1909, mit dem Bemerken besonders aufmerksam gemach', dieselbe in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu verlautbaren. Z. 26 566. Steyr, 10. Dezember 1910. An alle Gemeinde - vorstehungen. Betreffend Neu-, Zu-, Um- uud Ausbauten. Ueber Ersuchen der Arbeiter - Unfall - Versicherungs- : Anstalt in Salzburg ergeht an die Gemeinde-Vorstehungen I die Weisung, die im Jahre 1910 vorgekommenen Neu-, 1 Zu-, Um- und Ausbauten durch Ausfüllung des Ange- schloffenen Formulares mitzuteilen. Ich gewärtige die Vorlage des Verzeichnisses bis 31. Dezember 1910. Z 725. Steyr, 9. Dezember 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Auflegung der Auözügc ans den Pcr- sonaleinkommenstencr - Zahlungöanfträgen pro 1910 des Schäyungöbezirkcö Stcyr - Umgebung. Die Gemeinde-Vorstehungen iverden eingeladen, nachstehende Kundmachung an der dortigen Amtstafel zu affigieren und eventuell in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. .Enndmachttng. In Gemäßheil des § 217 Personalsteuergeietzes ivird hiemit verlautbart, daß die Auszüge aus den Persoualein- kommeusteuer- Zahlungsaufträgen für den Schähungsbezirk Steyr-Umgebung pro 1910 in der Zeit vom 17. bis inklusive 31. Dezember 1910 im Amtszimmer Nr. 9 des hiesigen Steuerreferates während der Amtsstunden zur Einsichtnahme der Personaleinkoiiimeusteuerpflichtigen des Bezirkes Steyr- Land aufliegeu. Hiezu wird bemerkt, daß die Einsichtnehmenden sich entsprechend zu legitimieren haben, das die Anfertigung von Abschriften oder Auszügen nicht statthaft ist und daß Personen, welche sich einen Mißbrauch des Auszuges im Sitlne des § 246 P.-St.-Ges. zu Schulden kommen laffeu, der daselbst angedrohten Bestrafung zugefübrt werden. K. k. Bezirkshauptniauuschaft Stcyr, am 9 Dezember 1910. Z. 2376/Sch. Steyr, 12 Dezember 1910. An den Zweigverein Stepr des ober- österr. Lehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweigvereines Steyr, welche an der Zweiglehrerversammlung am 21. Dezember l. I. um 2 Uhr nachmittags in der Schwechater Bierhalle teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 26 372. Steyr, 9. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung der Stellungspflichtigen Joses Kepny, h. ä. Amtsblatt Nr. 10 ex 1906, und <?ranz Josef Hauke, h. ä. Amtsblatt Nr. 34 ex 1910, ist einzustellen.
199 Z. 26.608 Steyr, 11. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen und i. r. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Ansforschnng. Entwichen ist am 26. November 1910, zirka >0 Uhr vormittags, von der beim Bane „Kubelka" beschäiliglen Zwänglingsabteilung: Der mit h ä. Erlaß vom 13. Oktober 1903, ' Z. 26 776/11, nolionierte, seit 24. Februar 1910 in der Zwangsarbeits - Anstalt Laibach detenierte, am 23 Aiai 1891 geborene, nach Schwertberg heimatberechtigte, oberösterreichische Zwängling Josef Bösinger. Derselbe ist von mittlerer Statur, schlanken Körper- : baues, hat ein ovales Gesicht, braune Haare und Augen- ; 'brauen, braune Augen, eine niedere Stirne, Nase und Mund . Proportioniert, gute Zähne, ein ovales Kinn Er spricht deutsch und ist von Prosession Bäcker- ! lehrlinq. Bekleidet war dieser Zwängling mit der Zwäng- 1 lingslodenmontur, mit Landwehr-Tuchhose und Landwehrkappe, ferner mit Hemd, Galtie, Schnürschuhen und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Marke „Zwangsarbeit-- unstalt Laibach" versehen und. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden angewiesen, den Genannten auszuforschen, und ist über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten. - Z. 26.519. • Steyr, 10 Dezember 1910 Älnsforschung des Franz Nenhold. Franz Nenhold, Taglöhner, geboren am 18 August 1867 in Getzersdorf, Gemeinde Jnzersdorf ob d. Tr., pol. Bezirk St. Pölten in N. -Oest., und dorthin zuständig, katholisch, ledig, ist seit 23. August l. I. aus Waldletzbcrg, Gemeinde Traismauer, Dez. St. Pölten, abgängig. Er ist mittelgroß, untersetzt, hat ovales Gesicht, blasie Gesichtsfarbe, braune Haare und Augen, gute Zähne, dunkler Schnurr- ! bart; der rechte Firß ist etwas kurzer. Bekleidet war er mit abgetragenem braunen Rock, schwarzer Hose und solchem Hut. Neuhold ist etwas geistesgestört und erscheint ein । Selbstmord nicht ausgeschlossen. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist ! bis 20. Dezember l. I. zu berichten. -8- 26.520, 26.521, 26 522, 26 524, 26 806, 26.807 und I 26.808. Stevr, 10 Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstellungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung vonStcllungs- und Landsturmpslichtigen. Auszuforschen sind, und zwar: Höller auch Franz Sladek, 15./8. 1886 in Weikers- ^ Bez. Baden, N.-Oe., geboren, nach Saar zust , Los- OiMnmer 285 '/-; Franz Slablik, 13./4. 1887 in Wien, N.-Oe., geb., ^'ach Hling zust., L.-Nr. 596; Franz Mnsil, 6/11. 1889 in Kundratitz, Bez. Nou- stadl, Mähren, geb., nach Zdanitz zust., L.-Nr. 697; Josef Kunc, 29./12. 1889 in Olläimky, Bez. 'Neu- stadl, Mähren, geb., nach Dreibrunn zust., L.-Nr 538; Johann Mnsil, 20 /4. 1890 in Wien, N -Oe, geb., nach Saar zust.; Franz Blaha, 2./I2. 1890 in Brunn, Mähren, geb., nach Straschkau zust.; Anton Chromy, 2/1. 1891 in Brunn, 'Mahren, geb., nach Neu-Wessely zust.; Franz Kubioek, 3./1. 1891 in Brunn, Mähren, geb., nach Wechnow zust.; Rudolf Vodiöka, 15./9. 1839 in Trencsin, Bez. Trencsin, Ungarn geb., röm.-kath, nach Rzimitz zust., Los- Nr. 138 a; Anton Nosek, 9. 6. 1887 in Loschitz, Bez Hohen- stadt, Mähren, geb., röm.-kath , nach Hrabi zust, L.-Nr. 757 ; Stanislaus ReLuiöek, 30./4. 1887 in Hunvowitz, Bez. Littau, Mähren, geb., röm.-kath. nach Hunöowitz zust., L.-Nr 827; Karl Stastny, 22./10. 1888 in Wien, N-Oe, geb, röm.-kath., nach Laschkan zust., L.-Nr. 873; Josef MlLoch, 14/6. 1887 in Olmütz, Mähren, geb, röm.-kath , nach Laschkan zust., L.-Nr. 389; Karl Pazdera auch Pastera, 16 /6. 1883 in Wien, N.-Oe., geb., röm.-kath., nach Bohuslawitz zust , L.-Nr. 446'/-; Richard Fischer, 12./11. 1884 in Wien geb., nach Proßnitz zust.; Johann Schnbert, 18 /7. 1885 in Feldsberg geb., nach Eisgrub zust.; Michael Stary, 1886 in Tredava, Gemeinde Gudowac, geb., nach Wilimowitz zust; Bruno Feldhammer i-ecte Boruch, 1886 in Wama geb., daselbst zust.; Michael Knzmiak, 1888 in Kimpolung geboren Ueber ein positives Ergebnis ist bis 20. Jänner 1911 anher zu berichten. ex offo Z. 26 776. Steps, I 2 Dezember 1910 An alle Gemeinde-vorstehungen. Anzeige des Pfcrdcstandes und Vvidenz Vcr kricgslaug- lichc« Pferde im Jahre 19 H. Alls Grund der Durchsührungs - Verordnung vom 18. Alärz 1891, R. G.-Bl. Nr. 35, zum Pferdestellungsgesetze vonl 16. April 1873, R.-G.-Bl 9tr 77, bat im Jahre 1911: rr) die Anzeige des Pferdestandes seitens der Pferde- besitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1011 zu erfolgen, und b) ist die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1909 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, genau durch- zuführen. Unter Hinweis aus den b a. diesbezüglichen Erlaß vom 19. Dezember 1904, Z. 25 234, Amtsblatt Nr. 51, ergeht demnach der Auftrag, das Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen und die abgeschlossenen Elaborate der Pferdc- klassifikations- Ausweise und der Tanglichkeils- Ausweise bis zum 1. April 1011 anher zu überwnden
2«)0 3. 26.373 Steyr, 10. Dezember 1910. An alle Gemeinde-vorstehimgen und k. k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Entfernung von Nauhfnttcr und Strcumatcrial nnö vcr- I feuchten Gehöften. Um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche uach auswärts tunlichst zn verhindern, iverden die Gemeinde- Borstehnngen nnd k. f Gendarmerie-Posten-Kommanden zn- | iolqc Erlasses der k k Statlhallerei in Linz vom 2. Dezember 1. 3, 3- 7839/X, beauftragt, mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, dass das im Absätze 8 der Durchsührungs- Verordnung zn 8 32 des Gesetzes vom 6 August 1909, N.-G.-Bl. Nr. 177, vorgesehene Verbot der.Entsernung von Nauhsutter nnd Streumaterial aus gesperrten Scuchenhöfen, resp. Oerilichkeilen in jedem Falle strengstens beachtet werde. Bei Nichtbeachtung dieses Verbotes wirb gegen die betreffenden Seuchcnhosbesitzer mit unnachsicktlicher Strenge vorgegangcn. Dies ist seitens der Gemeinde-Vorstehnngen allgemein ru verlautbaren. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden haben wahr- genommenen Uebertretungen sofort zur h. ä. Anzeige zu bringen. Z. 26.432. Steyr, 10. Dezember 1910 An aüe Gemeinde -vorftehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Stand der Tierseuchen im polit. Bezirke Steyr (Land). Es besieht die Maul- nnd Klauenseuche in der Gemeinde Gleink in 10 Hosen, in der Gemeinde St. Ulrich in 2 Höfen und in der Marktgemeinde Weyer in 1 Hofe. Den Gemeinden Gleink und St. Ulrich ist die V i e h p a i? a u s st c l l u n g für Wiederkäner (Rinder, Schafe und Ziegen) nnd Schweine gänzlich, ebenso der Marktgemeinde Weyer für einen Ortsteil, hingegen den angrenzenden Gemeinden Losensteinleiten, Sierning, Garsten, Nenstift und Weyer Land nur nach dem Auslande (Deutschland. Schiveiz, Ungarn 2cJ verboten. Der k. k. Bezirkshauplmannr Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauptmannschaft 6^^^^~II^II^^^—^7^1------------------------------- y vaaSsch« Buchdruckerei in Stevr.
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