193 Da durch die Evidenthaltung aller in den Ländern der diesseitigen Neichshälste vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigentums-Sicherheit und die damit verbundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertretec und für 'die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individuen die den Gemeinde - Vorstehungen nach § 25, Punkt 2, des Gemeinde - Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich gefördert wird, werden die Gemeinde - Vorstehungen eingeladen, ffch an der Pränu- meration zu beteilige». Z. 25.904 Steyr, 3. Dezember 1910. An die Gemeinde-Vorstehungen BoZ> Hall, KremsmürrsteL Markt, Weher Markt und Gaflenz. Hausiervidierungen im Jahre 1910. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1910 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im lausenden Jahre vorgenom- menen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenonimenen Vidierungen von Haunerbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde; 3 wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus U «gärn, Oberösterreich, 'Böhmen, Tirol, Damatien und andere Länder entfallen. Dieser Ausweis ist bis 1. Jänner 1911 anher vorzulegen. __________________ Z. 26 271. Steyr, 6. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Veranstaltung von Effektenlottcrie», Tombola, Spiele» »nd Juxlottcrien. Alljährlich um die Weihnachtszeit häufen sich die Gesuche um Bewilligung von Effektenlotterien. Im Interesse einer günstigen und raschen Erledigung dieser Gesuche wird nochmals daran erinnert, daß dieselben mit einem 2 - Kronen Stempel zu versehen, an das k. k. Finanz-Ministerium in Wien zu richten und mindestens 14 Tage vor dem für die Lotterie festgesetzten Tage bei der k. t. Bezirkshanptmannschaft Steyr einzn- bringen sind. Die Gesuche muffen enthalten: I. Die Verwendung des Reinertrages (wohltätige oder gemeinnützige Zwecke). 2. Die Gattung, Zahl und den Gesamtwert der Gewinste. 3. Die Zahl der Lose. 4. Den Preis der einzelnen Lose. 5. Die Angabe des Ortes und der Zeit der Abhaltung der Lotterie. 6. Die ausdrückliche Erklärung, daß sich unter den Gewinstgegenständen weder Geld noch Geldeffekteu, noch Monopolsgegenstände befinden. . Hievon sind die interessierten Kreise nach Möglichkeit m ^MUnis zu setzen. Z. 26.079. Steyr, 3. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Cholera in Ungarn. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 3. Dezember l. I, Z. 7719/V, ist wieder cholerafrei das Komitat Torontal. Als choleraverseucht haben derzeit zu gelten die Komilate Bacs-Bodrog in Ungarn, sowie Lriem (Syrmien), und Virovitica (Virowititz) in Kroatien-Slavonien. Z. 25 532. Steyr, 26 November 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Kommenden. Widerruf. Die Ausforschung des Stellnngspflichtigen Ludwig Fischer, h. ä. Amtsblatt Dir. 27 ex 1910, ist einzustellen. Z. 26.207. steyr, 6 Dezember 1910 Die Ausforschung des Johann Novotny, h. ä. Amtsblatt Nr. 26 6X 1910, ist einzustellen. Z 25.536. Steyr, 4. Dezember 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Vichbeschan auf Eisenbahnen. Kundmachung. Wegen verschiedener Auslegung der Bestimmungen der Statthalterei - Kundmachung vom 14. Juni 1910, Z. 3543/X, betreffend die Viehbeschau im Eisenbahnver- kehre im Inlands «Oesterreich) wird Nachstehendes in Erinnerung gebracht. I. Den Viehversendern steht es frei, Haustiere (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) bis zu G Stück ohne Rücksicht auf die Entfernung des Bestimmungsortes entweder bei der Ein- oder bei der Ausladung der vor- gesbriebenen tierärztlichen Beschau unterziehen zu lasten 2. Desgleichen steht es den Versendern von Stcch- kälbern und Spauferkelu frei, ohne Rücksicht aus die Zahl dieser Tiere und auf die Entfernung des Bestimmungsortes von der Aufgabestation die Beschatt bei der Ein- oder bei der Ausladung anzusprechen. (Da z. B. Stechkälber, welche nach St. Marx transportiert werden, stets in St. Marx beschaut werden, entfällt für solche Kälber immer die Beschau bei der Einladung.) 3. Sonstige Viebtransporte, welche aus Entfernungen von weniger als 130 Icm verschickt werden oder aus den Stationen der innerhalb des 150 Icm Rayons gelegen sind, einlangen, sind gleichfalls nur einmal der Beschau zu unterziehen und zwar nach Belieben des Tierbesitzers entweder bei der Ein- oder bei der Ausladung. 4. Dagegen sind Transporte tu. zw. solche über 6 Stück), welche auf größere Entfernungen als 150 Icm
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