Amtsblatt 1910/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

188 Steyr, 28. November 1910. ! An alle Gemeinde -vorstehungen. HinauSgabe der NcichSgcfch-Blätter. I Unter Einem gelangen die Reichsgesetz-Blätter Stück LXXXVI— LXXXVIII an die Gemeinde - Borstehnngen zur Hinausgabe. lieber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» anher zu berichten. Z. 25.227. Steyr, 23. November 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Horitz, politische Expositur. Zufolge Note des k. k. Statthalterei- Präsidiums ! in Prag vom 9. November 1910 hat der Herr k. k Minisier des Innern mit dem Erlasse vom 16. Sep- ■ tember 1910, Z. 9347/M. I., die Exponierung eines politischen Beamten nach Horitz, für das Gebiet des gleichnamigen Gerichtsbezirkes genehmigt. Der politische Beamte hat seine Amtstätigkeit am 1. November 1910 aus Grund einer im Landesgesetzblatte für das Königreich Böhmen vom 29. Oktober 1910, Nr. 50, erschienenen Amtsinslruklion begonnen. Hicvon werden die Gemeiude-Borstehungen in Kenntnis gesetzt. _____________________ Z 2297/Sch Steyr, 28. November 1910. An alle Ortrschnirate und §chulleitungen. Volkszählung 1910. Der k. k Bezirksschulrat Steyr erteilt zufolge Sitzungs- beschlnsies vom 28. November 1910 jenen Lehrern, welche das Amt eines Volkszählungs-Kommisiärs übernommen haben, zu den im Monate Dezember l. I. stattfindenden i Amtstagen behufs Besprechung und Erläuterung der Volks- i zählungs - Vorschriften und behufs Vornahme einer Probe- ! Volkszählung einen eintägigen Urlaub. Diejenigen Lehrkräfte, welche zur Durchführung des ! von ihnen übernommenen Volkszählungsgeschäftes eines : Urlaubes bedürfen, haben um diesen Urlaub sofort, spätesteus ; aber binnen 5 Tagen unter genauer Anführung und Be- j gründung der einzelnen Urlanbstage h. a. anzusuchen. Hievon sind die betreffenden Lehrer zu verstäudigen. ! Z. 25.175 Steyr, 21. November 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Sammclcraebniü für die von der Hochwasserkatastrophc in Mähren Betroffenen. Die über Erlaß des k. k. Statthalters vom 16. No- l vember 1910, Z. 3718/Präs., mit h. ä. Amtsblatt Nr. 38 i angeordnete Sammlung hat nachstehendes Resultat ergeben: ■ Eberstallzell K 26 98, Bad Hall K 23 14, Krems- ■ Münster Land K 4T—, Kremsmünster Markt X 15 45, > Pfarrkirchen X 28 80, Nied X 19'94, Nohr X 2.—, Sip- I bachzell X 10 12, Aschach X 10'—, Garsten X 21'96, ! Gleink X 15'—, Losensteinleithen X 15 —, Sierning X 20'10, ! Ternberg X 20—, Thanstetten X 20'—, St. Ulrich X 18'—, I Goflenz K 15 —, Lausa X 10'—, Losenstein X 5'—, 9ieu- stisl X 4'90, Neichraming X 20'—, Weyer Land X 15'—, Weyer Älarkt X 11 70. Daß diese Sammlung trotz der fortwährenden Inanspruchnahme der Mildtätigkeit der Bevölkerung Oberösterreichs ein so gutes Ergebnis aufweist, ist den Bemühungen der Gemeinde-Vorsteher bezw. Gemeinde-Sekretäre zuzuschreiben und fühle ich mich angenehm veranlaßt, Ihnen hiefür namens der vom Unglücke Betroffenen den besten Dank auszusprechen. Z. 25.230. Steyr, 22. November 1910. An alle marktberechtigten Gemeinden. Steuerrcchtliche Behandlung ungarischer Marktbesncher. Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse Z. 36.238 6X 1909 folgendes eröffnet: 1. Ungarische landwirtschaftliche Produzenten sind beim Besuche hierländiger Märkte ganz unter denselben Bedingungen wie die inländischen Landwirte steuerfrei zu behandeln. 2. Ungarische Marklfieranten, welche für den Handel mit jenen Waren, die sie auf hierländige Märkte bringen, bereits an ihrem Wohnsitz in Ungarn besteuert sind, sind am Marktorte nicht neuerlich in Besteuerung zu ziehen. Wenn aber derartige, in Ungarn wohnende Markt- fieranten ihr Gewerbe nur hierlands und nicht auch in Ungarn ausüben und daher für diesen Betrieb in Ungarn nicht besteuert sind, so sind sie gemäß der allgemeinen Norm des Art. XV des Handelsvertrages hierlands steuerpflichtig zu behandeln, weil ja auch die Inländer von einem solchen Gewerbe zweifellos steuerpflichtig sind. Was die Frage anlangt, wo in diesem Falle die Steuer vorzuschreiben sei, so ist zu bemerken, daß unter solchen Umständen auch der ausländische Marktfierant nach den §§ 63 und 64 der Gewerbeordnung zur Anmeldung dieses Gewerbes verpflichtet ist, wodurch dann auch die Behörde ge-^ geben erscheint, welche die Steuer von dem gegenständlichen Betriebe hierlands vorzuschreiben hat. Sollte eine solche Anmeldung nicht erfolgen, dann ist zur Einleitung der Besteuerung jene Steuerbehörde, bezw. Kommission kompetent, welche nach Art. 36, Punkt 3 lit. c, der Vollzugsvorschrift I in Betracht kommt. Für den Fall als der Marktbesuch mit der Benützung einer Betriebsstätte verbunden ist, gelten auch für Markt- fieranten, die weiter unten sub Punkt 3 für stabile Gewerbetreibende angeführten Grundsätze. 3. Auf stabile ungarische Gewerbetreibende, welche bereits in Ungarn besteuert sind, finden die bezüglich der inländischen stabilen Gewerbetreibenden bestehenden Bestimmungen mit jenen Modifikationen Anwendung, die sich aus dem Uebereinkommen mit Ungarn über die Vermeidung von Doppelbesteuerung (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G- Bl. Nr. 278) und der hiezu ergangenen Vollzugsvorschrift (vergleiche insbesondere Abs. III, Z. 2) ergeben. Was nun die formelle Frage des Nachweises jener Voraussetzungen betrifft, an welche die Freilassung von der hierländigen Besteuerung geknüpft ist, so muß- auch hier von dem Grundsätze ausgegangen werden, daß nach Art. XV des Handelsvertrages die ungarischen Staatsbürger den Inländern vollkommen gleichgestellt sind. Nachdem es nun aber keinem Zweifel unterliegt, daß die inländischen Marktbesucher dann, wenn die äußeren <4^ umstände'für das Vorhandensein eines steuerpflichtigen ^ triebes sprechen, ihren Anspruch auf Steuerfreiheit durch Nachweisung der Voraussetzuugen derselben näher zu begründen haben, so obivaltet vom Standpunkte des Hanoei - Vertrages mit Ungarn kein Anstand dagegen, in ^" solchen Falle auch die ungarischen Marktbesucher zu bin

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