Amtsblatt 1910/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. LezirkssMuplmaunschast Stesjr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. '48. Steyr, am 1. December 1910. Das Anitsblalt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptwannschaft Äteyr bezogen iverden, ivo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmeralionSpreiS jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postoersendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 K. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soiveit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 24.223.. Steyr, 5. November I9IO. Nil alle Oemeiacke - Bockeliaagm, siodiw. Pfarrämter, Ortssämlräte, Zlsiuttestimgen, Geaoffmslfraft5 - Aorstesmagen, Mraickeallaffea etc. GmLMUWg z»r Pmii!»cr»til»l mir öns Amtsblatt Der f. k. WrkslWMmMl stcyr. Mit I. Jänner 1911 beginnt der XXIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshanptinannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dreustverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. f. Bezirkshanptinannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates au die Gemeinde-Borstehungen, k. k. Gendarmerie-Posten-Kommandeu, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und geschlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte ueröffentlicht; anch werden in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte iverdeu auch, wie bisher, alle das Gewerbe- und Genostenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts »Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich anch für alle diejenigen, ivelche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochm. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notweildigen Amtsbehelf für die Gemeinde - Vorstellungen, Ortsschulräte, Schulleitungen und Geuossenschafts-Vorstehnngen und ist daher von denselben zn abonnieren und als Jnvcntarsgegenstand sorgfältig zn sammeln und anfzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag ivie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von privaten, insbesondere Viehhändlern, Fleischhauern und Gastwirten, sowie von Gutsverwaltnugeu gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde-Vorstehuugen werden eingeladen, auf eine rege Prännmeration seitens der interessierten Kreise hinznwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladeu, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1911 bis längstens 15. Dezember 191t) an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzuscnden; die neuen Abonnenten wollen ihre Präuumcrations- Erklärung samt dem Pränumerationsbetrag ehestens ander einseuden. damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann.

188 Steyr, 28. November 1910. ! An alle Gemeinde -vorstehungen. HinauSgabe der NcichSgcfch-Blätter. I Unter Einem gelangen die Reichsgesetz-Blätter Stück LXXXVI— LXXXVIII an die Gemeinde - Borstehnngen zur Hinausgabe. lieber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage» anher zu berichten. Z. 25.227. Steyr, 23. November 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Horitz, politische Expositur. Zufolge Note des k. k. Statthalterei- Präsidiums ! in Prag vom 9. November 1910 hat der Herr k. k Minisier des Innern mit dem Erlasse vom 16. Sep- ■ tember 1910, Z. 9347/M. I., die Exponierung eines politischen Beamten nach Horitz, für das Gebiet des gleichnamigen Gerichtsbezirkes genehmigt. Der politische Beamte hat seine Amtstätigkeit am 1. November 1910 aus Grund einer im Landesgesetzblatte für das Königreich Böhmen vom 29. Oktober 1910, Nr. 50, erschienenen Amtsinslruklion begonnen. Hicvon werden die Gemeiude-Borstehungen in Kenntnis gesetzt. _____________________ Z 2297/Sch Steyr, 28. November 1910. An alle Ortrschnirate und §chulleitungen. Volkszählung 1910. Der k. k Bezirksschulrat Steyr erteilt zufolge Sitzungs- beschlnsies vom 28. November 1910 jenen Lehrern, welche das Amt eines Volkszählungs-Kommisiärs übernommen haben, zu den im Monate Dezember l. I. stattfindenden i Amtstagen behufs Besprechung und Erläuterung der Volks- i zählungs - Vorschriften und behufs Vornahme einer Probe- ! Volkszählung einen eintägigen Urlaub. Diejenigen Lehrkräfte, welche zur Durchführung des ! von ihnen übernommenen Volkszählungsgeschäftes eines : Urlaubes bedürfen, haben um diesen Urlaub sofort, spätesteus ; aber binnen 5 Tagen unter genauer Anführung und Be- j gründung der einzelnen Urlanbstage h. a. anzusuchen. Hievon sind die betreffenden Lehrer zu verstäudigen. ! Z. 25.175 Steyr, 21. November 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Sammclcraebniü für die von der Hochwasserkatastrophc in Mähren Betroffenen. Die über Erlaß des k. k. Statthalters vom 16. No- l vember 1910, Z. 3718/Präs., mit h. ä. Amtsblatt Nr. 38 i angeordnete Sammlung hat nachstehendes Resultat ergeben: ■ Eberstallzell K 26 98, Bad Hall K 23 14, Krems- ■ Münster Land K 4T—, Kremsmünster Markt X 15 45, > Pfarrkirchen X 28 80, Nied X 19'94, Nohr X 2.—, Sip- I bachzell X 10 12, Aschach X 10'—, Garsten X 21'96, ! Gleink X 15'—, Losensteinleithen X 15 —, Sierning X 20'10, ! Ternberg X 20—, Thanstetten X 20'—, St. Ulrich X 18'—, I Goflenz K 15 —, Lausa X 10'—, Losenstein X 5'—, 9ieu- stisl X 4'90, Neichraming X 20'—, Weyer Land X 15'—, Weyer Älarkt X 11 70. Daß diese Sammlung trotz der fortwährenden Inanspruchnahme der Mildtätigkeit der Bevölkerung Oberösterreichs ein so gutes Ergebnis aufweist, ist den Bemühungen der Gemeinde-Vorsteher bezw. Gemeinde-Sekretäre zuzuschreiben und fühle ich mich angenehm veranlaßt, Ihnen hiefür namens der vom Unglücke Betroffenen den besten Dank auszusprechen. Z. 25.230. Steyr, 22. November 1910. An alle marktberechtigten Gemeinden. Steuerrcchtliche Behandlung ungarischer Marktbesncher. Das k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse Z. 36.238 6X 1909 folgendes eröffnet: 1. Ungarische landwirtschaftliche Produzenten sind beim Besuche hierländiger Märkte ganz unter denselben Bedingungen wie die inländischen Landwirte steuerfrei zu behandeln. 2. Ungarische Marklfieranten, welche für den Handel mit jenen Waren, die sie auf hierländige Märkte bringen, bereits an ihrem Wohnsitz in Ungarn besteuert sind, sind am Marktorte nicht neuerlich in Besteuerung zu ziehen. Wenn aber derartige, in Ungarn wohnende Markt- fieranten ihr Gewerbe nur hierlands und nicht auch in Ungarn ausüben und daher für diesen Betrieb in Ungarn nicht besteuert sind, so sind sie gemäß der allgemeinen Norm des Art. XV des Handelsvertrages hierlands steuerpflichtig zu behandeln, weil ja auch die Inländer von einem solchen Gewerbe zweifellos steuerpflichtig sind. Was die Frage anlangt, wo in diesem Falle die Steuer vorzuschreiben sei, so ist zu bemerken, daß unter solchen Umständen auch der ausländische Marktfierant nach den §§ 63 und 64 der Gewerbeordnung zur Anmeldung dieses Gewerbes verpflichtet ist, wodurch dann auch die Behörde ge-^ geben erscheint, welche die Steuer von dem gegenständlichen Betriebe hierlands vorzuschreiben hat. Sollte eine solche Anmeldung nicht erfolgen, dann ist zur Einleitung der Besteuerung jene Steuerbehörde, bezw. Kommission kompetent, welche nach Art. 36, Punkt 3 lit. c, der Vollzugsvorschrift I in Betracht kommt. Für den Fall als der Marktbesuch mit der Benützung einer Betriebsstätte verbunden ist, gelten auch für Markt- fieranten, die weiter unten sub Punkt 3 für stabile Gewerbetreibende angeführten Grundsätze. 3. Auf stabile ungarische Gewerbetreibende, welche bereits in Ungarn besteuert sind, finden die bezüglich der inländischen stabilen Gewerbetreibenden bestehenden Bestimmungen mit jenen Modifikationen Anwendung, die sich aus dem Uebereinkommen mit Ungarn über die Vermeidung von Doppelbesteuerung (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G- Bl. Nr. 278) und der hiezu ergangenen Vollzugsvorschrift (vergleiche insbesondere Abs. III, Z. 2) ergeben. Was nun die formelle Frage des Nachweises jener Voraussetzungen betrifft, an welche die Freilassung von der hierländigen Besteuerung geknüpft ist, so muß- auch hier von dem Grundsätze ausgegangen werden, daß nach Art. XV des Handelsvertrages die ungarischen Staatsbürger den Inländern vollkommen gleichgestellt sind. Nachdem es nun aber keinem Zweifel unterliegt, daß die inländischen Marktbesucher dann, wenn die äußeren <4^ umstände'für das Vorhandensein eines steuerpflichtigen ^ triebes sprechen, ihren Anspruch auf Steuerfreiheit durch Nachweisung der Voraussetzuugen derselben näher zu begründen haben, so obivaltet vom Standpunkte des Hanoei - Vertrages mit Ungarn kein Anstand dagegen, in ^" solchen Falle auch die ungarischen Marktbesucher zu bin

189 Nachweise darüber zu verhalten, daß sie landwirtschaftliche Produzenten sind, bezw. daß sie für den Verkauf der betreffenden Waren bereits als Marklfi-ranten, Händler oder Gewerbetreibende in Ungarn besteuert sind. Hiebei wird jedoch zu beachten sein, daß eventuelle, eine Ausnahme von der Regel darstellende Steuerbefreiungen in Ungarn nach Analogie der §§ 3, 4 und 5 des P.-St.-G. der Freilassung von der hierländischen Besteuerung nicht im ! Wege stehen. Dagegen konnten mit Rücksicht darauf, daß die hierländige Steuerpflicht, bezw. Steuerbefreiung lediglich nach dem P.-St.-G. zu beurteilen ist, die den ungarischen Steuerträgern aus anderen als jenen dem Personalstener- gesetze entsprechenden Titeln zukommenden Steuerbefreiungen für die Frage der hierländischen Steuerbefreiung allerdings nicht in Betracht kommen. Behufs Beibringung der Nachweise für die im Vorstehenden erörterten Voraussetzungen der hierländiqen Steuerfreiheit wird bei allsälliger Einleitung der Besteuerung jenen ! ungarischen Marktbesuchern, welche die bezüglichen Dokumente ! -nicht nut sich führen, eine angemessene Frist einzuräumen 1 fein, wobei jedoch die Einhebung einer Kaution zur Sicher- ! Pellung der vorzuschreibenden Steuer zu unterbleiben hat. ' H evon werden die marklberechtigten Gemeinden in ; Kenntnis gesetzt. Z. 25 22$. Stepr, 24. November 1910. An alle Gemeinde - Vorsehungen, hochw. Pfarrämter, Schulleitungen, k. k. Gendarmerie -Posten-Uommanden rc. Warnung vor dem spanischen Schatzgräber-(Entierro) Schwindel. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 20. November 1910, Nr 4285/Präs., waren die auf ein energisches Einschreiten der königl. spanischen Behörden gegenüber dem sogenannten Entierro - Schwindel gerichteten Interventionen der k. u. k. Botschaft in Madrid nicht von dem gewünschten Erfolge begleitet. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 16. März 1908, Z. 5804, Amtsblatt Nr. 12, werden die Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter, Schulleitungen, k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden rc. eingeladen, in ortsüblicher Weise die Bevölkerung auf das Eindringlichste vor diesem Schwindel zu warnen. I Z. 2298/B.-Sch.-R. Steyr, 28. November 1910. An alle Ortsschulräte und Zchulleitungen Statistische Jahresausweise. | Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden hiemit aufmerksam gemacht, daß für die statistischen Jahresausweise die Fragebogen, Formular A, nach dem Stande vom 31. De-. zember 1910 aus,»füllen und ohne Terminüberschreitung ! derart hieher vorzulegen sind, daß sie mit 15. Jänner 1911 bereits h. a. erliegen. Es wird auf die Erlässe des k. k. Bezirksschulrates in den Amtsblättern Nr. 1 und 2 vom Jahre 1906 und Nr. 53 vom Jahre 1908 verwiesen und den Schulleitern zur Pflicht gemacht, besonders den Erlaß im Amtsblatte Nr. 2 vom ^ahre 1906 und Nr. 53 vom Jahre 1908 genau zu studieren, ?™ ?u$ alle darin verlangten Separatausweise und Vor- geverichte gewissenhaft geliefert werden. i Benachbarte Schulleitungen werden sich untereinander in Verbindung zu setzen haben, damit bei Beantwortung der Frage über die Anzahl der schulpflichtigen Kinder aus fremden Schulsprengeln übereinstimmende Angaben gemacht werden. Die möglichen und notwendigen Vorarbeiten sollen jetzt schon in Angriff genommen werden. Z. 2300/Sch. Steyr, 28. November 1910. An sämtliche Ortsschulräte. Die Absenzen pro November 1910 sind samt den Protokollen über die betreffenden Ortsschulratssitzungen ausnahmsweise schon bis längstens 1». Dezember l. I. anher einzusenden. Z. 2299/£>d). Stevr, 28. November 1910. An sämtliche Schulleitungen. Landsturmpflichtige Lchrpcrsoncn. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, bis 12. Dezember ein Verzeichnis bereits enthobener und der zur Enthebung zu beantragenden Lehrpcrsonen vorzulegen bezw. einen Fehlbericht zu erstatte». Für die zur Enthebung beantragten Lehrperionen sind die militärischen Legitimations - Dokumente den Berichten anzuschließen. Z. 25.562. Steyr, 26. November 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Cholera in Ungarn. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 26. No- vember l. I., Z. 7552/V, ist wieder cholcrafrci das Komitat Baranya. Z. 25.496. Steyr, 26. November 1910. Cholera in Italien. Zufolge Erlasses der k. k. 0 -ö. Statthalterei vom 24. November 1910, Z. 7646, sind die Provinzen Rom und Palermo als choleraverseucht zu betrachten. ex ollo Z. 25.743. Steyr, 29. November 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten znr Lizenzierung für 1911. Im Sinne des 8 2 deS Gesetzes vom 23. No- vember 1883, L.-G - u. V.-Bl. 9k. 27, werden die Gemeinde- Vorstehungen ausgefordert, jene Hengstenbesitzer, welche Hengste zum Belegen fremder Stuten verwenden wollen, aufmerksam zu machen, diese Hengste längstens 31. Dezember l. I bieramts anzumelden Diese Anmeldung hat den Namen und Wohnsitz des Hengstenbesitzers, dw Farbe, Abzeichen, Alter, Abstammung und Standort des Hengstes zu enthalten und ist mit einer 1-Kronen-Stempelmarke zu versehen.

190 ex ofso Z. 25.742. Steyr, 29. November 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung. Maßnahmen gegen Maul- und Klancnsenche. Bei der täglich zunehmenden Ausbreitung und überaus leichten Uebertragbarkeit der Maul- und Klauenseuche nicht nur durch kranke oder ansteckungsverdächtige Klauen- tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) und deren Teile, sondern insbesondere auch durch mannigfaltige Zwischenträger, wie Fleischhauer, Viehhändler und deren Bedienstete, Viehschneider, Schlächter, Kurpfuscher (Empiriker), . u. a., ferners durch Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel u. dgl., kleine Tiere, schliesslich durch die Milch und Milchprodukte sowie durch diverse andere Nahrungs- oder Futtermittel aus Seuchenhösen, werde« die Viehbesitzer in ihrem eigenen Interesse zur größleu Vorsicht gemahnt. Der volkswirtschaftliche Schaden, der bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche vor allem durch deu Rückgang im Ernährungszustände der Tiere und durch den Milchent- gang entsteht, ist ein bedeutender. Durch den Genuß roher ungekochter Milch von maul- und klauenseuchenkranken Tieren kann die Krankheit auch auf die Menschen, besonders auf Kinder übertragen lverden. Beim Ausbruche der Seuche ist sofort die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige wird mit Arrest bis zu zwei Monaten oder an Geld bis zu 600 Kronen bestraft. KrankheitScrscheinnngcn der Maul- und Klauenseuche. Diese Krankheit, jür welche alle Wiederkäuer sowie die Schweine empfänglich sind und die ungemein leicht übertragbar ist, entwickelt sich nur infolge von Ansteckung. Sie gibt sich durch das Auftreten von Blasen und Geschwüren auf der Schleimhaut des Maules und auf der Haut der Krone der Klauen sowie des Klauenspaltes zu erkennen. Bei Schafen, Ziegen und Schweinen kommt die Krankheit vorzugsweise als Klauenseuche, bei Rindern als Maul- und Klauenseuche vor. Die Schleimhaut des Maules erscheint geschwollen, mit zähem und sadenziehendem Schleime bedeckt und hört man bei Rindern häufig einen auffallenden schmatzenden Ton beim Oeffnen des Maules; Freßlust und Wiederkauen sind meist unterbrochen, die Milchabsonderung bei Kühen verringert. Am zahnlosen Rande des Oberkiefers, an der Schleimhaut der Lippen und der übrigen Teile des Maules von Wiederkäuern, am Rüssel bei Schweinen erhebeil sich Bläschen und Blasen, die mit einer anfangs Hellen, dann trüber lverdenden Flüssigkeit gefüllt sind, später platzen und gerötete wunde Stellen zurücklassen, welche sich im weiteren Verlause allmählich eindccken, beziehungsweise abheilen; die Ausnahme von Rauhsutter und das Kauen desselben ist namentlich bis zur Bildung der Geschwüre erschwert. Bei Kühen kommt ein ähnlicher Ausschlag wie im Maule häufig auch am Euter vor. An den Klauen ist die Wärme vermehrt, die Empfindlichkeit an der Krone und im Klauenspalte gesteigert, an der stärker geröteten Haut dieser Partien treten ähnlich wie im Maule Blasen auf, welche bald platzen und wunde Stellen hinterlassen. Die Tiere zeigen einen gespannten Gang, das Stehen verursacht ihnen Schmerz, sie liegen viel I und können sich nur mühsam vom Platze bewegen. Bei Schweinen verbreitet sich die Entzündung von der Klaue ; aus manchmal bis über den Fessel; besonders bei Trieb- : schweinen stellt sich nicht selten Losewerden und Ausschuhen der Klauen ein. Zur möglichsten Verhinderung der Seuchenverschleppung empfiehlt es sich, die Eingänge in den Hof sowie die Stallgänge wiederholt mit Kalkmilch zu begießen, damit, wenn schon ein Unberufener in den Hof kommt, die den Schuhen anhaftenden Krankheitskeime durch den Kalk unschädlich gemacht werden. Sehr empfindsam machen sich auch die wegen Herrschens der Maul- und Klauenseuche eintretenden Viehverkehrsbeschränkungen bemerkbar. So ist im politischen Bezirke Steyr wegen Bestandes der Maul- und Klauenseuche in Dietach, Dornach, Haiders- s bösen und Stadlkirchen der Gemeinde Gleink zurzeit die Vichpastausstelluttg für Klauentiere dieser Gemeinde ! gänzlich, den angrenzenden Gemeinden Losensteinleiten, Sierning und Stadt Steyr nach dem Auslande untersagt. Wegen Bestandes der Seuche in einem Hofe in Gmain der Gemeinde St. Ulrich ist die Viehpastausstclluug für i Wiederkäuer und Schweine für die Ortschaften Gmain und < Ramingsteg, von Kleinraming für den an Gmain augren- , zenden Teil bis inkl. Haus Nr. 31, von Unterwald für Haus Nr. 72, 88 u. 89 und von der Ortschaft St. Ulrich für Haus Nr. 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 22 verboten. Den au die verseuchte Gemeinde St. Ulrich angrenzenden Gemeinden Garsten und Nenstift ist die Vieh- pahausstellung für Klauentiere nach dem Auslande untersagt. Schließlich werden die k. k. Gendarmerie-Posten : Kommanden beauftragt, strenge darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statthalterei-Kundmachung vom ' 14. Juni l. I , Z. 3582, betreffend den Handelsverkehr mit Wiederkäuern und Schweinen von den Händlern genau eingehalten werden. Uebertretungen dieser Vorschriften sind sofort zur Anzeige zu bringen. : Z. 25.367. Steyr, 29. November 1916. An alle Gemeinde-vorstehungen und t f. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Stand der Tierseuchen im polit. Bezirke Steyr (Land), Es besteht die Maul- und Klauenseuche in, der Gemeinde Gleink in 8 Höfen, in der Gemeinde St. Ulrich in 1 Hose. Der k. l. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Nednktion und Berlaa der k. k. Bezirlsdnuvlmannsryast Stenr. — Hnatzsche Bucddruckerei in Stenr

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