186 1911 im Bereiche der österreichischen Staalsbahnen die Z. 25.117. gleichen Fahrbegnnstigungen, wie solche dermalen für Schul- ausflüge tarifmäßig vorgesehen sind, zuzugestehen. Hievon setze ich die Gcmeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k o.-ö. Statthaltcrci in Linz vom 8. November 1910, Z. 6124/VIII, mit dem Austrage in Kenntnis, hievon die etwa im Gemeindegebiete bestehenden Lehrlingshorte bezw. Lehrlingshcime in geeigneter Weise zu verständigen. Z. 25.236. Steyr, 22. November 1910. Au alle Gemeinde -Vorstehungen und k. r° Gendarmerie-Posten-Aommanöen. Ausforschung des Joyann Jrlach. Der am 17. Mai 1869 geborene, ledige, in Sankt Veit ob Waldegg, Vez. Wiudischgratz in Steiermark, zuständige, mit h. o. Erlasse vom 23. April 1910, Z. 7475, für die Landeszwangsarbeitsaustalt Messendors notionierte Johann Jrlach, von Profession Maurer, ist am 9. Mai 1910 in Leoben vom Schube entwichen. Personsbeschreibung: Gestalt: untersetzt; Größe: 171m; Augen: braun; Haare: dunkelbraun; Bart: beim Eintritte in die letzte gerichtliche Hast, brauner Schurrbart, beim Strafaustritte starker dunkler Vollbart; Nase und Mund: proportioniert; Zähne: schlecht; Kinn: oval; Gesichtsfarbe: gesund. Besondere Kennzeichen: keine. Jrlach spricht slovenisch und ist 15 mal gerichtlich bestraft. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nach- sorschungen ist sogleich anher zu berichte». Z. 24.863. Steyr, 17. November 1910. An alle Gemeine- Vorstehungen. Manzschc Taschenausgabe der öftere. Beterinärgesehe. Im Verlage der Manzschen k. u. k. Hof-Verlags- und Umversitätsbuchhandlung in Wien, I., Kohlmarkt 20, ist kürzlich die 4. Anslage der „Oesterreichischen Veterinärgesetze" samt den die Durchführung betreffenden Vorord- nungen, den sonstigen normativen Vorschriften und erläuternden Anmerkungen, Preis geheftet X 6, gebunden X 7, erschienen. Dieses nach authentischen Quellen bearbeitende Handbuch stellt sich zur Ausgabe, den zur Handhabung der vete- rinärpolizeilichen Vorschriften berufenen Faktoren eine übersichtliche, systematische Zusammenstellung der auf veterinär- polizeilichem Gebiete erlassenen Gesetze samt Durchsührungs- Verordnungen und der sonstigen normativen Vorschriften und erläuternden Anmerkungen (darunter and) eine Reihe von Judikateu) zu bieten. Zufolge Erlasses des k. k. o.-ö. Statthalterei-Präsidiums werde» die Gemeinde - Vorstehunge» auf das Erscheinen dieses Werkes zur eigenen Anschaffung und zur Verständigung der interessierten Bevölkerungskreise aufmerksam gemacht. Steyr, 22. November 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Maßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung der Maul- und Klancnscnchc «ach Salzburg. Nachstehende Kuudnrachuug diene den Interessenten zur Kenntnis: Z. 7226 X. Kundmachung der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 5. November 1910, Z. 21.472, betreffend Mlchnahnlcn zur Hintan- haltnng der Einschlepffung der Maul- und Klauenseuche. Da die Maul- und Klauenseuche in den angrenzenden Kronländern Tirol, Oberösterreich und Kärnten zum Aus- bruche gekommen ist, findet die k. k. Landesregierung behufs Verhütung von Seucheneinschleppungen nachstehende Verfügung zu treffeu: Auf Grund des Punktes 4, letzten Absatzes der zu 8 11 des Tierseucheugesetzes vom 6. August 1909, R.-G.- Bl. 177, erlassenen Durcbführungsvorschrift vom 15. Oktober 1909, R.-G.-Vl. Nr. 178. werden die in den Punkten 4 und 5 der h. a. Kundmachung vom 17. Juni 1910, Z. 11.023, L.-G.-Bl. Nr. 51, betreffend die Durchführung der Beschau von Tieren, welche in den Eisenbahnstationen des Herzogtumes Salzburg ein- oder ansgeladen werden, festgesetzten Erleichterungen, soferne sich dieselben auf den Viehverkehr mit den anderen Kronländern beziehen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es hat demnach die Beschau vou Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen), welche in den Eisenbahnstationen des Herzogtumes Salzburg, aus den anderen Kronländern einlangen, bei der Ausladung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die Entfernung der Verladestation und ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere stattzuftnden. Hinsichtlich des Viehverkehres innerhalb des Kron- landes Salzburg bleiben die Bestimmungen der Punkte 4 und 5 der zitierten h. a. Kundmachung in Wirksamkeit. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. Der k. k. L a n d e s p r ä s i d e n t: Schaffgotsch. Z. 24.972. Steyr, 22. November 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t Gendarm eru - Posten - Uommanden. Viehverkehrsbeschränknngen im politischen Bezirke Steyr (Land). Wegen Herrschens der Maul- und Klauenseuche in den Ortschaften Dietach, Darnach und Stadlkirchen der Gemeinde Gleink, ist die Biehpaftausstellung für Klauen- tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) der Gemeinde Gleink gänzlich, den Nachbargemeinden Losensteinleiten, Sierning (und Stadt Steyr), nach dem Auslande untersagt. Es herrscht diese Seuche auch in den Bezirken Linz (Stadt u. Land), Eferding und Urfahr. Der k. f. Bezirkshauplmann: Walderdorfs. Redaktion und Merlan der k. k. BezirkShauptmqnnschaft Steyr. - Hasche Buchdructerei in ®tenr'
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