Amtsblatt 1910/46 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

181 Z. 24.393 Steyr, 9 November 1910 An alle Gemeinde - vorstehungen, hochw. Pfarrämter und k. k. Gendarmerie-PostenUommanden. Sammelbcwilliguug. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dein Lereine zur Erziehung kath. Lehrlinge in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für I Die Zeit vom 5. November bis 5. Dezember 1910 erteilt. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und f. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statthalters vom 5. November l I., । Z. 4388/Präs, mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Anna Holy am 5. November l. I. das ! mit dessen Photographie und Personsbeschreibnng versehene Sammelbuch Nr. 112 ausgestellt wurde. Z. 2189/B.-Sck-N Steyr, II. November 1910. । Konkurs Ausschreibung. An den zweiklassigeu Volksschulen in Kleiuraming und Sipbachzell, ferner an den dreiklassigen Volksschulen in Bad Hall, Eberftallzell, Grohraming und Neustift kommt je eine Lehrerstelle zweiter Klasse zur definitiven Besetzung. Mit jeder dieser Stellen ist ein Jahresgehalt von । 1200 K, die gesetzlichen Dienstalterszulagen und der Ge- > nuß eines Naturalquartiers verbunden. 1 Bewerber und Bewerberinnen haben ihre mit dem Neife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer ordnungs- , mäßig ausgefüllten Diensttabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorgeschriebenen Dienstwege hieramts einzureichen. Z 24.475 Steyr, 10 November 1910 j An alle Gemeinde - Vorsehungen und hochw. Pfarrämter. Kundmachung. Aus der anläßlich der Vermählung Ihrer k. u. k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Giiela mit Sr. kgl. Hoheit dem durchlauchtigsten Prinzen Leopold von Bayern von einem Ungenannten gegründeten Stiftung ist für das Jahr 1911 eine Ausstattung im Betrage von 1360 K zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Braut- stande befindliche mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem k. k. Mini- "erium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehören oder vel ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. . , Diese Ausstattung wird am 20. April 1911 verliehen, eooch ^st „ach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, i^ dem beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 11 tteisteht. veren^'verberinnen, welche sich vor dem 20. April 1911 üblichen, können nickt berücksichtigt werden. I Die Gesuche sind mit dem Geburtsscheine, dem Sitten- und Mittellosigkeitszeugnisie sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, daß der Vater der Bewerberin in einem der eben erwähnten Dienstzweige dient oder gedient bat, zu belegen und bis längstens 16. Dezember 1910 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis beigebracht werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 3. November 1910. Von der k. k. n.-ö. Statthalterei. Hieraus sind die interessierten Kreise besonders aufmerksam zu machen. Z. 24.767. Steyr, 15 November 1910. An alle Genossenschaft - Vorstehungen k. rc. Verlust deS Rechtes Lehrlinge zu halten nach 8 98 Ge- wcrbc-Ordnnng. Anläßlich eines speziellen Falles hal sich das k. k. Handelsministerium laut Erlasies vom 28. Oktober 1910, Z. 4591/H. AI., bestimmt gesunden, das Augenmerk auf die Bestimmungen des 2. und 3. Absatzes des 8 98 G -O. betreffend das Halten von Lehrlingen zu lenken. Laut des 2. Absatzes des obzitierten 8 98 G -O. dürfen jene Gewerbeinhaber, welcke wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens oder einer derlei Nebertretungen verurteilt wurden, Lehrlinge weder aufnehmen, noch die bereits ausgenommenen länger behalten. Solche Gewerbeinhaber verlieren also dauernd das Recht, Lehrlinge zu hallen, und tritt diese gewerberechtliche Konsequenz einer gerichtlichen Bestrafung mit rechtskräftiger Verurteilung ex lox ein, ohne daß es einer weiteren administrativen Verfügung bedürfe. Gewerbeinhaber, welche deffenungeachtet Lehrlinge balten, machen sich einer Uebertretung des § 98 Absatz 2 G -O. schuldig und sind im Sinne des § 133u G -O. zu ahnden. Die in Betracht kommende Genoffensckast bat die Auf- dingung von Lehrlingen bei solchen Gewerbeinbabern zu verweigern. Hievon wird den Genostenschasten zur Daruachachtung die Mitteilung gemacht. Z. 24.655 Stevr, 14 November 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung StellungSpflichtiger aus Trieft. Auto« Alfred Berger, 21 /4. 1889 geb,, kalb., ehel., Eltern: Anton u. Anna, geb. Matheisl, Bahnangestellter ; Emil Bisofi, 18./5. 1889 geb., kath, ehel., Eltern: Johann u. Josefine, geb. Samarin, Schuhmacher; Marcello Ettore Busolini, 18./3. 1889 geb., katb, ehel., Eltern: Silvius u. Josefine, geb Nodovic, Handlanger ; Mario Marco Carlini» 28.'8. 1889 geb, kath., ehel., Eltern: Petro u. Elisabeth, geb. Pleß, Maschinist; Toimo Te s>-ave, 5/8 1889 geb., kath., unehel., Eltern: Podnie Doimo, p. ck. ck. Maria;

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