170 Landeshilssvereiu vom roten Kreuze, beziehuugsweise an die k. k. Statthalterei gestellt worden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. Oktober 1910, Z. 6582/V, aufmerksam gemacht und erinnert, daß in allen Fällen, wenn in Friedenszeiten wegen außerordentlicher Notstände oder bei Epidemien Hilfsmittel des roten Kreuzes im Sinne der Vereinbarung vom 15. Jänner 1901 in Anspruch genommen werden, vorher im hierämtlichen Wege die Genehmigung einzuholen ist. Z. 23.198. Stepr, 21 Oktober 1910. An alle Gemeinde - vorstehungen. Waffenübilttgen der Fußtruppen der Landwehr im Jahre 1911. Z. 7826 X. Kundmachung der k. k. Statthaltcrci int Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns nont 13. Oktober 1910, betreffend die Waffen- llblmgcil der Landwehr im Jahre 1911. 1. Zur Waffenübung der Landwehr im Jahre 1911 sind die in der folgenden Uebersicht verzeichneten Affent- jahrgänge, sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzutragen hat, einzuberufen. Die im 11. und 12. Dicnstjahr stehende nicht- aktivc Landwehrmannschaft ist, insoweit sie nicht eine frühere Waffenübung nachzutragen hat, zu einer Waffenübung nicht einzuberufen. 2. Sämtliche im Jahre 1911 Waffenübuugspflichtigen der Landwehrsußtruppen (ausgenommen die Landwehr- insanterieregimenter Klagensurt Nr. 4 und Laibach Nr. 27 und die Landesschützenregimenter) sind von Mitte Juni bis Mitte Juli (l. Periode) und von Mitte August bis Mitte September (2. Periode) zur Waffenübung einzu- berufen 3. Die Waffenübungspflichtigen der Landwehrinfan- tcriercgimenter Klagensurt Rr. 4, Laibach Nr. 27 und die Laudesschüheuregimeuter sind derart einzube- rufe», daß vom Beziehen der Sommerstationen an bis zum Beziehen der Winterstationen die Stände gleichmäßig und ununterbrochen erhöht werden. (Erntezeit ausgenommen). 4. Die Eiuberufuugstagc für die zur Zeit der Schlußübungen stattfindenden Waffenübungen werden nach den vorgelegten Programme» vom Ministerium für Landesver- teidigung verlautbart werden. .5. Jeder Waffenübungspflichtige kann die Periode angeben, zu der ihm die Einberufung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältniffes wünschenswert ist. Die Wünsche der Waffenübuugspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten, sind möglichst zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschrie- benen Wasfenübungsstände in Frage gestellt wäre, können Waffenübungspflichtige auch zu der von ihnen nicht gewünschten Periode einberufen werden. . Besonders berücksichtigungswurdige Gesuche um Ableistung der Waffenübungen außerhalb der beiden testge- setzten Perioden sind für das Frühjahr "??,.^^^^ ^^/ ^ mit der an die achtwöchige Ausbildung anschließende Waffenübung der Ersatzreservisten — möglichst zu berücksichtigen; dagegen ist Gesuchen um Ableistung der Waffenübung im Herbste nach Schluß der große» Uebungen nur ganz ausnahmsweise stattzugeben. Die Waffenübuugspflichtigen haben die gewünschten Perioden bei der Gemeinde-Vorstehung des Aufenthaltsortes spätestens bis Ende Dezember 1910 anzumelden. Die Gemeinde-Vorstehungen haben die Anmeldungen - in ein Verzeichnis gleich dem bisherigen Formular aufzu- nehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Bezirksbehörde vorzulegen. 6. Rekruten und Ersatzreservisten find — soweit : sie nicht im Herbste ausgebildet wurden — auch künftig I von Mitte März an auszubilden. Die Festsetzung des Zeitpunktes wird den Landwehrterritorialkommandos überlassen. Die zur militärischen Ausbildung im Frühjahre 1911 eingerückten Ersatzreservisten haben anschließend an ihre Ausbildung die erste Waffenübung abzuleisten. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der beritteuen Truppen keine Anwendung. Dies wird zufolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 20. September 1910, Nr. 2524/11, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Für den k. k. Statthalter: Binder m. p.
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