Amtsblatt 1910/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

167 Schüler Franz Sorschek aus seinem Elternhause in Cilli eigenmächtig entfernt und soll sich in der Richtung Wien begeben haben. Franz Sorschek ist ziemlich groß, schlank, hat längliches, rotes Gesicht, dunkelbraune Haare und spricht deutsch und slowenisch; bekleidet ist derselbe mit lichtgrauem Sommerstoff- anzüge und dunkelgrauem Wetterkragen. An Barmitteln habe derselbe zirka 80 K mitgenommen und an Äusweis- papieren seinen Taufschein und Schulzeugniffe. Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten und über das Resultat anher zu berichten. Z. 22.812. Steyr, 15. Oktober 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des Deserteurs Johann Gec. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Oktober 1910, Z. 7685/IV, ist der zum Stande Sr. Majestät Schiff „Schwarzenberg" gehörende Matrose Johann Gec seit 2. August 1910 abgängig. Er dürfte sich in Zivilkleidung entfernt haben, und ist nach den Erhebungen auch die Möglichkeit eines Selbstmordes nicht ausgeschloffen. Auch ist zu erheben und zu berichten, ob seit August 1910 das Auffinden der Leiche eines nicht agnoszierten Selbstmörders, auf den die nachstehende Personsbeschreibung passen könnte, zur Anzeige gebracht ivorden ist. Personsbeschreibung: Johann Gec, 1885 in Twina, Bez. Lisek Umgebung, Komitat Agram, Land Kroatien, geboren, nach Palanjek, Bez. Liiek Umgebung. Komitat Agram, Land Kroatien, zuständig, Religion: röm.- kath.; Stand: ledig; Profession: Landmann; Haare: braun; Augen: grau; Augenbrauen: braun; Rase: groß; Mund: proportioniert; Kinn: rund; Angesicht: rund. Besondere Merkmale: Fehlen des Endgliedes und eines Teiles des Mittelgliedes des rechten Mittelfingers. Spricht kroatisch. Körpermaß 166%»; Assentjahr 1906, Blatt Nr. 3157; Charge: Matrose I. Klasse. Ueber das Ergebnis der Forschungen ist bis 20. November l. I. zu berichten. Z. 23.046 u. 23.045. Steyr, 19. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie - Posten - lkommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Johann Piihringer, h. ä. Amtsblatt Nr. 45 ex 1909, und des Johann Karklink, h. ä. Amtsblatt Nr. 35 ^ 1910, ist einzustellen. Z. 22.568. Steyr, 16. Oktober 1910 An alle Gemeinde-vorstehungen. Nachstehende Kundmachung ist behufs eventueller Verständigung der Interessentenkreise in entsprechender Weise zu verlautbaren. Z. 6219 X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Heu, Stroh, Häcksel, Geflügel rc. aus Oesterreich-Ungarn nach Preußen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 29 September 1910, Z. 36.871/6463, hat der königlichpreußische Regierungspräsident zu Oppeln unterm 10. September 1910, I. 1' sub Nr. XII, N 1033, folgende Anordnungen getroffen: , Zur Verhütung der Einschleppung und Wciter- verbreitung der Maul- und Klauenseuche, die in Oesterreich-Ungarn in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894, R.-G.-Bl. für 1894, S. 409, und des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12 März 1881 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905, Ges. S. S. 318, mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes angeordnet: § 1. Die Einfuhr von losem Heu, losem Stroh und losem Häcksel (auch als Pack- oder Bedeckungsmittel für andere Gegenstände), Milch, Sahne und Geflügel aus Oesterreich-Ungarn ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur die in dicht schließenden Kannen für das oberschlesische Jndunriegebin eingehende Milch sowie das mit der Eisenbahn eingehende Geflügel. 8 2. Vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingang erwähnte Seuchengefahr beseitigt ist. § 3. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnung werden, soweit nicht strengere strafgerichtliche Bestimmungen verletzt sind, nach §§ 65 ft‘, des Reichsviehseuchengesetzes und § 328 des Strafgesetzbuches bestraft." Dies wird allgemein verlautbart. Bon der k. k. o.-ö. Statthalterei. Z. 22.644. Steyr, 16. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Werseuchenausweis. In der Berichtsperiode vom 2. bis 9. Oktober 1910 bestand der Rotlauf der Schweine im Bezirke Steyr (Land) in der Ortschaft Wickendorf, der Gemeinde Losensteinleiten in einem Hofe. Der k. k. Bezirksbauplmann. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauplmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdructere. m Stevr.

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