der k. k. Rfzifkshauplmnnnschasl Stesjr für öen gteichncrrnigen politischen und Schuwezirk. Hteisr, am 20. Oktober 1910. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch aeeianete Inserate anaenommen werden. — Pvänumerntionöpkeiö jährlich 5 X, halbjährig 2 Iv 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung zährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 K. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 22.855. Steyr, 17. Oktober 1910. | An alle Gemeinde-Vorstellungen. Dank für das Entgegenkommen der Bevölkerung während der diesjährigen militärischen Uebungen. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando m Innsbruck hat mit der Note vom 30. September 1910, Nr. 9921/5338, der k. k. Statthalterei in Linz Nachstehendes mitgeteilt: „Wie in den Vorjahren, wurde auch während der , heurigen Truppenübungen den Kommanden und Truppen ; sowohl von den politischen Behörden, wie auch von der Be- ! völkerung Obetösierreichs allseits großes Entgegenkommen ■ bewiesen und ein besonders eingehendes Verständnis und Interesse für die Bedürfnisse der übenden Truppen an den ’ Tag gelegt. Dies ist umso höher zu veranschlagen, als der Umfang der Uebungen gerade im heurigen Jahre an die politischen Behörden, Gemeinden und an die Bevölkerung beträchtliche Ansorderungen stellte. Das Korps- unb Landesverteidigungskommando fühlt sich daher angenehm veranlaßt, den politischen Behörden und Gemeinden für die den Kommanden und Truppen zuteil gewordene warme Unterstützung, der Bevölkerung für ihre Bereitwilligkeit und freundliche Haltung seinen besonderen Dank auszusprechen " . u „ n r ... , „ Hiepon werden die Gememde-Vorstehuugen über Erlaß der k. k. o-ö Ltatthalterei vom 11. Oktober 1910, Z 7878/IV, in Kenntnis gesetzt. Z. 20.787, Steyr, 18. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorftelMgen. Beschaffung von Dokumenten für die Volkszählung. Mit diesem Amtsblatts erhalten die Gemeinde -Borst ehungen eine Anzahl von Exemplaren der Kundmachung d-r D°kumM. mr °,° V°I!S- zäblung 1910 mit dem Austrage, ein Exemplar ander "b,ch..,n- ,-° „°,». r-h'ung angeschlagen z« lasse«. Die Beschaffung der in dieser Kundmachung bezeichneten Dokumente durch die Wohnparteieu soll den Zähl- kommissären, die Erfüllung der ihnen nach dem Schlußab- satze der §§ 21 bezw. 23 der Vollszählunqsvorichrift obliegenden Pflicht zur Prüfung der 'Angaben der gezählten Parteien erleichtern. Diese Prüsung besteht ja vorzugsweise darin, die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Parteiangaben durch Vergleichnng mit den diese Angaben erhärtenden Dokumenten zu konstatieren. Für diesen Zweck iverden somit sowohl Geburtsund Trauungsscheine, als auch Heimatscheine benötigt werden. Ein zweiter wichtiger Grund insbesondere sür die Beschaffung der Geburtsscheine ist solgender: Nach § 19 der Volkszählungsvorschrift ist nämlich jedem Aufnahmsbogen, in welchem ein in den Jahre n1818 Ibis inklusive 1901 geborener männlicher Einheimischer zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt, ein stempelsreier unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus dem Geburtsbuchc oder eine beglaubigte Abschrift des Geburtsscheines beizuheften. Nun sind zu zählen: Die am 31. Dezember 1910 in dem betreffenden Orte anwesenden als auch abwesenden Einheimischen. Als einheimisch sind zu betrachten sowohl die in der Gemeinde zuständigen, als auch jene österreichischen Staatsbürger, welche am Falltage in dem betreffenden Orte zwar anwesend sind, deren Heimatszuständigkeit jedoch nicht bekannt ist. Die im § 19 der Volkszählungsvorschrift erwähnten Geburtsbuchauszüge bezw. Geburtsscheinabschriften sind daher zu erbringen für: 1. die am 31. Dezember 1910 im Zählorte anwesenden, zur Gemeinde zuständigen, 2. die am 31. Dezember 1910 vom Zählorte abwesenden, zur Gemeinde zuständigen, 3. die am 31. Dezember 1910 im Zählorte anwesenden österreichischen Staatsbürger mit unbekanntem Heimatrecht, welche in den Jahren 1881 bis inklusive 1801 geboren wurden. Für die sub Punkt 1, 2 und 3 Genannten, welche auch in der Gemeinde geboren sind, werden ohnedies
166 seitens des zuständigen Matrikcnamtcs (Pfarramt, Rabbinat) die Auszüge aus den Geburtsmatriken an die Gemeindc-Borstchung gelangen. > Für die in den snb Punkt 1, 2 und 3 Genannten, > jedoch nicht in der betreffenden Gemeinde geborenen Jünglinge, wird die Beibringung des Geburtszeugniffes I durch diese bezw. durch ihre Angehörigen erforderlich sein. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, i den Parteien bei dieser Tokumcntenbcschaffung möglichst an die Hand zu gehen und schon jetzt die hiezu erforder- ! liefen Maßnahmen zu treffen. Die Heimatscheine oder andere die Heimatbe- rechtignng auswcisende Dokumente werden von den im Zählorte anwesenden, jedoch in einer anderen Gemeinde zuständigen Personen (Familienoberhäuptern) rechtzeitig zu beheben sein, damit die Prüfung der Zählungs- angaben nicht verzögert wird. Z. 23.043. St ehr, 19. Oktober 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und k. k. Gendarmen e-postenAommanden. Ausstellung eines neuen Sammcllmchcs für Viktor Pohl ad h. ä. Amtsblatt Nr. 34 ex 1010. Der k. k. Statthalter für Oberöfterreich hat dem kath. Schuldere ine für Oesterreich in Wien die angesuchte Verlängerung der Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 1910 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 18. Oktober l I, Z. 4111/Präs., mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Viktor Pohl am 18. Oktober l. I. vom k k. Statthalterei - Präsidium in Linz das mit deffen Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammel- huch Nr. 111 ausgestellt wurde. Z. 22 982. Steyr, 18. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hnmpoleh - Neudctk, ueuerrichtcte BezirkShauptmann- schaftcn. Zuweisung an die zuständigen Landwehr -Er- gänzungs- (Landsturm-) bezirke. In Verfolg der hierstelligen Zirkularverordnung vom 23 Juni 1909, Departement XIV, Nr. 680 (Landwehrverordnungsblatt Nr. 22) wird die Bezirkshauptmannschaft Neudek dem Landlvehrergänzungsbezirk Nr. 6 (Landwehrbataillonsbezirk Nr. I), bezw. dem Landsturmbezirk Nr. 6, die Bezirkshauptmannschaft Humpoletz dem Landwebr- ergänzungsbezirk Nr. 12 (Landwehrbataillonsbezirk dir. I), bezw. dem Laudsturmbezirk Nr. 12, zugewiesen. . Hievon werden über Erlaß der k. k. o -ö. Statthaltere» vom 10. Oktober 1910, Z. 8109/1V, die Gemeinde-Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Z. 1975/Sch. Steyr, 13. Oktober 1910. An den Zweigverein Weqer a. d. Enns de§ o.-ö. LehrervereineZ. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweigvereines Weyer a. d. Enns, welche sich an der Zweiglehrerversammlung am 5. November l. I. in Groß- raming beteiligen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 2004/Sch. Steyr, 17. Oktober 1910. An alle schulleitungen. Lehrbefähigungsprüfuttgeu. Bei der k. k. Prüfungskommission in Linz beginnen die Lehrbefähigungsprüfuugen für Kandidaten der Volksschule am 3. November, für Kandidatinnen der Volksschule, sowie für Kandidaten und Kandidatinnen der Bürgerschule und für spezielle Lehrbefähigungen am 16. November l. I. jedesmal um 8 Uhr morgens im Gebäude der k. k. Lehrerbildungsanstalt. Z. 22.645, 22.728. Steyr, 15. Oktober 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k° Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstühungsschwindlern und zwar: Johann Mitterer, geboren 22. November 1874 in Jochberg und dahin zuständig, lediger Metzgergehilfe; Josef Dollmannsböck, 1884 geboren, nach Zell an der Pramm zuständig, ohne Profeffion. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfniffes — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 22.729. Steyr, 15. Oktober 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Namensrichtigstellung. Der mit dem h. ä. Erlaffe Z. 17.843 vom 4. August 1910, Amtsblatt 32, kurrendierte Unterstützungsschwindler heißt nicht Ludwig Croger, sondern richtig Luwig Troger. Z. 22.726. Steyr, 15. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung deö Franz Sorschek. Laut Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Oktober 1910. Z. 9830/11, hat sich der im Jahre 1894 geborene, nach Kerschbach, polit. Bezirk Marburg, zuständige
167 Schüler Franz Sorschek aus seinem Elternhause in Cilli eigenmächtig entfernt und soll sich in der Richtung Wien begeben haben. Franz Sorschek ist ziemlich groß, schlank, hat längliches, rotes Gesicht, dunkelbraune Haare und spricht deutsch und slowenisch; bekleidet ist derselbe mit lichtgrauem Sommerstoff- anzüge und dunkelgrauem Wetterkragen. An Barmitteln habe derselbe zirka 80 K mitgenommen und an Äusweis- papieren seinen Taufschein und Schulzeugniffe. Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten und über das Resultat anher zu berichten. Z. 22.812. Steyr, 15. Oktober 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des Deserteurs Johann Gec. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Oktober 1910, Z. 7685/IV, ist der zum Stande Sr. Majestät Schiff „Schwarzenberg" gehörende Matrose Johann Gec seit 2. August 1910 abgängig. Er dürfte sich in Zivilkleidung entfernt haben, und ist nach den Erhebungen auch die Möglichkeit eines Selbstmordes nicht ausgeschloffen. Auch ist zu erheben und zu berichten, ob seit August 1910 das Auffinden der Leiche eines nicht agnoszierten Selbstmörders, auf den die nachstehende Personsbeschreibung passen könnte, zur Anzeige gebracht ivorden ist. Personsbeschreibung: Johann Gec, 1885 in Twina, Bez. Lisek Umgebung, Komitat Agram, Land Kroatien, geboren, nach Palanjek, Bez. Liiek Umgebung. Komitat Agram, Land Kroatien, zuständig, Religion: röm.- kath.; Stand: ledig; Profession: Landmann; Haare: braun; Augen: grau; Augenbrauen: braun; Rase: groß; Mund: proportioniert; Kinn: rund; Angesicht: rund. Besondere Merkmale: Fehlen des Endgliedes und eines Teiles des Mittelgliedes des rechten Mittelfingers. Spricht kroatisch. Körpermaß 166%»; Assentjahr 1906, Blatt Nr. 3157; Charge: Matrose I. Klasse. Ueber das Ergebnis der Forschungen ist bis 20. November l. I. zu berichten. Z. 23.046 u. 23.045. Steyr, 19. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie - Posten - lkommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Johann Piihringer, h. ä. Amtsblatt Nr. 45 ex 1909, und des Johann Karklink, h. ä. Amtsblatt Nr. 35 ^ 1910, ist einzustellen. Z. 22.568. Steyr, 16. Oktober 1910 An alle Gemeinde-vorstehungen. Nachstehende Kundmachung ist behufs eventueller Verständigung der Interessentenkreise in entsprechender Weise zu verlautbaren. Z. 6219 X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Heu, Stroh, Häcksel, Geflügel rc. aus Oesterreich-Ungarn nach Preußen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 29 September 1910, Z. 36.871/6463, hat der königlichpreußische Regierungspräsident zu Oppeln unterm 10. September 1910, I. 1' sub Nr. XII, N 1033, folgende Anordnungen getroffen: , Zur Verhütung der Einschleppung und Wciter- verbreitung der Maul- und Klauenseuche, die in Oesterreich-Ungarn in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, 1. Mai 1894, R.-G.-Bl. für 1894, S. 409, und des § 3 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 12 März 1881 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1905, Ges. S. S. 318, mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weiteres folgendes angeordnet: § 1. Die Einfuhr von losem Heu, losem Stroh und losem Häcksel (auch als Pack- oder Bedeckungsmittel für andere Gegenstände), Milch, Sahne und Geflügel aus Oesterreich-Ungarn ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur die in dicht schließenden Kannen für das oberschlesische Jndunriegebin eingehende Milch sowie das mit der Eisenbahn eingehende Geflügel. 8 2. Vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft. Ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald die im Eingang erwähnte Seuchengefahr beseitigt ist. § 3. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnung werden, soweit nicht strengere strafgerichtliche Bestimmungen verletzt sind, nach §§ 65 ft‘, des Reichsviehseuchengesetzes und § 328 des Strafgesetzbuches bestraft." Dies wird allgemein verlautbart. Bon der k. k. o.-ö. Statthalterei. Z. 22.644. Steyr, 16. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Werseuchenausweis. In der Berichtsperiode vom 2. bis 9. Oktober 1910 bestand der Rotlauf der Schweine im Bezirke Steyr (Land) in der Ortschaft Wickendorf, der Gemeinde Losensteinleiten in einem Hofe. Der k. k. Bezirksbauplmann. Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauplmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdructere. m Stevr.
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