Amtsblatt 1910/40 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

158 1. Gebrauchte Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke (Gebrauchseffekten), gebrauchtes Bettzeug. Werden diese Gegenstände als Reisegepäck oder infolge Wohnungswechsels befördert, so unterliegen ffe den besonderen Bestimmungen über sanitätspolizeiliche Revision und Behandlung beim Grenzüberlritte. 2. Hadern und Lumpen. Von diesem Verbote sind ausgenommen: a) Hadern und Lumpen, welche zusammengepreßt und in mit Eisenreifen gebundenen Ballen als Großhandelswaren befördert werden; b) Irische Abfälle aus Spinnereien, Webereien, Konsektions - Anstalten oder Bleichereien, Kunstwolle, Shoddy und Abfälle neuen Papiers. Die Durchfuhr der unter 1. und 2. bezeichneten Waren und Gegenstände ist jedoch gestattet, wenn diese so verpackt sind, daß eine Manipulation mit denselben unterwegs nicht möglich ist. 3. Frisches Obst und frisches Gemüse, ferner Milch, dürfen an der Grenze nicht zurückgehalten werden, wenn mittels von den königl. ungarischen kompetenten Behörden ausgestellter Ursprungszertifikate bestätigt ist, das sie aus einem von Cholera nicht verseuchten Gebiete stammen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. September 1910, Z 37.297, unter Bezugnahme aus den hierämtlichen Erlaß Z. 21.974, vom 4. Oktober 1910 zur entsprechenden Ver- anlaffung wegen Ueberwachnng der Einhaltung der erlaffenen Verbote beziehungsweise Beschränkungen in Kenntnis gesetzt. Z. 21 974. Steyr, 4. Oktober 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und Gemeindearzte. Ueberwachnng der ans choleraverseuchten Gebieten Ungarns cintreffendcn Reifenden. Anläßlich der Weilerverbreitung der Cholera in Ungarn werden die Gemeinde-Vorstehungen und Gemeindeärzte zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. September 1910, Z. 6052/V, im Rachhange zum hierortigen Erlasse vom 23. September 1910, Z 21.037, mit welchem unter anderem Anordnungen wegen Handhabung der Fremdenpolizei, des Meldewesens und der Anzeigepflicht bezüglich aller verdächtigen Erkrankungen hinausgegeben wurden, nachstehende Weisung hinsichtlich der fünftägigen Ueberwachung der aus choleraverseuchten Gebieten Ungarns eintreffenden Reisenden erteilt. Die Leiter der an der ungarischen Grenzstation errichteten Revisionsstationen sind verpflichtet, die Namen der aus verseuchten Gebieten eintreffenden Personen und das Absteigequartier der Vorslebung jener Gemeinde, welche von denselben als Reiseziel angegeben wird, unverzüglich telegraphisch bekanntzugeben. Die aus choleraverseuchten Gebieten mittels Eisenbahn eintreffenden Reisenden sind von der Grenzstation an womöglich in gesonderten Wagenabteilungen zu befördern und unter die Ueberwachung des Zugsbegleitpersonales zu stellen. Verlaßt ein solcher Reisender vor seinem Reiseziele den Zug, so ist dies vom Zugssührer dem betreffenden L-tationsvorstande zur Verständigung der zuständigen Gemeindebehörde zn melden. Im Falle einer im Eisenbahnzuge auftretenden Erkrankung ist der Kranke in der nächsten Krankenabgabe- slation zur isolierten Behandlung zu übergeben. Die Gemeindebehörde des Aufenthaltes der aus choleraverseuchten Gebieten eingetroffenen Reisenden ist verpflichtet, diese eben durch 5 Tage vom Tage des Grenz- übertrittes an gerechnet ohne Beschränkung der persönlichen Freiheit und ohne Belästigung derselben gesundheitlich überwachen zu lassen. Beabsichtigt ein solcher Reisender vor Ablauf der fünftägigen Frist den Aufenthaltsort zu wechseln, so ist hievon die Gemeindebehörde des neuen Reisezieles in Kenntnis zu setzen. Als choleraverseucht haben derzeit zu gelten: die Komitate Baranya, Bocs-Bodrog, Fejer (Stuhlweißenburg), Györ (Raab), Komarom (Komorn), Pest-Pilis, Pozsony (Preßburg), Tolna, Torontal, Esztergom (Gran), Ryitra (Neutra) und Zala in Ungarn, Srlem (Ziemien), Viro- vltica (Virovoltitz) in Kroatien-Slavonien. Außerdem sind Cholerafälle aufgetreten in den. Gemeinden Nagymaros im Komitate Hont Moldowa, im Comitate Krasso Szvereny in Ungarn. Im Stande der verseuchten Komitate im weiteren Verlaufe eintretende Aenderungen werden in angemessenen Zeiträumen bekanntgegeben werden. Hinsichtlich der im Warenvcrkehre anzuwendenden Maßregeln werden nähere Weisungen folgen. Z. 22 115. Steyr, 6. Oktober 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Cholera, ärztliche Visite an der rumänischen Grenze. Laut Mitteilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern und des k. k. Ministeriums des Innern wird die von der königlich rumänischen Regierung aus Anlaß der Cholera aegenüber Reisenden aus Oesterreich-Ungarn eingesührte ärztliche Visite und Desinfektion an der Grenze nur bei jenen Personen in strengerer Weise gehandhabt, welche aus verseuchten Gegenden kommen, weshalb es sich empfiehlt, daß die Reisenden sich mit von den betreffenden Polizeibehörden ausgestellten legalisierten Zertifikaten versehen, in welcher ihr letzter Aufenthaltsort angegeben ist. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 30. September 1910, Nr. 6I54/V, in Kenntnis gesetzt. Z. 21.952. Steyr, 3. Oktober 1910. An alle Gemeinde - vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des Daniel Eibl. Der in Ebenboden Nr. 11, Gemeinde Ternberg,. wohn- baite Aauerssohn Daniel Eibl, welcher schon seit längerer Zeit geistig nicht normal zu sein schien, entfernte sich am 28. September 1910 mittags von seiner Wohnung, unbe- kannb wohin, und ist bis nnn nicht zurückgekehrt. Daniel Eibl ist groß, hat längliches, blasses Gesicht, dunkelblonde Haare und solchen Schnurrbart und am Oberkiefer sechs falsche Zähne.

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