Amtsblatt 1910/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

146 Z. I757/Sch. Steyr, 10 September >910. An alle ZchuUeitllngen. Generalversammlung des o.-ö. Landes-LehrervereineS. Der k. f. Bezirksschulrat Steyr erteilt jenen Lehr- personen, die sich an der diesjährigen Generalversammlung . des o.-ö Landes-Lehrervereincs beteiligen, für den 7. und | 8. Oktober und jenen Lehrpersonen, welche wegen ihres ent- j fernlen Wirkungsortcs den dritten Tag zur Heimreise be- | nötigen, auch für den 9 Oktober 1910 Urlaub. Z. 1725. Steyr, 9. September 1910. Versammlung des ZWelgletzrerveremes Ziernmg. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern > des Zweigvereines Sierning, welche an der Zweiglehrerver- ! sammlung in Christkindl am 17. September l. I. tciluehmen > wollen, den etwa hiczu ersorderlichen Urlaub. Z. 20 077. Steyr, 5. September 1910 An alle Gemeinde-VorstehMgeu. Normalarbeitsorduung für Baugewerbe. Laut Erlasses der k. k Statthallerci in Linz vom [ 27. August 1910. Z. 4774 VIII, hat das k. k. Handels- ! ministerium im Nachhange zu seinem Erlasse vom 13. April 1910, Z 9989, eröffnet, daß die Normalarbeitsorduung { für gewerbliche Betriebe auch für die konzessionierten Ban- j gewerbe und andere Bauunternehmungen mit der Maßgabe i Anwendung zu finden hat, daß für Baubetriebe, welche nur ' bei Tag arbeiten, das für Tagbetricbe bestimmte Formular, für jene, welche sowohl bei Tag als auch bei Nacht in : Tätigkeit sind, jenes für Tag- und Nachtbetriebe zu i verwenden ist. Hievon werden die Gemeinde-Borstehungen unter Hin- i weis auf den h. ä. Erlaß vom 13. Mai 1910, Z 10.313, ! behufs Verständigung der interessiertei! Parteien in Kenntnis i gesetzt. ! Z. 20 359. Steyr, 10. September >910. > Au alle Gemeinde - Vorstehungen md Handels - Genossenschaften. Z. 17.668. ^unötnadjung betreffend das Verbot des Hausierhandels mit Pferden und Wiederkäuern in Kärnten. Im Grunde des 8 78 des Gesetzes vom 6. August 1909, j R - G. - Bl Nr. 177, und der Dnrchführungs - Verordnung hiezu vom 15. Oktober 1909, R. -G.-Bl. Nr. 178, wird gemäß des § 10 des bezogenen Gesetzes zur Hintanhaltung der Verschleppung ansteckender Tierkrankheiten durch Pferde und Wiederkäuer (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) im Hausierhandel unter Aufrecht- baltung des bereits in der hierortigen Kundmachung vom 15. Juni 1910, Z. 12.249, ausgesprochenen Hausierver- botes für Schweine, das Herumziehen mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen in Körnten von Ort zu Ort und von Gehöft zu Gehöft zum Zwecke des Abverkaufes untersagt. Uebertretuugen dieser, an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 29. November 1904, Z 21.578, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Klagenfurter Zeitung" in Kraft tretenden Kundmachung werden nach § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, R-G -Bl. Nr. 177, geahndet werden. K. k. Landesregierung für Kärnten. Klagenfurt, am 24. August 1910. Für den k. k. Landespräsidenten: Lobmayr in. p. Hierauf sind die interessierten Kreise besonders aus- merksam zu machen. Z. 20.299. «Steyr, 9. September 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. ?. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des abgängigen Eduard Peyrl, h. ä. Amtsblatt Nr 36, ist einzustellen. Z. 20 307. Steyr, 9. September 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und hochm. Pfarrämter. Erforschung der Zustäudigkeitsgemeinde des Johann Potkorny. Zufolge Erlafies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. August 1910, Z. 5784/VII, werden die Gemeinde-Vor- stehungen und hochw. Pfarrämter eingeladen, behufs Hereinbringung der Heimsendungskosten von 9 X von dem im Jahre 1885 geborenen Stellungspflichtigen Joh. Potkorny oder deffen Verwandten den Geburtsort beziehungsweise die Heimatsgemeinde des genannten Stellungspflichtigen zu erheben und über das Resultat bis 20. Oktober 1910 zu berichten. Z. 20.195. Steyr, 7. September 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Alrsforschttttg des Rudolf Karl Remmel. Da die Einvernahme des Rudolf Karl Remmel, Hilfsarbeiters, geboren am 26. Juni 1866 in Wien, angeblich Angehörigen des Staates Sachsen -Meiningen^ von ausschlaggebender Bedeutung für verschiedene die Gültigkeit einer von ihm geschloffenen Ehe, die Ehelichkeit, bezw. Un- ehelichkeit der von seiner Frau geborenen Kinder, ferner die Zuständigkeit seiner Frau, sowie seiner, bezw. seiner Frau Kinder, betreffenden Konstatierungen ist, und ohne diese die Finalisierung der bezüglichen Verhandlung unmöglich erscheint, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden über Erlaß der k. k. Statthalterei vom 30. August 1910, Z. 8678/11, angewiesen, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis sogleich anher zu berichten.

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