143 Es werden daher Aerzte, Totenbeschauer, Seelsorger, Haushaltungsvorstände, Gemeindeorgane aus die ihnen obliegende Änzeigepflicht neuerdings unter dem Hinweis auf unnachsichtliche Ahndung von Versäumnissen aufmerksam gemacht. Von jeder Anzeige ist die Bezirksbehörde sofort im kürzesten Wege, (telegraphisch, telephonisch, mittelst Boten) in Kenntnis zu setzen, wozu erinnert wird, daß die telegraphischen Anzeigen an die politischen Behörden über das Auftreten choleraverdächtiger Erkrankungen oder Todesfälle, auch wenn sie von Gemeindeorganen, Aerzten, Gendarmerie- Kommanden und selbst von Privaten aufgegeben werden, als gebührenfreie Diensttelegramme zu behandeln sind. (Verordnung des Handelsministeriums vom 8. November 1892, Z. 53.961, Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. November 1892, Z 27.267, Stattb. Z. 17.547) Die nötige Isolierung der Kranken ist tunlichst durch deren Einbringung in die Jsolierabteilung einer Krankenanstalt oder in ein Notspital zu bewerkstelligen, wobei entsprechende Maßnahmen betreffs Desinfektion der verwendeten Transportmittel, sowie der von den Kranken vordem bewohnten Räume, benützten Effekten, sowie ihrer Dejekte zu zu treffen sind. Die Gemeinden werden angewiesen, die Notspitäler in den Stand zu setzen, für das Bereitsein von Pflegepersonen und von Desinfektionsmitteln Sorge zu tragen, sowie auf das Vorhandensein der im L. - G.- und V. - Bl. Nr. 20 ex 1892 kundgemachten „Cholera-Instruktion" und der „Anleitung zur Desinfektion während einer Cholera - Epidemie", L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 22 6X 1893, endlich auf die Beteilung der Gemeindeärzte mit diesen Instruktionen Bedacht zu nehmen. Zugleich wird den Gemeinden neuerdings die Notwendigkeit der sorgfältigsten Pflege der öffentlichen Reinlichkeit durch Beseitigung von Abfallstoffen jeder Art aus den menschlichen Wohnungen und aus deren Nähe, sowie insbe- ionders die Verwahrung der Vezugsstellen von Trink- und Nutzwaffer gegen jede Verunreinigung eingeschärft. So wenig dermalen Veranlaffung zu übertriebenen Befürchtungen hinsichtlich einer Weiterverbreitung der Cholera gegeben ist, ist es doch sehr wichtig, zu solchen Zeiten selbst leichten Erkrankungen der Verdauungsorgane sorgsame Beachtung zu widmen und insbesonders bei selbst anscheinenden leichten Erkrankungen von Brechdurchfällen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und jede derartige Krankheit zur Anzeige zu bringen. Z. 19.891. S t e y r, 2. September 1910. An alle Gemeinde -vorftehungen. Sanitäre Borkehrnnge» gegen die Cholera. Mit Rücksicht auf das Auftreten der Cholera in der italienischen Provinz Puglien und den lebhaften Seeverkehr mit dieser Gegend, hat die k. k. Seebehörde in Trieit die mnitäre Revision der aus Puglien zur See ankommenden weisenden und ihrer Effekten angeordnet. Das Verzeichnis der aus dem Choleragebiete ankom- M enden Reisenden wird von den Seesanitätsämtern sowohl °°n Gemeinden als den politischen Behörden I. Instanz zur fertigen Verständigung der Behörden des Benimmungs- °Nes bekanntqeqeben. ‘ Die Gemeinde - Vorsehungen werden zusolge Erlasses der k. k. o-ö. Statthalterei, Z. 5266/V, vom 29. August 1911, aufgesordert, sofort zu veranlaffen, daß die erwähnten Reisenden in nicht belästigender Weise ärztlich untersucht und ohne Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit durcb fünf Tage vom Tage des Eintreffens aus österreichischem Gebiete gerechnet, unter ärztliche Beobachtung gestellt werden. Z. 1.9811, 19.812, 19 813, I9 815, 19.900 u. 19 901. Steur, I. September 1910 An alle Gemeinde-Vorftehungen nnö k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor Untcrstutrungöschwiudlcr und zwar: Joh. Pirker, 1876 in Fohnsdorf geboren und nach Straßburg, Bez. St. Veit a. d. Glan, Kärnten, zust.; Ludwig Rofclt, 1851 in Brüx geboren und dahin zuständig; - Augustin Traubach, 1880 in Gablonz a. d. Neiffe geboren und dahin zuständig; Matthias Koch, 1888 in Schaips geboren und zur Gemeinde Rennweg, Bez. Spittal in Kärnten zust.; Wilhelm Stumbergcr, 1888 geb., nach Pettau zu- zuständig, und Karl Krajsek, 1851 geboren, nach Ratschach bei Steinbruck zust. Die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden daher angewiesen, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des saktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. ________ ___ Z. 19 808. Steyr, 6. September 1910. An alle Gemeinde-Vorftehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Peter Bauer und Alois Zatz, h. ä. Amtsblatt Nr. 35 ex 1909, ist einzustellen. Z. 20.023. Steur, 5. September 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Todtenschcin für Josef Ziuucr. Laut Note des Magistrates Wien soll der am 29. Dezember 1889 in Wien geborene Joses Zinn er innerhalb der Jahre 1889 bis inklusive 1895 in einer Gemeinde des h. ä. Nerwaltungsgebietes gestorben sein. Die Gemeinde-Vorstehungen erhalten den Austrag, bei den in der Gemeinde befindlichen Pfarrämtern nach dem Ableben des Genannten zu forschen und im Eruierungsfalle bis 25. l. M. einen ox otib Todtenschein hierher ein- zusenden. Andern Falls sind bis znm gleichen Termin Fehl- berickte anher zu erstatten.
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