Amtsblatt 1910/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

142 b) Alle übrigen gemeinnützigen, d. h. nicht Erwerbszwecke verfolgenden Arbeitsvermittlungsstellen, insbesondere die von Landwirtschaftsgesellschaften, von Arbeitsvermittlungsvereinen, von Wohltätigkeitsvereinen, von Arbeiigeber- und ! Arbeiterfachvereinen unterhaltenen Arbeitsvermittlungsstellen, jene der Fachvereine, insoierne als sie die Arbeitsvermittlung ! in größerem Umfange betreiben und damit zugleich ein Bedürfnis des gesamten Industriezweiges befriedigen. Die Entscheidung der konkreten Frage, ob eine die ! Anerkennung anstrebende Arbeitsvermittlungsstelle unter eine ' der obbezeichneten Kategorien zu subsummieren sei, unterliegt im einzelnen Falle der örtlich zuständigen Staatsbahndirektion nach Anhörung des Gutachtens der betreffenden Landesstelle, beziehungsweise Berghauptmannschaft. Demnach werden jene Arbeitsvermittlungsämter, die die bahnseitige Anerkennung I im Sinne der bezeichneten Stelle anstreben, sich diesbezüglich im Wege der betreffenden Landesstelle (Berghauptmannschast) ; mit einem instruierten Gesuche an jene Staatsbahndireklion ! zu wenden hohen, in deren Bereich der Sitz des betreffenden Vermittlungsamtes gelegen ist. Bezüglich der Arbeitsvermittlungsämter mit dem Sitze in Wien, beziehungsweise Prag, wird die k. k. Staatsbahnbahndirektion Wien, beziehungsweise Prag, als jene Stelle bestimmt, bei der die bahnseitige Anerkennung anzusprechen ist. Die k. k. Staatsbahndirektionen werden bei der Prüfung der erwähnten Frage unter Berücksichtigung des Votums der Landesstellen (Berghauptmannschaften) mit äußerster Rigorosität vorzugehen baben. Anlangend die in Punkt 2 der bezogenen Tarisstelle vorgesehenen, von den Arbeitsvermittlungsstellen auszufertigenden Ausweise wird bemerkt, daß diese nach beiliegendem Muster von der k. k. Staatsbahndirektion Wien im Sinne der einschlägigen Vorschriften aufzulegen sein werden. Diese Drucksorte ist von den einzelnen k. k. Direktionen an die ein- schreitenden Arbeitsvermittlungsämter zum Preise von 2 L für 100 Stück abzugeben. Wegen Hintanhaltung von Mißbräuchen bei Jnspruch- nahme dieser Begünstigung werden die k. k. Staatsbahndirektionen beauftragt, ihre Organe zur Ausübung strengster Kontrolle zu verhalten. Im Falle vorkommender Mißbräuche wird nicht nur nach den, tarifarischen Bestimmungen vorzugehen, sondern nach der Lage des Falles, unbeschadet der eventuellen gerichtlichen Verfolgung des Mißbrauches, auch die Entziehung des Rechtes zur Ausstellung der Legitimationen auszusprecken sein. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Slatthalterei in Linz vom 17. August 1910, Z. 8178/1, zur Verständigung der interessierten Kreise und Korporationen in Kenntnis. ! ---------------------------- Z. 19.802. Steyr, 1. September 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Choleramaffnahmen. Angesichts der in jüngster Zeit aufgetretenen Möglichkeit einer Einschleppung der asiatischen Cholera werden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 5323/V, vom 29. August 1910, den Gemeinde-Vorstehungen in Kürze die wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung einer Weiterver- breitung dieser Krankheit in Etinnerung gebracht. Die unerläßliche Voraussetzung einer wirksamen Bekämpfung der Verbreitung der Cholera bildet die sofortige Anzeige eines jede» cholernvcrdächtigen Krankheits- faNcs. 6. für Kupferschmiede in Linz für das Stadtgebiet; 7. für Metallgießer in Linz für das Stadtgebiet; 8. für Gold-, Silber- und Metallschläger in Linz für ganz Oberösterreich; 9. für Graveure rc. (P. 15 im § 1 der Gew.-Ordg.) in Linz für ganz Oberösterreich; 10. für Mechaniker rc. (P. 18 im § 1 der Gew -Ordg.) in Linz für das Stadtgebiet; 11. für Uhrmacher in Gmunden für den polit. Bezirk; 12. für Tischler in Linz für das Stadtgebiet, in Vöcklabruck und Wels für die gleichnamigen pol. Bezirke; 13. für Kammacher rc. tP. 25 im § 1 der Gew.-Ordg.) in Linz für ganz Oberöüerreiw; 14 für Gerber in Wels für den polit. Bezirk und in Urfahr für die politischen Bezirke Nohrbach und Urfahr; 15. für Sonnen- und Ncgenschirmmachcr in Linz für das Stadtgebiet; 16. für Tapezierer und Lackwarenerzeuger in Linz für das Stadtgebiet; 17. für Hutmacher in Wels für den politischen Bezirk; 18. für Pferdefleischhauer, Pferdefleischselcher in Linz für ganz Oberösterreich; 19. für Seifensieder in Vöcklabruck für ganz Oberösterreich ; 20. für Vergolder und Staffierer in Linz für das Stadtgebiet; 21. für Stukkaturer in Linz für ganz Oberösterreich. Die Namen und Wohnorte der Vorsitzenden der ein- einzelnen Prüfungskommissionen sind von der Gewerbebehörde erster Instanz als Aufsichtsbehörde, in deren Sprengel die Prüfungskommission ihren Sitz hat, zu erfragen. Z. 19.682. Steyr, 30. August 1910s An alle Gemeinde-Vorstellungen. Fahrtbegiinstigung für arbeitsuchende Arbeiter. Das k. k. Eisenbabnministerium in Wien hat sub Z. 64.388, ex 1909, vom 14. März 1910 nachstehenden Erlaß an alle Staatsbahndirektionen gerichtet. Das k. k. Eisenbahnministerium hat sich bestimmt gesunden, in den ab 1. Jänner 1910 gültigen Personen- und Gepäcktarif in Teil II, Heft 1, auf Seite 56, sub lit. c), Bestimmungen auszunehmen, die bezwecken, jenen Arbeitern, denen durch eine von der Bahn anerkannte Arbeitsvermitl- lungsstelle eine Arbeitsstelle vermittelt worden ist, bei Fahrten auf Entfernungen über 50 Kilometer der III. Klasse der Personen und gemischten Züge die Begünstigung des halben Fahrpreises einzuräumen. Betreffend die Frage, welchen Arbeitsvermittlungsämtern das Recht auf Ausstellung von Ausweisen zur Inanspruchnahme besagter Begünstigung zu- zuerkennen wäre, sowie der Modalitäten der Zuerkennung dieses Rechtes, ergehen auf Grund des mit den beteiligten Zentralstellen gepflogenen Einvernehmens nachstehende Weisungen: Als öffentliche oder gemeinnützige Arbeitsvermittlungsämter im Sinne der bezeichneten Tarifstelle sind folgende Stellen anzuerkennen: a' Alle öffentlichen, d. h. von öffentlich-rechtlichen Korporationen eingerichteten und betriebenen Arbeitsvermittlungsstellen, also insbesondere jene, die vom Lande, einem Bezirke, einer Gemeinde, einer Handels- und Gewerbekammer, einer Gewerbegenoffenschast, einem Gewerbegenoffenschastsverbande, einer Bergbaugenoffenschast oder einer landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft unterhalten werden.

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