132 Max Pöllhttber, geb. 1838, zuständig nach Wartberg. Vtlldolf Pallitt, geb. 1887 zust. nach Garster^, krank im Spital im Nürnbercr. Z Io.4ll. ^teyr, 12. August 1910. Arr alle Gemeinde - Vorstehrmgen und k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Pflanzenschnygcsch. Die Gemeinde -Vorsiehnngen und k. k. Genvarmerie- Posten-Kommaudeu werden aus das im o.-ö. LandeSgesctz- und Verordnungsblatte Nr 34, Stück XXVI, erschienene Gesey, betreffend den Schutz einiger Pflanzenarlen auf- merksam gemacht. Die Gemeinde-Vorsiehnngen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes sofort in ortsüblicher Weise allgemeiin zu publizieren und die Forstaussichtsorgane anzuweisen, auf die Einhaltung desselben zu wachen und eventuelle Ueber- tretuugen sofort im b. ä. Wege zur h. ä. Anzeige zu bringen Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden hiemit auch beauftragt, ihr Augenmerk anf die Einhaltung dieses Gesetzes zu richten und wahrgenommene Ueber- trelungen sofort hierher anzuzeigen. Z. 17.772. S t e y r, 12. August 1910. An alle Gemeinde -Vorstchrmgeu. Gcsclr, betreffend Lllpcnschuy, und Ministerial-Bcrordnnng hinsichtlich agrarischer Operationen. Die Gemeinde -Vorstehuugeu werden auf das im o.-ö. Laudes-Gefetz- u. Verordnungsblatte, Stück XXV, Nr. 32, erschienene Gesetz, betreffend Schutz der Alpen und die Förderung der Alpenwirtschast, und auf die im gleichen Stücke des o.-ö. Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes suö Nr. 33 erschienene Ministerial-Verordnung, betreffend Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hieraus bezüglichen Benützungs- und Verwaltungsrechte (agrarische Operationen), zur Verständigung der interessierten Bevölkerungskreise aufmerksam gemacht. Z. 17.773. Steh r, 12. August 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Zeugnisse zur Erlangung des Armeurechted. Zufolge Erlasses der k k. o.-ö. Statthalterei vom 22. Juli 1910, Z. 5948/11, hat das k. k. Justizministerium die Wahrnehmung gemacht, daß bei der Ausstellung und Bestätigung von Zeugnissen zur Erlangung des Armenrechtes die Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 23. Mai 1897, R.-G.-Bl. Nr. 130, mitunter nicht genau befolgt werden. Dem Justizministerium sind zahlreiche Fälle von Zeng- nisausstellungen zur Kenntnis gelangt, in denen die Ver- mögensverhältnisse des Armenrechtswerbers entweder nicht mit ausreichender Umsicht, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit (8 8, Absatz 1 der zit. Ministerial-Verordnung) ermittelt oder so wenig sachgemäß beurteilt waren, daß Armntsbestätigungen bei beträchtlichem Einkommen oder Liegenschaftsbesitz vorkamen und daß Zeugniffe zur Erlangung des Armenrechtes Parteien ausgestellt wurden, von denen sich nicht behaupten läßt, daß sie außerstande wären, die Kosten der Prozeßführung ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notdürftigen Unterhaltes zu bestreiten. (§8 63 nnd 65 der Zivilprozeßordnung, 8 4, Absatz 2 der zit. Ministerial-Verordnung). In vielen Fällen wurden anch Beamten, Lehrern und zu höheren Dienstleistungen verwendeten Angestellten, deren Bezüge die bei der Exekutionsführung entzogenen Beträge erheblich überstiegen, Armtszeugniffe ausgesiebt. Das Armenrecht gebührt aber nach dem Gesetze nur dem, der ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notdürftigen Unterhaltes die Kosten einer Prozeßführung zu bestreiten außerstande ist. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, sich bei Ausstellung dieser Zeugniffe genau nach der zitierten i Ministerial-Verordnung zu halten. Z. 18.517. Steyr, 15. August 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschtvindler. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. August 1910, Z. 7880/X1I, treibt sich Peter Leünik, geboren am 15. Februar 1878, heimatszuständig in der Gemeinde Svetina, beschäftigungslos, im Besitze eines von I der Heimatsgemeinde Svetina am 1. Mai 1909, Nr. 3, j ausgestellten Heimatsscheines in der Welt herum und läßt ! sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde unterstützen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, ! dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des i faktischen augenblicklichen Bedürfnisses.— keinerlei Unter- I stützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhanden- ! sein der gesetzlichen Voraussetzungen schnbpolizeilich zn be- > handeln. ! Z. 18.509, 18.519 u. 18.520. Steyr, 12. August 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und ! k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. I Widerruf. Die Ausforschung des Wilhelm Ertel, h. ä. Amtsblatt Nr. 13 ex 1910; des Johann Jambor, h. ä. Amtsblatt Nr. 13 ex 1910; des Emilian Kulm, h. ä. Amtsblatt Nr. 13 ex 1910, , ist einzustellen. — I Z. 18.592. Steyr, 12. August 1910. An alle hochw. Pfarrämter. Abstammungssicherstettung. Die hochw. Psarrämter werden eingeladen, in den Trauungsmatriken nachzuforschen, ob in denselben die Trauung einer Anna Maria Nadner, eheliche Tocher des Adam Nadner und der Anna Maria, geb. Panhuber, mit einem gewissen Fellinger vorkommt.
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