Volkszählung? Laut § 1 des Reichsgesetzblattes XXXII St. 67 vom 29. März 1869 müssen alle <Q®bäud®9 welehe zur 'Wohnungr den0 Menselien bestimmt smd9 soweit deren Numerierung nicht schon durchgeführt ist, numeriert werden» Dies gilt auch von einzeln stehenden Häusern, entfernten Wald- und Alpenhütten u. s. w., desgleichen von solchen Gebäuden, welche nur auf einige Zeit nicht bewohnt sind. Für diesen Zweck geeignete Hausnummern, in Blech erhaben geprägt und rostsicher mit feinem Emaillack gestrichen, 16x13 cm gross, gelangen in der Präge- anstalt und Metallwarenfabrik Wilhelm Pittner, Wien V, Schönbrunnerstrasse 19, für den Preis von 30 Hellern pro Stück zur Herstellung. Hierauf werden die Gemeinde-Vorstehungen besonders aufmerksam gemacht.
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