122 Die Gemeinde - Vorsehungen und hochw. Pfarrämter werden eingeladen, vorstehende Konkurs-Ausschreibung möglichst allgemein zu verlautbaren. Z. 17.411. Steyr, 29. Juli 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanöen. Dokumentenverlust des Josef Jäger. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom ' 14. Juli 1910, Z. 6103/11, sind einem gewissen Josef ! Jäger, am 14. Juli 1884 in Brunn am Gebirge, Rieder- österreich, geboren und dahin zuständig, Hufschmiedgehilfe, dermalen in Scköndorf Nr. 24, Gemeine Regau, im Aufenthalte, seit dem Monate Februar 1910 seine Dokumente, und zwar ein Taus- und Heimaisschein, ein Sittenzeugnis, ausgestellt in Brunn a. G., Niederösterreich, ein Lehrbrief, ausgestellt in Naabs a. d. Taya, Niederösterreich, mit einem Gesuche an die Werkstättenleitung der k. k. Staatsbahnen in Einund, in Verlust geraten. Da ein Mißbrauch mit diesen Papieren zu besorgen ist, werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden beauftragt, geeignete Erhebungen zu pflegen und vorkommenden Falls anher zu berichten. Z. 17.227. Steyr, 27. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschafts - Vorstehungen. Hinterlegung von Arbeitsbüchern ausgetretener Hilfsarbeiter. Laut Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 7. Dezember 1904, Z. 62 325 (Statth.-Erlaß vom 25. Dezember 1904, Z. 26.777), bat der Oberste Gerichtshof unterm 4. November 1904 ein Gutachten über die Frage abgegeben, was mit Arbeitsbüchern zu geschehen habe, welche entlaflene oder ausgetretene Arbeiter beim Arbeitgeber zurücklassen. Hienach sei der Arbeitgeber bei ordnungsmäßiger Lösung 'nicht verpflichtet, das Arbeitsbuch weiter aufzube- wahren, sondern er könne es bei einem Dritten, insbesonders bei der Gemeindebehörde des Ausenthaltsortes des Hilfsarbeiters oder bei der zuständigen Gewerbebehörde deponieren, vorausgesetzt, daß diese Behörden zur Entgegennahme bereit sind. Unter allen Umständen aber sei der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsbuch gemäß § 1.425 a. b. G. B., bei seinem zuständigen Gerichte zu erlegen. Namentlich aus Kreisen der Arbeitgeber ist nun der Wunsch ausgesprochen worden, es möge auch eine autoritative Erklärung darüber abgegeben werden, was mit den Arbeitsbüchern bei ordnungswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitsnehmers zu geschehen habe. Laut der Note des Justizministeriums vom 14. Mai 1910, Z. 12.326, hat nun der Oberste Gerichtshof sein Gutachten vom 9. November 1904, über die Hinterlegung von Arbeitsbüchern auch für den Fall nicht ordnungsmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses, in der nachstehenden Weise ergänzt. 1. Der Inhalt des die Aussolgung des Arbeitsbuches an den Arbeiter bei ordnungsmäßiger Lösung des Arbetts- verhältnisies betreffenden Plenisstmarbeschluffes vorn 9. November 1904, ?rü6. 162, gilt auch in dem Falle, wenn der Arbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund die Arbeit verläßt, sobald die rechtliche Aufhebung des Arbeitsvertrages i — insbesonders mittelst Einverständnisses des Arbeitgebers, Ablaufes der Kündigungsfrist, ohne daß der Arbeitgeber innerhalb derselben einen Antrag auf zwangsweise Rückkehr in die Arbeit nach § 85 Gewerbeordnung eingebracht hätte, Ausführung der Akkordarbeit oder Eintrittes der Unmöglichkeit derselben — hinzugetreten ist. 2. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben das Recht und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufbewahrung des Arbeitsbuches (§ 80 c, Gewerbeordnung) unverändert. Infolge Erlaffes des k. k. Handelsministerium vom 30. Mai 1910, Z. 15.592, intimierl mit dem Statthalterei- Erlasse vom 5. Juli 1910, Z. 3565/VIII, werden die Gemeinde - Vorstehungen und Genossenschafts-Vorstehungen von dem Inhalte des Gutachtens mit der Weisung verständigt, hievon die Arbeitgeber in entsprechender Weise in Kenntnis zu setzen. Z. 17.488. Steyr, 29. Juli 1910. An die Gemeinde - Vorstehungen und Handels - Genossenschaften. Lcbcnsmittcl im Sinne des Ladenschlnstgeseyes. Laut Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 25. Juli 1910, Z 4098/VIII, hat aus Anlaß mehrerer Anfragen das k. k. Handelsministerium mit dem Erlasse vom 2. Juli 1910, Z. 17.218 eröffnet, daß nach Ansicht des Handelsministeriums unter „Lebensmittelhandel" im Sinne des § 96 6, 1. Absatz, des Gesetzes vom 14. Jänner 1910, R.-G.-Vl.-Nr. 19, betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Beschästigungsbetrieben, der Handel mit Rahrungs- und Genußmitteln jeder Art zu verstehen ist. Das Handelsministerium geht hiebei von der Erwägung aus, daß das Gesetz vom 16. Jänner 1896, R.-G.- Bl. 9k. 89 ex 1897, betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, im 8 I die gleiche Definition des Begriffes „Lebensmittel" gibt, und daß der Wortlaut des eingangs zitierten § 96 e zu einer Einschränkung der allgemeinen Bezeichnung „Lebensmitel" auf bestimmte Rahrungs- und Genußmittel nicht berechtigt. Ueberdies ist die Ausnahmsbestimmung, betreffend den Neunuhr-Ladenfchluß beim Lebensmittelhandel, zweifellos dem Interesse des konsumierenden Publikums zu dienen bestimmt, welches in der Möglichkeit, sein Approvisionierungsbedürfnis am Abend nach beendeter Berufstätigkeit zu decken, nicht behindert werden soll. Es werden also nach dem Gesagten alle Laden, in denen Rahrungs- und Genußmittel irgendwelcher Art zum Verschleiß gelangen, samt den dazugehörigen Kontoren und Magazinen bis 9 Uhr abends offengehalten werden dürfen, sofern die politischen Landesbehörden nicht etwa auf Grund des 8 96 6, Absatz 3 leg. cit eine frühere Sperrstunde angeordnet haben. Da diese Begünstigung aber im Gesetze ausdrücklich nur für den Lebensmittelhandel eingeräumt ist, so kann sie nicht auch für den Handel mit anderen Waren gelten, welcher gegebenenfalls in denselben Laden betrieben wird. Auf diesen Handel wird vielmehr die Vorschrift des Achtuhr- bezw. eines früheren Ladenschluffes in der Art Anwendung finden müssen, daß der Verschleiß aller Waren, welche nicht zu den Lebensrnitteln zu rechnen sind, unter
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