Amtsblatt 1910/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

120 Da die Steuerbehörde überdies an der Kenntnis auch solcher gewerblicher Betriebe und sonstiger auf Gewinn gerichteter Beschäftigungen, welche der Gewerbeordnung nicht unterliegen, ein Interesse hat, so werden auch die Veränderungen, solcher Betriebe in die erwähnte Monatsnach- weijung'einzubeziehen sein, was den Gemeinde-Vorstehungen mit Hilfe ihrer eingehenden Orts- und Personenkenntnis nicht schwer fallen dürfte. Die Steuerbehörde glaubt eine loyale und entgegenkommende Mitwirkung der Gemeinden umso eher erwarten zu dürfen, als eine lückenlose Steuerveranlagung in Hinsicht auf die Umlagegebarung auch die finanziellen Interessen des Gemeindehaushaltes einschneidend berührt. Um gesLästsstörende Betreibungen der geforderten Monatsnachweisungen zu vermeiden, ist der obengestellte Termin in Vormerkung zu nehmen. Bei diesem Anlässe wird die Gemeinde -Vorstehung auch eingeladen, in jenen Fällen, in welchen die Parteien an die Gewerbebehörde gerichtete Gewerbeanmeldungen im Gemeindeamte einbringen, eine stempelfreie Abschrist der Anmeldung für die Steuerbehörde zu verfassen, beziehungsweise die Parteien in diesem Sinne zu belehren, weil gemäß § 64, Absatz 2 des P.-St.-Ges., die Erstattung einer durch die Gewerbe-Vorschriften vorgezeichneten Anmeldung bei der Gewerbebehörde, die spezielle Anmeldung bei der Steuerbehörde nicht zu ersetzen vermag. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. t Be,irl«dauptmannschaft Steqr. - Haassche Buchdruckerei m Steyr.

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