Amtsblatt 1910/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Emil Wischolit, Zucketbäckergehilfe, 1862 in Zwickau geboren und daselbst zuständig, und Karl Wegricht, in Nagusa geboren und nach Dobrzin zuständig, Kellner, treiben sich in der Welt herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Neisevorschüsse erfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, den Genannten keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 13.407. Steyr, 20. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. VichpaftauSstellung. Das k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 18. Mai d. I., Z. 16.928/2663, über eine gestellte Anfrage bemerkt, daß bei der Ausstellung von Viehpässen die die Herkunft der betreffenden Tiere näher bezeichnenden Daten in der hiezu bestimmten Rubrik „Standort" (Provenienzgehöfte rc.) einzutragen sind. Demnach ist bei der Viehpaßausstellung nach dem Abverkaufe des Viehes in der Rubrik „Name und Wohnsitz des Tierbesitzers" nicht der Verkäufer, sondern der Käufer einzutragen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 16.693. Steyr,' 23. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L. ?. Gendarmerie-Posten-Uomm Verbot der Erzeugung und des Vertriebes von „Anthracin Eitclberg " Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 0. Juli 1910, Z. 4058/X, ist die Erzeugung und der Vertrieb des erwähnten Präparates aus sanitäls- und veterinär- polizeilichen Gründen verboten. Dies ivird behufs entsprechender Verlautbarung zur Kenntnis gebracht. Z. 12.242 u. 13.408. Steyr, 21. Juli 1910. An alle Gemeinde -vsrstehAigen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Viehpässe für Alp- nnd Wcidcvich. Es wird iu Erinnerung gebracht, daß die Erleichterungen bezüglich der Beibringung von Viehpässen für zur Weide oder Sommerung bestimmte Tiere aus Oberösterreich und Salzburg im hiesigen Verwaltungsgebiete auch seit Inkrafttreten des neuen Tierseuchengesetzes insoferne in Wirksamkeit bleiben, als iu seuchenunbedenklichen Zeiten beim Auftriebe in angrenzende Alpen und Weiden von der Veibringung von Viehpässen überhaupt abgesehen werden kann und für entferntere Weideorte Gesamlviehpäffe zulässig sind. . Analoge Anwendung finden diese Anordnungen für den Abtrieb, bezw Rücktrieb des Weideviehes. Z. 14.206 ii. 13 409. Stepr, 21. JlUi 1910 An alle Gemeinde - Vorstehungen. Häutecinfuhr nach den Vereinigten Staaten, Vichcxport nach der Schweiz. Verfügungen bezüglich der Desinfektion von zur Einfuhr nack den „Vereinigten Staaten" bestimmten tierischen Häuten (Rindshäute, Kalbsfelle, Hautschuitzel und Abfälle oder Leim)'. Feruers bezüglich der Einfuhr von Vieh nach der Schweiz, insoferne diese Einfuhr an besondere Bewilligungen geknüpft ist, können von Jntereffenten hieramls eingesehen werden. , Z. 16.924. Steyr, 24. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Merseuchenausweis. In der Verichtsperiode vom 10. bis 17. Juli 1910 bestand der Notkauf der Schweine | im Bezirke Steyr (Land) in der Gemeinde Garsten iu | Christkind! in 1 Hose. In den Ortschaften Grub und Hofberg der Ge- meinde Reustift und in Weißwasser (Blabbergalpe) der Gemeinde Weyer Land ist je ein Fall von Nauschbrand vorgekommen. Z. 479 Steyr, 20. Juli 1910 An alle Gemeinde - Vorstehungen. Monatsnachweifung über Gcwcrbcvcrändcrungcn. Mit dem iu Nr. 6 des Amtsblattes der k. k. Bezirk-- bauptmannschast Steyr vom 7. Februar 1901 enthaltenen Erlasse des Steuerreferates vom 25. Jänner 1901, Z. 798 1, wurde die Nachmessung aller im Laufe eines Monates im Gemeiudegebiete vorgefaUeneu Veränderungen der Gewerbe (Aenderung des Standortes, Uebersiedluug in andere Gemeinden, Auflassung von Gewerben, Uebertragung an andere Personen, Tod des Inhabers ’c.) angeordnet. Da nun die im Gewerberegister zur Durchführung gelangten Gewerbean- und Abmeldungen und sonstige Veränderungen der Steuerbehörde ohnehin aus deu bezüglichen Veröffentlichungen der Gewerbebehörde im Amtsblatte zur Kenntnis gebracht tverden, anderseits aber erfahrungsgemäß manche Gewerbebetriebe seitens ihrer Inhaber mit Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften weder der Gewerbe- noch der Steuerbehörde zur Anzeige gelangen, so stndet die k. k. Bezirkshauptmannschast als L>tenerbehörde iu Abänderung des eingangs bezogenen Erlasses für die Zukunft folgendes zu verfügen: Die Gemeinde-Vorstehungen werden die allmonatlich im Amtsblatts der Bezirkshauptmannschast publizierten Ge- • werbeveränderungen hinsichtlich ihrer^Vollständigkeit zu überprüfen haben und in die au die Steuerbehörde gerichtete, mit 15. eines jeden Monats fällige Nachweisung nur mehr diejenige« gewerblichen Veränderungen ausnehmen, welche im Gemeiudegebiete in dem der Nachweisung vorausgegangenen Monate eingetreten sind, aber im Amtsblatte nicht auferscheinen

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