118 Z. 17.320. Steyr, 26. Juli 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Bricftanbcnzüchtcr rc. Aiit Bezug aus den Erlaß der k. k. o. - ö. Stattbalterei vom li. November 1906, Z. 25.472/1, h. ä. Z. 23.917, vom 19. November 1906, Amtsblatt 'Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorslehnngen beauftragt, über die etwa im Gcmeindegebiete befindlichen Brieftauben-Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigem Amtsblatte hinausgeqebenen Formulare bis längstens 25. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Fehl- bcrichtc ander einzusenden. Z. 17.321. Steyr, 26. Juli 1910 ! An alle Gemeinde - vorstehungen. Verfassung der Urlistc der Geschworenen pro 1911. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, N-G.- Bl. Nr. 121, bat der Gemeinde-Vorsteher mir zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §8 l, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1911 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu • enthalten nnd ist bei den Wehrpflichtigen anzugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegeu, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichieruug einer diesbezüglichen Kundmachung an der Gemeindeamtstafel (8 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Vefreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Nichtigkeit der angeführten Vefreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung bestehende Gemeinde-Kommission nach den Bestimmungen des 8 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich aus die allfällig eingebrachten Reklamationen und Vesreiungsgesuche beziehe», nebst der diesbezüglichen Kundmachung, aus welcher der Asfichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis länsteus Ende September l. I« bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde-Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau- oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen- Urliste pro 1911 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde - Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Vefreiungsgründe zustehen, inbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach 8 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden ex ollb Z. 1559. Steyr, 23. Juli 1910. An alle Ichulleitungen. Schnlkatastcr - Anlegung. In nächster Zeit werden den Schulleitungen von hieraus Drucksorten zugeheu; dieselben sind aufs gewissenhafteste auszusüllen nnd zuverlässig bis längstens Ende Sep» tember l. I. anher zu senden. Zu Drucksorte A wird bemerkt, daß für die Namen der Ortschaften und Ortschaftsteile die notwendige Anzahl von Querlinien einzuzeichuen ist. Z. 17.009. Steyr, 25. Juli 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Wehrpflichtigen Gottlieb Orel, h. ä. Amtsblatt Nr. 3 ex 1910, ist einzustellen. Z. 17^095. Steyr, 24. Juli 1910. Die Forschung nach Josef Hofberger aus Grotzraming welche mit h. ä. Erlaß vom 12. Mai 1910, Z. 10.338, Amtsblatt Nr. 20, verfügt wurde,. ist einzustellen, da dessen Leiche aufgefundea wurde. Z. 17.234, 17.235 u. 17 331. Steyr, 26. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und ! L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor Untersttthungsschlvindler. ; Emanuel Papst, Vagant, 1842 geboren und nach I Prag zuständig;
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