Amtsblatt 1910/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Zi'zsrkssimiplmntlnlchast Steijr für den gleichnamigen politischen unö Schulbezirk. !lr. 30. Steyr, am 28. Juli 1910. Das Amtsblalt erscheint jede» Donnerstag und kann durch die k. L Beflrksbauplmanmchaft L-teyr bezogen iverden, wo auch geeignete Inserate angenonunen werden. — Prännmerationspreio ,ährlich 5 A, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige 'Adressaten mit direcler Postverscndung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten lO b. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. 22 Juli 1910. Wilhelmine Schulz und Theresia Hinkelmann am „ - . . ~ , 23. Juli l. I. vom k. k. Statthalterei-Prästdium in Linz An alle Gememde-vorstehungen, hochw. die mit deren Photographien und Personsbeschreibungen versehenen Sammelbücher Nr. 107 und 108 ausgestellt wurden Pfarrämter und k. L Gendarmerie-Posten- Kommanöen. Sammlungsbewilligung für dcu Herz Jcsu-Kirchcnbau- । verein Linz - Lustenan. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat mit dem l Erlasse vom 18. Juli 1910, Z. 2707/krü8., dem Herz Jesu - Kirchenbauvereine i« Linz-Lustenau die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Ober- ! österreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern u. Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden sür die Zeit vom ! 15. Juli 1910 bis 15. April 1911 erteilt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und k. k. Gendarmerie - Posten -Kommanden mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Jrater Gabriel Stchr am 18. Juli l. I. vom k. k. Statthalterei- Prästdium in Linz das mit dessen Photographie und . Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nro. 106 aus- ] gestellt wurde. Z. 17.038. Steyr, 23 Juli 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen und Handels - Genossenschaften. Sichcrstelluug von Berpflcgs - Erfordernissen für die Truppen dcS k. n. k. Heeres in Dberösterrcich und Salzburg auf die Zeit vom l. September 1910 bis 31. August 1911. 1. in Vorstehende Sicherstellungs-Verbandlunq findet am August l. I. beim k. u. k. Militär - Verpflegs - Magazin Linz statt. Die näheren Bedingnifie für dieselbe können während der Amtsstunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr eingesehen werden. Z. 17.332. L> teyr, 27. Juli 1910 3- 17.117. Steyr, 25. Juli 1910. Sammlungsbewilligung für dc» St. Antoniuö-Asylverein in Wien. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat mit dem Erlasse vom 23. Juli 1910, Z. 2920/?rü8., dem Sankt Antonius - Asylvereine in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für ^e Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 33- Juli 1910 bis 23. Oktober 1910 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mit 'em Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durch- uchrung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen An alle Gemeinde-vorstehungen. Ruhe- und Bersorgungsgenüssc der Gemeinde-Aerzte bczw. deren Witwen und Waisen. Unter einem gelangt das Landes - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns Stück XXVIII, Nr. 36, vom 7. Juni 1910, betreffend die Ruhe- und Versorgungsgenüffe der Gemeinde-Aerzte, bezw deren Witwen und Waisen, an die Gemeinde-Vorstehungen zur Versendung. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, dasselbe gegen anher vorzulegende Empfangsbestätigung an den Herrn Gemeinde-Arzt auszusolgen. Eventuell ist derselbe bei der Gemeinde zu hinterlegen unb der Empfang anher zu bestätigen.

118 Z. 17.320. Steyr, 26. Juli 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Bricftanbcnzüchtcr rc. Aiit Bezug aus den Erlaß der k. k. o. - ö. Stattbalterei vom li. November 1906, Z. 25.472/1, h. ä. Z. 23.917, vom 19. November 1906, Amtsblatt 'Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorslehnngen beauftragt, über die etwa im Gcmeindegebiete befindlichen Brieftauben-Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigem Amtsblatte hinausgeqebenen Formulare bis längstens 25. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Fehl- bcrichtc ander einzusenden. Z. 17.321. Steyr, 26. Juli 1910 ! An alle Gemeinde - vorstehungen. Verfassung der Urlistc der Geschworenen pro 1911. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, N-G.- Bl. Nr. 121, bat der Gemeinde-Vorsteher mir zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §8 l, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1911 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu • enthalten nnd ist bei den Wehrpflichtigen anzugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegeu, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichieruug einer diesbezüglichen Kundmachung an der Gemeindeamtstafel (8 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Vefreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Nichtigkeit der angeführten Vefreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung bestehende Gemeinde-Kommission nach den Bestimmungen des 8 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich aus die allfällig eingebrachten Reklamationen und Vesreiungsgesuche beziehe», nebst der diesbezüglichen Kundmachung, aus welcher der Asfichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis länsteus Ende September l. I« bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde-Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau- oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen- Urliste pro 1911 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde - Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Vefreiungsgründe zustehen, inbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach 8 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden ex ollb Z. 1559. Steyr, 23. Juli 1910. An alle Ichulleitungen. Schnlkatastcr - Anlegung. In nächster Zeit werden den Schulleitungen von hieraus Drucksorten zugeheu; dieselben sind aufs gewissenhafteste auszusüllen nnd zuverlässig bis längstens Ende Sep» tember l. I. anher zu senden. Zu Drucksorte A wird bemerkt, daß für die Namen der Ortschaften und Ortschaftsteile die notwendige Anzahl von Querlinien einzuzeichuen ist. Z. 17.009. Steyr, 25. Juli 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Wehrpflichtigen Gottlieb Orel, h. ä. Amtsblatt Nr. 3 ex 1910, ist einzustellen. Z. 17^095. Steyr, 24. Juli 1910. Die Forschung nach Josef Hofberger aus Grotzraming welche mit h. ä. Erlaß vom 12. Mai 1910, Z. 10.338, Amtsblatt Nr. 20, verfügt wurde,. ist einzustellen, da dessen Leiche aufgefundea wurde. Z. 17.234, 17.235 u. 17 331. Steyr, 26. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und ! L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Warnung vor Untersttthungsschlvindler. ; Emanuel Papst, Vagant, 1842 geboren und nach I Prag zuständig;

Emil Wischolit, Zucketbäckergehilfe, 1862 in Zwickau geboren und daselbst zuständig, und Karl Wegricht, in Nagusa geboren und nach Dobrzin zuständig, Kellner, treiben sich in der Welt herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinden Geldunterstützungen und Neisevorschüsse erfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, den Genannten keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 13.407. Steyr, 20. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. VichpaftauSstellung. Das k. k. Ackerbauministerium hat mit dem Erlasse vom 18. Mai d. I., Z. 16.928/2663, über eine gestellte Anfrage bemerkt, daß bei der Ausstellung von Viehpässen die die Herkunft der betreffenden Tiere näher bezeichnenden Daten in der hiezu bestimmten Rubrik „Standort" (Provenienzgehöfte rc.) einzutragen sind. Demnach ist bei der Viehpaßausstellung nach dem Abverkaufe des Viehes in der Rubrik „Name und Wohnsitz des Tierbesitzers" nicht der Verkäufer, sondern der Käufer einzutragen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 16.693. Steyr,' 23. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L. ?. Gendarmerie-Posten-Uomm Verbot der Erzeugung und des Vertriebes von „Anthracin Eitclberg " Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 0. Juli 1910, Z. 4058/X, ist die Erzeugung und der Vertrieb des erwähnten Präparates aus sanitäls- und veterinär- polizeilichen Gründen verboten. Dies ivird behufs entsprechender Verlautbarung zur Kenntnis gebracht. Z. 12.242 u. 13.408. Steyr, 21. Juli 1910. An alle Gemeinde -vsrstehAigen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Viehpässe für Alp- nnd Wcidcvich. Es wird iu Erinnerung gebracht, daß die Erleichterungen bezüglich der Beibringung von Viehpässen für zur Weide oder Sommerung bestimmte Tiere aus Oberösterreich und Salzburg im hiesigen Verwaltungsgebiete auch seit Inkrafttreten des neuen Tierseuchengesetzes insoferne in Wirksamkeit bleiben, als iu seuchenunbedenklichen Zeiten beim Auftriebe in angrenzende Alpen und Weiden von der Veibringung von Viehpässen überhaupt abgesehen werden kann und für entferntere Weideorte Gesamlviehpäffe zulässig sind. . Analoge Anwendung finden diese Anordnungen für den Abtrieb, bezw Rücktrieb des Weideviehes. Z. 14.206 ii. 13 409. Stepr, 21. JlUi 1910 An alle Gemeinde - Vorstehungen. Häutecinfuhr nach den Vereinigten Staaten, Vichcxport nach der Schweiz. Verfügungen bezüglich der Desinfektion von zur Einfuhr nack den „Vereinigten Staaten" bestimmten tierischen Häuten (Rindshäute, Kalbsfelle, Hautschuitzel und Abfälle oder Leim)'. Feruers bezüglich der Einfuhr von Vieh nach der Schweiz, insoferne diese Einfuhr an besondere Bewilligungen geknüpft ist, können von Jntereffenten hieramls eingesehen werden. , Z. 16.924. Steyr, 24. Juli 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Merseuchenausweis. In der Verichtsperiode vom 10. bis 17. Juli 1910 bestand der Notkauf der Schweine | im Bezirke Steyr (Land) in der Gemeinde Garsten iu | Christkind! in 1 Hose. In den Ortschaften Grub und Hofberg der Ge- meinde Reustift und in Weißwasser (Blabbergalpe) der Gemeinde Weyer Land ist je ein Fall von Nauschbrand vorgekommen. Z. 479 Steyr, 20. Juli 1910 An alle Gemeinde - Vorstehungen. Monatsnachweifung über Gcwcrbcvcrändcrungcn. Mit dem iu Nr. 6 des Amtsblattes der k. k. Bezirk-- bauptmannschast Steyr vom 7. Februar 1901 enthaltenen Erlasse des Steuerreferates vom 25. Jänner 1901, Z. 798 1, wurde die Nachmessung aller im Laufe eines Monates im Gemeiudegebiete vorgefaUeneu Veränderungen der Gewerbe (Aenderung des Standortes, Uebersiedluug in andere Gemeinden, Auflassung von Gewerben, Uebertragung an andere Personen, Tod des Inhabers ’c.) angeordnet. Da nun die im Gewerberegister zur Durchführung gelangten Gewerbean- und Abmeldungen und sonstige Veränderungen der Steuerbehörde ohnehin aus deu bezüglichen Veröffentlichungen der Gewerbebehörde im Amtsblatte zur Kenntnis gebracht tverden, anderseits aber erfahrungsgemäß manche Gewerbebetriebe seitens ihrer Inhaber mit Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften weder der Gewerbe- noch der Steuerbehörde zur Anzeige gelangen, so stndet die k. k. Bezirkshauptmannschast als L>tenerbehörde iu Abänderung des eingangs bezogenen Erlasses für die Zukunft folgendes zu verfügen: Die Gemeinde-Vorstehungen werden die allmonatlich im Amtsblatts der Bezirkshauptmannschast publizierten Ge- • werbeveränderungen hinsichtlich ihrer^Vollständigkeit zu überprüfen haben und in die au die Steuerbehörde gerichtete, mit 15. eines jeden Monats fällige Nachweisung nur mehr diejenige« gewerblichen Veränderungen ausnehmen, welche im Gemeiudegebiete in dem der Nachweisung vorausgegangenen Monate eingetreten sind, aber im Amtsblatte nicht auferscheinen

120 Da die Steuerbehörde überdies an der Kenntnis auch solcher gewerblicher Betriebe und sonstiger auf Gewinn gerichteter Beschäftigungen, welche der Gewerbeordnung nicht unterliegen, ein Interesse hat, so werden auch die Veränderungen, solcher Betriebe in die erwähnte Monatsnach- weijung'einzubeziehen sein, was den Gemeinde-Vorstehungen mit Hilfe ihrer eingehenden Orts- und Personenkenntnis nicht schwer fallen dürfte. Die Steuerbehörde glaubt eine loyale und entgegenkommende Mitwirkung der Gemeinden umso eher erwarten zu dürfen, als eine lückenlose Steuerveranlagung in Hinsicht auf die Umlagegebarung auch die finanziellen Interessen des Gemeindehaushaltes einschneidend berührt. Um gesLästsstörende Betreibungen der geforderten Monatsnachweisungen zu vermeiden, ist der obengestellte Termin in Vormerkung zu nehmen. Bei diesem Anlässe wird die Gemeinde -Vorstehung auch eingeladen, in jenen Fällen, in welchen die Parteien an die Gewerbebehörde gerichtete Gewerbeanmeldungen im Gemeindeamte einbringen, eine stempelfreie Abschrist der Anmeldung für die Steuerbehörde zu verfassen, beziehungsweise die Parteien in diesem Sinne zu belehren, weil gemäß § 64, Absatz 2 des P.-St.-Ges., die Erstattung einer durch die Gewerbe-Vorschriften vorgezeichneten Anmeldung bei der Gewerbebehörde, die spezielle Anmeldung bei der Steuerbehörde nicht zu ersetzen vermag. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. t Be,irl«dauptmannschaft Steqr. - Haassche Buchdruckerei m Steyr.

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