101 von Filialen bestehender Gemischtwaren- handelsgewerbe zu umgehen, um dadurch Personen den formalen Nachweis der Befähigung im Handelsgewerbe zu ermöglichen, welche nicht in der Lage sind, diesen Nachweis auf gesetzlich vorgeschriebenem Wege zu erbringen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 31. Mai 1910, Z. 2575/1, werden die Gemeinde-Vor- stehungen und Genossenschaften der Handeltreibenden hievon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, zur Wahrung der Standesinteressen nicht bloß auf die Mitglieder der Handelsgenossenschaften entsprechend einzuwirken, sondern auch das Abschließen von Schein-(lehr) Verträgen und fiktive Gründungen von Geschäftsfilialen anher anzuzeigen, damit gegen die betreffenden Gewerbeinhaber strafweise vorgegangen werden kann. Z. 1296. St ey r, 23. Juni 1910. An sämtliche Schulleitungen. Der k. k. o.-ö. Landesschulrat hat bereits mit dem Erlaffe vom 19. Juni 1882, Z. 1407, und durch die Ausführungen zu § 13 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung und nun neuerlich mit dem Erlaffe vom 6. Juni 1910, Z 4342, auf die Notwendigkeit der intensiven Pflege des Obstbaues durch die Volksschule, sowie auf die Bedeutung musterhafter Schulgärten für die Erziehung und den Unterricht der Schuljugend hingewiesen. Um das Interesse am Obstbau weiter zu steigern und den Schulkindern Gelegenheit zu bieten, ihre in Schulgärten erworbenen Kenntnisse zu verwerten, wird einem Erlasse des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 26. März 1910, Z. 13.227, zufolge auf eine Einrichtung aufmerksam gemacht, welche in verschiedenen Gegenden des Auslandes besteht, wo die Schüler der obersten Klassen der Volksschulen mit Obstbäumen beteilt werden, die an einem bestimmten Tage im Herbste gepflanzt werden. Eine solche gemeinsame Auspflanzung von Obstbäumen durch die Schuljugend oder durch die Schüler der landwirtschaftlichen Fortbildungskurse allmählich einzubürgern, sollen sich die Schulleitungen angelegen sein lassen. Der um die Förderung der Sache ersuchte o.-ö. Landeskulturrat hat mit der Note vom 28. Mai 1910, Z. 4059, mitgeteilt, daß zur Beteilung der Schüler der obersten Volksschulklassen mit Obstbäumen seinerzeit nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, über Ansuchen der einzelnen Schulleitungen, Obstbäume unentgeltlich zur Abgabe kommen werden. Im Jahre 1911 sollen außer der seit Bestehen des Landeskulturrates üblichen unentgeltlichen Abgabe von Edelreisern und Obstunterlagen — von welch letzteren im Jabre 1910 an 19 Schulleitungen über 2000 zur Verteilung gelangten — für die Anlage von Schulgarten Unterstützungen gewährt, sowie Pflanzenmateriale und Werkzeuge unentgeltlich zur Abgabe gelangen Bei Erstattung des Jahreshauptberichtes ist über den Erfolg dieser Bemühung zu berichten. Z. 14.531. Steyr, 21. Juni 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Transport von Jnfektionskranken. Es ist zur Kenntnis der k. k. Statthalterei gekommen, daß wiederholt zum Transporte von Jnfektionskranken die in Oberösterreich bestehenden Sanitätsableilnngen vom Noten Kreuz der Freiwilligen Feuerwehren berufen wurden und daß dieselben auch diesen Transport mittelst der ihnen zur Verfügung stehenden Krankentrausrortwagen oder Räderbahren, die dem gewöhnlichen Krankentransporte dienen, vollzogen. Abgesehen von dem Uebelstande, daß durch derartiae Krankentransporte die bei den Freiwilligen Feuerwehren zumNettungsdienste in Verwendung stehenden Krankeu- transportmittel ihrem eigentlichen Zwecke entzogen werden, besteht auch die Gefahr, daß auf diesem Wege die Veranlassung zur Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten gegeben wird, da den Feuerwehren geeignete Desimektions- apparate nicht zu Gebote stehen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stattbalterei Nr. 2506/V vom 9. Juni 1910 wird den Gemeindevorstehungen im Sinne der Stattbalterei-Verordnung vom 12 November 1888, Z. 2967/Präs., L -G. u V.-Bl.-Nr. 22, eingeschärit, daß dieselben gemäß § 4, lit. a, des Reichssanitätsgesetzcs verpflichtet sind, die notwendigen Vorkehrungen für den unschädlichen Transport von Jnfektionskranken zu treten und daß es nur dann zulässig erscheint, zu diesem Zwecke die Transportmittel der Sanitätsabteilungen vom Roten Kreuze heranzuziehen, wenu von Seite der Gemeindevorstehung dafür Sorge getragen wird, daß diese Transportmittel und ihre Besörderungsmannschaft unmittelbar nach Abgabe des Kranken der vorschriftsmäßigen Desinfektion, und zwar unter Intervention des betreffenden Gemeindearztes unterzogen werden. Z. 14.970. Steyr, 27. Juui 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Nutcrstntznngsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 4. Juni 1910, Z 5444/XH, treibt sich der 26 Jahre alte, nach Urfahr zuständige, ledige Hilfsarbeiter Lambert Weber beschäftigungslos umher und verursacht durch häufige In- anspruchnahme von Unterstützungen unle> Angabe unwahrer Gründe seiner Heimatsgemeinde bedeutende Auslagen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 14 841. Steyr, 24. Juni 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommande^ Jdeutität^erforschung. Laut Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 15. Juni 1910, Z. 5944/II, wurde am 24. Mai 1910 von der Gendarmerie in der Gemeinde Sabukovje eine taubstumme Frauensperson aufgegriffen und dem dortigen Gemeinde-Vorsteher Thomas Trefall bis auf weiteres übergeben. Die Herkunft dieser Frauensperson konnte, da sie nickt schreiben kann und hier auch ganz unbekannt ist, nicht eruiert werden; dem Aussehen nach dürfte dieselbe eine Italienerin sein.
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