96 in das Ausland wandern. Die schlechte Verwahrung, in der I sich viefacb diese Archivalien befinden, ihr stetiges Wandern ! von Genofsenschasts-Vorsteher zu Genossenschafts - Vorsteher ! haben schon unwiederbringliche Verluste verursacht. Diese ' Wahrnehmung ist umso bedauernswerter, als gerade in diesen Archivalien die Geschichte und Entwicklung der einzelnen ! Handwerkszweige und des gesamten Gewerbes überhaupt iu erster Linie niedergelegt ist und deren amtliche Benützung ! für Gewerbeangelegenheiten immer mehr erschwert wird. Es > ist daher hoch an der Zeit, der Sicherung dieser zerstreuten ; Bestände volle Aufmerksamkeit zu schenken' Die Berichte, die i von den Genossenschaften im Vorjahre über ihre Archivalien eingelausen sind, haben gezeigt, daß trotz aller Verluste doch noch bei manchen Genossenschaften sich wertvolle Archivalien und sonstige Zuuftgegenständc befinden. Ueber Anregung des o.-ö. Landes-Archives werden die Genosscnschasls-Vorstebungen zufolge Erlasses der k. k. o -ö. Statthalterei in Linz vom 9. Juni 1910, Z. 3242/VIII, eingeladen, dem Schutze der noch vorhandenen Zunflalter- tümer die verdiente Beachtung zu schenken und insbesondere antustreben, für die Zunstgegenstände einen ständigen, geeigneten, feuersicheren und liockenen Aufbewahrungsraum ausfindig zu machen, um das fortwährende Wandern der Zunsttrnhen nach Möglichkeit zu verhindern. In dieser Hin- ftiit hätten die Genossenschaften zu veranlassen, ihre Altertümer entweder in den Orten, in denen sich größere Gemeindearchive oder Octsmuseen befinden, dort zu verwahren oder sie dem Landesarchive oder dem Museum Francisco Carolinum in Linz in sichere Obhut zu übergeben. Von den oberösterreichischen Zünften beanspruchen besonders jene der Eisenindustrie (Klingenschmiede, Schleifer, Messerer, Sensenindustrie und Kleineisenindustrie), der Hafnertechnik und der Leinenindustrie besondere Beachtung, da sie einerseits durch ihre herrlichen Erzeugnisse im Lande großen Ruhm verschafften und anderseits durch ihre weite Verbreitung für den Volkswohlstand von erheblicher Bedeutung waren. Die Zeugnisse der ruhmreichen Vergangenheit solcher Innungen sollten in erster Linie im Landesarchive verwahrt werden, da erst durch deren Vereinigung an einer zentralen Stelle ihre glanzvolle Tätigkeit in das rechte Licht tritt, die heimatliche Geschichtsforschung und die Kenntnis des Gewerberechtes nachhaltig gefördert wird. Wie bekannt, bleibt das Eigentumsrecht der Genossenschaften vollkommen gewahrt. In jenen Fällen, in denen die Genossenschaften die in ihrer Verwahrung befindlichen Archivalien nicht aus der Hand geben wollen, muß wenigstens dafür gesorgt werden, daß die Zunftgegenstände nicht auf den feuergefährlichen Dachböden und in den feuchten Kellerräumen aufbewahrt werden, und daß über die vorhandenen Gegenstände e i n sorgfältiges Inventar angesertigt werde, das bei dem Wechsel der Genossenschaftsvorstehung genau zu überprüfen ist. Welch herrliche Leistungen und Schöpfungen schon in alter Zeit der Hanöwerksfleiß Oberösterreichs geschaffen hat, mit welcher Sorgfalt die Innungen Ausschreibungen über ihre Erwerbszweige geführt haben, hat die vorjährige Handwerker-Ausstellung in Linz gezeigt. Den noch glücklich erhaltenen Bestind der Zunftaltertümer zu schützen und fernere Verluste nach Möglichkeit bintanzuhalteu, ist wohl eine dankenswerte Aufgabe und lade ich daher die Genossenschafts- Vorstehungen aus das nachdrücklichste ein, dafür Sorge zu tragen, oaß diese wertvollen Zunstgegenstände nicht an Antiguitätenhändler verkauft, bezw. verschleudert werden. Z 14.103. Steyr, 18. Juni 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen, Genossen- schaftZ-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Uommanden. Ncberwachung der Durchführung des Gesetzes über die Dauer der Arbeitszeit »nd deu Ladenschluß iu Handcls- gcwcrbcu uud verwandte« Geschäftsbetriebe». Das Gesetz vom 14. Jänner 1910, N.-G.-Bl. Nr. 19, Stück X, ausgegeben und versendet am 4. Februar 1910, betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten Geschäftsbetrieben, ist auf Grund des Artikels IV, bereits am 4. Mai 1910 in Kraft getreten. Ueber Erlaß der k. k o -ö. Statthalterei in Linz vom 8. Juni 1910, Z. 3115/VIII, werden hiemit alle beteiligten Faktoren, um Klagen und Anzeigen aus den Kreisen der Handelsangestellteu uud deren Schutzorganisationen vor- zubeugen, auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hiemit ausdrücklich aufmerksam gemacht und beauftragt, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und zu überwachen. Insbesondere ist darauf zu dringen, daß im Sinne der Z 96 6, Absatz 2, der Gewerbe-Ordnung die entsprechenden Mittagspausen im Ausmaße von I, bezw. 1 ’/9 Stunden von den Gewerbsinhabern gewährt werden. Sodann muß gemäß § 96 e, der Gewerbe - Ordnung der Ladenschluß spätestens um 8, bezw. 9 Uhr abends erfolgen. Weiters müssen auf Grund des § 96 g, der Gewerbe- Ordnung für die Hilfsarbeiter Sitzgelegenheiten bereit gestellt sein. Die Nichtbeachtung der einzelnen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes wird nach den Strafbestimmungen der Gewerbe-Ordnung (VIII. Hauptstück) geahndet. Wahrgenommene Uebertretungen sind anher zur Anzeige zu bringen. Z. 14.529. Steyr, 21. Juni 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Evidentführung der Vorspannsticre ». Vorspannswäge». Das k. u. k. 14. Korpskommando in Innsbruck hat der k. k. o.-ö. Statthalterei mitgeteilt, daß aus den diesem Korpskommando auf Grund des § 7 der Durchsührungs- Bestimmungen zum Militärvorspannsgesetze vom 22. Mai 1905, R.-G.-Vl. Nr. 86, zugekommenen Ausweisen der politischen Bezirksbehörden entnommen wurde, daß der von diesen Behörden beobachtete Vorgang bei Verfassung der Ausweise nicht nur hinsichtlich des verwendeten Formulares, sondern auch bezüglich der Nachweisung der eingetretenen Aenderungen ein verschiedener ist. Durch diese Ungleichmäßigkeit wird eine verläßliche Evidenz erschwert, resp, überhaupt in Frage gestellt. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurden von der k. k. o.-ö. Statthalterei mit dem genannten KorpskoM- mando nachstehende Vereinbarungen getroffen: „Die Nachweisnng der vorhandenen Vorspannstiere- und -Wagen hat nach zuliegendem Muster zu erfolgen. Ueber Erlaß der k k. o.-ö. Statthalterei vonl 12. Juni 1910, Z. 4104/IV, haben die Gemeinde-Vor-
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