Laut 8 1 des Reichsgesetzblattes XXXII St 67 vorn 29. März 1869 müssen alle (Gebäude, welche zur 'W'oh.BiMsi^' den? B^eunselheii bestimmt sind, soweit deren Numerierung nicht schon durchgeführt ist, mumepiept werden. Dies gilt auch von einzeln stehenden Häusern, entfernten Wald- und Alpenhütten u. s. w., desgleichen von solchen Gebäuden, welche nur auf einige Zeit nicht bewohnt sind. Für diesen Zweck geeignete Hausnummern, in Blech erhaben geprägt und rostsicher mit feinem Emaillack gestrichen, 15x13 cm gross, gelangen in der Präge- anstalt und Metallwarenfabrik Wilhelm Pittner, Wien V, Schönbrunnerstrasse 19, für den Preis von 30 Hellern pro Stück zur Herstellung. Hierauf werden die Gemeinde-Vorstehungen besonders aufmerksam gemacht.
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