92 Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, für die Zeit vom 6. Juni bis 6. September 1910 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses des k. k. Statthalters vom 6. Juni 1910, Z. 2246/Präs., mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Theod. Burda und Anton Vasak am 6. Juni l. I. die mit dessen Photographien und Personsbeschreibungen versehenen Sammelbücher Nr. 102 und 103 ausgestellt wurden. Z. 13.528. Steyr, 10. Juni 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Anöfcrtigung der iutcruatioualcn Fahrausweise für Automobile. Das k. k. Ministerium des Innern hat laut Erlasses vom 23. Mai 1910, Z. 18.997, auf Grund des § 36 der Ministerial - Verordnung vom 28. April 1910, N. - G. -Bl. Nr. 81, den o.-ö. Automobil-Klub in Linz zur Ausfertigung der internationalen Fahrausweise ermächtigt. Die erforderlichen Drucksorten sind, aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zu beziehen. Der Umschlagbogen und der erste Einlagsbogen mit der Aufschrist „Oesterreich" sind in deutscher Sprache, ferner doppelsprachig in deutscher und einer der Landessprache der im Neicksrate vertretenen Königreiche und Länder aufgelegt. Die Wahl unter diesen sprachlichen Ausstattungen bleibt dem Bewerber um den Fahrausweis gewahrt, der auch anzugeben hat, in welcher der landesüblichen Sprachen er die handschriftlichen Eintragungen auf dem letzten Blatte,> die jedoch ausnahmslos mit lateinischen Druck —oder Schriftzeichen zu erfolgen haben, wünscht. Die behördliche Vidierung des ordnungsmäßig ausgefertigten Fahrausweises ist bei jener politischen Bezirks- beziehungsweise l. f. Polizeibehörde einzuholen, in deren Bezirk beziehungsweise Rayon die ermächtigte Vereinigung ihren statutarischen Sitz hat, d. i. beim Magistrat in Linz. Der Fahrausweis unterliegt einer Stempelgebühr von zwei Kronen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 31. Mai 1910, Z. 5012/1, setze ich die Gemeinde - Vor- stehungen hievon unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 13. Mai 1910, Z. 10.341, Amtsblatt Nr. 20, zur geeigneten Verständigung der interessierten Parteien in Kenntnis. Z. 13.403. Steyr, 8. Juni 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Mäusevcrtilgungöaktion. In den letzten Jahren wurde durch wiederholte Beobachtungen festgestellt, daß Personen, welche sich bei landwirtschaftlichen Mäusevertilgungsaktionen mit dem Auslegen der mit dem Lösslerschen Mäusetyphusbazillus imprägnierten Brotstücke befaßten und dabei unvorsichtig zu Werke gegangen sind, unter paratyphusähnlichen Erscheinungen erkrankten. lieber ein vom k. k. Landessanitätsrate im Gegenstände eingeboltes Gutachten sah sich die k. k. Statthalterei veranlaßt, mit dem Erlasse Nr. 2648/V, vom 27. Mai 1910, hinsichtlich der Verwendung von Kulturen des Lösslerschen Mäusetyphusbazillus zum Zwecke der Vertilgung von Mäusen nachstehende Vorsichtsmaßregeln anzuordnen. 1. Die Unternehmer solcher Mäusevertilgungsaktionen sind zu verhalten, von jeder beabsichtigten Aktion die zuständige politische Bezirksbehörde zu verständigen, den zu den Arbeiten herangezogenen Personen die strenge Einhaltung der gebotenen Vorsichten einzuschärfen und deren Befolgung zu überwachen. Diese Vorschriften bestehen darin, daß während des Auslegens der infizierten Brotstücke ein Berühren des Mundes mit den verunreinigten Händen und insbesondere der Genuß von Speisen und Getränken, sowie das Rauchen untersagt werde, daß ferner nach jeder Beendigung der Arbeit das Gesicht und die Hände mit warmen Wasser und Seife oder mit warmer Sodalösung gründlich zu waschen sind, und daß die Gefäße, welche für die Herstellung und den Transport der imprägnierten Brocken gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauche einer sorgfältigen Reinigung mit heißer Sodalösung unterzogen werden. 2. Die Verwendung von Kindern zu dieser Beschäftigung ist verboten, weil bei Kindern eine verständnisvolle Befolgung der beim Hantieren mit den infizierten Brotstücken erforderlichen Vorsichten nicht zu gewärtigen ist. 3. Wegen der gesnndheitlichen Gefahren, welche die Mäusetyphuskulturen durch Verunreinigung mit anderen Bakterien erlangen können, ist es wichtig, daß die erforderlichen Mäusetyphuskulturen aus einer verläßlichen Bezugsquelle beschafft werden. Es dürfen deshalb diese Kulturen ausschließlich nur von der k. k. landwirtschaftlich-bakteriolo- gischen und Pflanzenschutzstation in Wien bezogen werden. Z. 13.505. . Steyr, 8. Juni 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburts-Ausweise mit 30. Juni I. I. abzuschließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 6. Juli 1910 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen Z. 13.934, 13.935, 13.937. Steyr, 14. Juni 1910. ^a alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern und zwar: Anton und Theresia Jug, nach Zirkowetz zuständig; ».. .. Alois Belin, Anstreichergehiife, nach Oplocan zuständig, und Johann Winkler, Taglöhner, nach Thalgau zust. . ®'c Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des en augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unter- itußiing ju Verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln.
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