88 Behufs Ermöglichung einer Kontrolle hat sich jedoch die beurlaute Mannschaft beim Eintreffen im Urlaubsorte, insofern sie dortselbst nicht zu einer anderweitigen Meldung verpflichtet ist, bei der Gemeinde-Vorstehung zu melden. Die Gemeinde- Vorstehungen werden hievon infolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 27. Mai 1910, Z. 4033/IV, zur Kenntnisnahme und neuerlichen ortsüblichen Verlautbarung dieser Bestimmungen mit dem Beisätze in Kenntnis gesetzt, daß der Zeitpunkt der Urlaubsperiode nachträglich bekanntgegeben werden wird. Z 12.499. Steyr, 6. Juni 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Frcmdcnperkchrspropagauva in den Waggons der k. k. Staatsbahncn. Laut Erlaffes des k. k. Ministeriums für öffenstiche Arbeiten vom 7. Mai 1910, Z. 237/6/XXIII, hat sich das Bureau für Fremdenverkehrspropaganda in den Waggons der f. k Staatsbahnen in Wien an dieses Ministerium mit der Bitte gewendet, zu vermitteln, daß die Vorstehungen jener Gemeinden, welche bestrebt sind, eine Hebung des Fremdenverkehres in ihrem Gebiete herbeizuführen, auf die besondere Eignung dieses Propagandamittels für derartige Zwecke ausmerksam gemacht werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur eventuellen weiteren Veranlassung mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß das f. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten der Ansicht ist, daß eine derartige Reklame, vorausgesetzt, daß dieselbe mit künstlerischen Bildern und auch in Ausstattung und Textierung einwandfrei durchgeführt wird, wohl geeignet sein dürfte, den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Z. 13.161. Steyr, 5. Juni 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Militärische Telegraphen- und Telephonleitungen. Nach einer in der von der k. k. Generalprokuratur herausgegebenen Sammlung unter Nr. 3597 enthaltenen Entscheidung des f k. Obersten Gerichts- als Kaffations- hofes fallen öffentlichen Zwecken dienende „wenn auch nur vorübergehend hergestellte Telephonleitungen, so namentlich militärische Telephonleitungen zu Manöverzwecken, unter den Begriff des „Staatsielegraphen" im Sinne des § 89 des Strafgesetzes. Daraus ergibt sich, daß alle militärischen Telegraphen- und Telephonleitungen - auch die gelegentlich der Uebungen und Manöver gebauten inbegriffen — den gleichen gesetzlichen Schutz, wie die öffentlichen Telegraphen- und Telephonleitungen (Staatstelegraphen im engeren Sinne) genießen und daher boshaste Beschädigungen und Störungen an militärischen Telegraphen- und Telephonleilungen als Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit strafbar sind. Um nun den bei Uebungen und Manövern häufig vorkommenden Zerstörungen tunlichst vorzubeugen. hat das k. und k. Neichskriegsministerium mit der an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Note vom 17. Februar 1910, Z. 94, Abt. 5/T. B, angeregt, daß die Gemeinden auf die Eigenschaft der militärischen Telegraphen- und Telephonleitungen als „Staatstelegraphen" im Sinne des 8 89 des Strafgesetzes aufmerksam gemacht werden; zugleich hat das f und k. Neichskriegsministerium die Verfügung getroffen, daß von den militärischen Kommanden und Behörden entsprechend zeitgerecht vor Durchführung einer Telegraphenübung alle im Bereiche des Uebungsraumes gelegenen Gemeinden im Wege der politischen Behörden verstäildigt werden, damit die Gemeinden rechtzeitig Einfluß auf die Bevölkerung nehmen können. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz pom 25. Mai 1910, Z. 4943/1, setze ich mit Bezug aus die h. ä. Erläffe vom 8. April 1910, Z. 7778, Amtsblatt Nr. 15, und vom 30. Mai 1910, Z 12.536, Amtsblatt Nr. 22, hievon in Kenntnis. Z. 1135/Sch. Steyr, 1. Juni 1910 An sämtliche Schulleitungen. Laut Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 20. Mai 1910, Z. 3796, hat der o-ö. Landesausschuß anläßlich des im heurigen Jahre in Aussicht genommenen Turnlehrkurses für männliche Lehrkräfte an den Volks- und Bürgerschulen Oberösterreichs zehn Stipendien & 100 Kronen bewilligt, welche über Vorschlag des k. t Landesschulrates vom Landes- ausschuffe nach freiem Ermessen verliehen werden. Bewerber um diese Stipendien haben ihre an den o.-ö. Landesausschuß gerichteten Gesuche bis längstens 20. Juni 1910 im vorgeschriebenen Dienstwege einzu- bringen. Z. 1099/Sch. Steyr, 26. Mai 1910. An sämtliche Schulleitungen. Enquete für körperliche Erziehung. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 11. Mai 1910, Z. 3485, wird die Lehrerschaft auf das Erscheinen des Berichtes über die Enquete für körperliche Erziehung im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht, Wien, 10. —12. Jänner 1910, Referate und Korreferate, Verhandlungsprotokoll (im Auszug) zur Anschaffung für die Bezirkslehrerbibliotheken aufmerksam gemacht. Zu beziehen durch den k. k. Schulbücherverlag Preis 5 X. Z. 1180/Sch. Steyr, 7. Juni 1910. An sämtliche Schulleitungen. AufnahmSPrüfunge» an Mittelschule» rc. Laut Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 25. Mai 1910, Z. 3548, werden zufolge Erlaffes des k k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. April 1910, Z. 18.297, die Aufnahmsprüsungen für die 1. Klaffe an sämtlichen Mittelschulen, Mädchenlyzeen, Lehrer- und Lehre- rinnenbildungsanstalten an den zwei letzten Schultagen nachmittags oder an den zwei dem Schulschluffe nachfolgenden Ferialwochentagen vorgenommen werden müssen. Hievon werden die Schulleitungen in Kenntnis gesetzt und zugleich ermächtigt, Schulnachrichten beziehungsweise Frequentationszeugnisse den Schulkindern, deren Eltern oder dem St-llvertreter der Eltern zum Zwecke der Ablegung einer Aufnahmsprüfung an einer Mittelschule, einem Mädchen- lyzeum, einer Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt bereits vom 25 Juni l. I. an auszufolgen.
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