74 reisender Artist, welcher in verschiedenen, insbesondere reichs- dcutschen Varietes austritt, auch damit, dass er junge Mädchen engagiert, um sie bei sich zu Altistinnen auszu- bilden. Das Vorleben Golinkis, welcher in Deutschland viermal wegen Bettelns und fünfmal wegen Diebstahls bis zu 3 Jahren Zuchthaus vorbestraft isi, läßt es als rätlich erscheinen, dass junge Mädchen, beziehungsweise deren ge- setzlicke Vertreter vor der Annahme eines von Golinski angebotenen Engagements gewarnt werden. Hievon ist die Bevölkerung entsprechend in Kenntnis zu setzen. Z. 9649. Steyr, 4. Mai 1910. An alle Genossenschaften Ul welchen das üäckergcwcrde gehört. Anwerbung österreichischer Bäckcrgchilscn für Spanien. Laut einer Mitteilung des k. u. k. Konsulates in Madrid wurden in der letzten Zeit vielfach im Vermittlungswege österreichische Aäckerarbeiter für das Bäckerei- und Konditorei-Unternehmen des Miguel Lasca in Madrid unter solchen Bedingungen angeworben, welche später zum Nachteile der Arbeiter ausgelegt und selbst durch Intervention des genannten Konsulates nicht zugunsten der Arbeiter geändert werden konnten. Um einer Ausbeutung österreichischer Staatsangehöriger auf diese Weise tunlichst vorzubeugen, werden 'die Genosieuschaften, zu welchen das Bäckergewerbe gehört, aufgefordert, die Gehilfenschaft des Väckergewerbes darauf auf- nierksam zu machen, daß diejenigen Personen, welche wegen einer Beschäftigung in Spanien in Verhandlung treten, vorher möglichst eingehende Arbeitsverträge zum Abschlüsse bringen. Unter allen Umständen ist ihnen zu empfehlen, daß sie die Reise erst dann antreteu, wenn sie im Besitze eines klaren, alle Verhältniße (Lohn, Reisespesen, Arbeitszeit. Unterkunft, Verpflegung rc.) detailliert regelnden Kontraktes । sind, da sie nur bei Einhaltung dieser Vorsichten in der i Lage sein werden, ihren vertragsmäßigen Ansprüchen die Anerkennung zu verschaffen. Z. 8553. S t ey r, 11. Mai 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und Genossenschaften der handeltreibenden. Unstatthafter Vertrieb gefälschter Gewürze. Seit einiger Zeit wird laut einer an das Ministerium des Innern gelangten Anzeige seitens einzelner ungarischer Firmen der Vertrieb gröblich verfälschter Gewürze an österreichische Firmen ins'Werk gesetzt. Werden die in Betracht kommenden Gewürze von den Geschäftsleuten, an welche sie anscheinend auch in einer die ursprüngliche Bestellung übersteigenden Menge gesendet werden, nicht angenommen, so gelängen sie seitens der Bahnverwaltungen zur Deckung der Frachtspesen zur Versteigerung und dies kann dazu führen, daß in Orten, woselbst sich weder eine UntersuchungsAnstalt befindet, noch eine Beschau, der zur Versteigerung gelangenden Waren durch Marktaussichtsorgane eingeführt ist, im Lizitationswege, gewisierniaßen unter amtlichem Schutze, grobverfälschte Artikel verkauft werden. In jüngster Zeit durchgesührte Untersuchungen mehrerer Proben von Gewürzen, welche von der Firma Emanuel u. Comp. in Temesvar geliefert waren, ergaben in allen Fällen sehr starke Verfälschungen durch wertlose Substanzen, obzwar die Waren durch ungarische Atteste als vollkommen rein bezeichnet worden sein sollen. Da sich die ungarischen Firmen auf Grund solcher Atteste weigern, die hierzulande verfälscht befundene Ware zurückzuuehmen, sind die hiesigen Geschäftsleute oft schwer geschädigt und laufen Gefahr, für den Fall, daß sie solche Gewürze in Verkehr bringen, nach dem Lebensmittelgesetze beanständet zu werde«, weil die schriftliche Garantie der Reinheit keinen Schutz zu gewähren vermag, wenn die Person, welche diese Garantie leistet, von den k. k. Gerichten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Im Sinne eines Beschlusses des ständigen Beirates für Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden zufolge Erlaffes des k. k. ' Ministeriums des Innern vom 29. März l. I., Z. 3504, die Gemeinde-Vorstehungen und die in Betracht kommenden Genossenschaften auf den Gegenstand zur Verständigung der Geschäftsleute mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß verfälschte Gewürze laut der erstatteten Anzeigen, abgesehen von der obgenannten Firma, auch noch von der Firma Fratelli Rosenheim in Fiume und Gebrüder Rosenstein in Fiume (letzere beiden Firmen sind vielleicht identisch) ,- in Verkehr gesetzt werden sollen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und Ge- noffenschasten der Handeltreibenden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei Nr. 2146/5, vom 8. April 1910, in Kenntnis gesetzt. Z. 9655. Steyr, 3. Mai 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Behördliche Untersuchungen von Gartenbauanlagen. Ueber Ermächtigung des k. k. Ackerbauministeriums vom 29. März 1910, Z. 3202/1, wurde von der k. k. o.-ö. Statthalterei der k. k. Kellerei-Jnipektor Johann Terasch in Linz, Tegetthoffstraße Nr. 3, II. Stock, an Stelle der bisherigen Funktionäre, Negierungsrat Hans Commenda und k. k Profeffor, Schulrat Franz Wastler, mit der Vornahme von regelmäßigen behördlichen Untersuchungen von Gartenbauanlagen in Absicht auf die Befreiung der Besitzer derselben von der jeweiligen Beibringung der im Artikel 3 der Reblauskonvention vorgeschriebenen Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes bei Pflanzensendungen nach Vertragsstaaten betraut. Hievon sind die interessierten Vevölkerungskreise in geeigneter Art in Kenntnis zu setzen. & 9334. Steyr, 28. April 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Identität des im Fürst Starhembergschen Forste aufgesundenen Skeletts wurde festgestellt. Es sind demnach die mit h. ä. Amtsblatt Nr. 12 und 15, Z. 6422 u. 7921, angeordneten Nachforschungen einzustellen.
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