Amtsblatt 1910/18 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

72 zu verwenden und bei Einsendung des Jmpf-Elaboratcs und unter Mitfertignng des Jmpsarztes demselben beiznschlicffcn. Im klebrigen werden die Gemeinde - Vorstebunqen, Schulleitungen und die Herren Gemeindeärzte als Jmpfärzte auf die weiteren Weisungen, enthalten im h. ä. Erlasse, Z. 8784, vom 13. April 1907, Amtsblatt 9!r. 17, verwiesen. Z. 9220. Steyr, 27. April 1910. An alle Gememöe-VorstehMgeu. Nnfallvcrsichcrnngsbciträgc für landwirtschaftliche Maschinenbetriebe. Uebernahme des PanschalcS anf den o. - ö. Landcsfond. Der o. - ö. Landesausschuß bat auf Grund des mit der Arbeiler-Unfall-Versicherungs Anstalt in Salzburg abgeschlossenen Uebereinkommens vom 4 , bezw. 12. März 1910 die Versicherungsbeiträge für die im Nachfolgenden bezeichneten unfallversiwerungspflichtigen Ntaschinenbetriebe durch Zahlung einer fixen jährlichen Pauschalsumme sür die Bei- tragsjahre 1910 bis einschließlich 1914 auf den o.-ö Landes- fand übernommen. Die Arbeiter- Unfallversicherungs - Anstalt in Salzburg hat sich hierüber verpflichtet, für die Beitragsjahre 1910 bis einschließlich 1914 betreffs aller im Lande Oberösterreich sür die eigene Landwirtschaft betriebenen Dresch- und Futtcrschncidmaschincn, Schrottnnihlen, Säe- und Mähmaschinen, Schleifsteine mit Tier-, Wasser-, Wind- oder elektrischer Kraft weder Beitragsberechnungen einzufordern, noch Versicherungsbeiträge einzuheben. Auf andere durch gewerbliche Vermieter oder.mit anderer Kraft (z. B. Dampf) betriebene Dresch- und Futter- schneidmaschinen, sowie auf den Betrieb sonstiger landwirtschaftlicher Maschinen, als Flachsbrechereien u. dgl. findet dieses Pauschalübereinkommen wie bisher keine Anwendung. Im Zweifel, ob ein Betrieb in dem obigen Pauschale einbezogen ist, entscheidet nach Einvernehmung des oberösterreichischen Landesauschusses die k. k. Statthalterei in Linz endgültig. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 13. April 1910, Z. 3727/XII, mit dem Auftrage verständigt, die interessierten Bevölkerungskreise in geeigneter Art zu verständigen. Z. 9381. Steyr, 29. April 1910. An alle §chubstaüon§ - Gemeinöe- Vorstehungen. . Zustand der Schubarreste. Da neuerlich wiederholt Klagen von Schüblingen über den schlechten Zustand einzelner Schubarreste bei der k. k. o.-ö. Statthalterei eingebracht worden sind, so werden die Schubstations-Gemeinde-Vorstehungen auf den 1. Absatz des h. ä. Erlasses vom 26. Juli 1904, Z. 15.341, h. ä. Amtsblatt 9fr. 30, verwiesen. Hicbei wird aus die Bestimmung des § 14, Absatz 2, des Gesetzes vom 27. Juli 1871, N-G.-Bl. Nr. 88, sowie auf § 9, Absatz 2, und 8 43, letzter Absatz, der Statthalterei- Kundmachung vom 17. November 1873, L. - G.- u. V.-Vl. Nr. 65, aufmerksam gemacht. Insbesondere wurde von ausländischen Schubhäftlingen, deren Heimatrecht nicht sofort sicbergestellt werden konnte, und welche daher längere Zeit angehaltcn werden mußten, darüber Klage geführt, daß ihnen fast nie Gelegenheit geboten ist, sich während ihrer Anhaltungszeit in freier Luft bewegen zu können. Abgesehen davon, daß dieser Mangel an Bewegungsfreiheit einer — im Gesetze nicht vorgesehenen — Verschär- sung der Schubhast gleichkommt und von den Schüblingen auch so aufgcfaßt wird, muß im Interesse der Schüblinge verlangt werden, daß selben die Möglichkeit geboten wird, sich — selbstredend unter Aufsicht — im Freien eine ange- meffene Zeit bewegen zu können. Dies ist um so notwendiger, als einzelne Schubarreste derart ungesund sind und einen so geringen Luftwechsel haben, daß deren tägliches Verlassen eine unabweisliche Maßregel im Interesse der Erhaltung und Förderung der Gesundheit ist. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 21. April 1910, Z. 4130/H, erhalten die Schnbstations - Gemeinde- Vorstehungen den Auftrag, bis längstens 15. August l. I. zu berichten, ob sich der dortige Schubarrest etwa im vorgeschilderten Zustande befindet und ist-gegebenen Falles die Verbesserung der Verhältnisse desselben sogleich durchzu- führen und hierüber bis zu obigem Termin zu berichten. Z. 9296. Steyr, 1. Mai 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t Gendarmerie - Posten - NommanöMHierseuchencruswois. Nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. April 1910, Nr. 2563/X, besteht in Oberösterreich der Milzbrand der Rinder im Bezirke Urfahr in der Gemeinde Oberneukirchen in 1 Hofe; der Schwcinerotlanf im Bezirke Eferding in der Gemeinde Aschach a. D.; im Bezirke Urfahr in den Gemeinden Bernhardschlag, Gramastetten und Ottensheim; im Bezirke Wels in der Gemeinde Gallspach, in je 1 Hofe; die Schweinesenche (-Pest) im Bezirke Steyr (Land) in der Gemeinde Gleink; und in der Stadt Urfahr, in je 1 Hofe; in der Stadt Linz in 3 Höfen; die Tuberkulose der Rinder im Bezirke Urfahr in der Gemeinde Stiftung b. N. in 1 Hofe; Im Bezirke Steyr (Land) ist in Hofberg der Gemeinde Neustift ein Fall von Rausch brand vorgekommen. Der k. k. Bezirkshauplinann: Walderdorff. Redaktion und Bertag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2