58 boshaften Beschädigungen der Leitungen möglichst vor- zubeugen. Zur Ueberwachung ausgedehnter Leitungen wird die Mitwirkung der Gendarmerie von der genannten General- stabs-Ableilung direkt angesprochen werden. Bezüglich Vorbereitung von Unterkunst in den Gemeinden sind keine speziellen Verfügungen notwendig, da die einzuquartierenden Abteilungen höchstens 8 bis 10 Mann stark sind; doch wird den Gemeindevorstehungen nahegelegt, bei Inanspruchnahme von Quartieren möglichst unterstützend einzugreifen. Schließlich werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, die Bevölkerung in entsprechender Weise zu belehren, daß zufolge einer Entscheidung des Obersten Gerichts- als Kaffationshofes öffentlichen Zwecken dienende, wenn auch nur vorübergehend hergestellte Telephonleitungen (so namentlich militärische Telephonleitungen zu Manöverzwecken) unter dem Begriff des „Staatstelegraphen" im Sinne des § 89 St.-G. fallen. Diese Entscheidung involviert, daß alle militärischen Telegraphen- und Telephonleitungen — Hiebei auch die gelegentlich der Uebungen und Manöver gebauten inbegriffen — den gleichen gesetzlichen Schutz, wie die öffentlichen Telegraphen- und Telephonleitungen (Staatstelegraph im engeren Sinne) genießen. Der § 89 des St.-G. enthält auf den „Staatstelegraphen" bezügliche Bestimmungen. ex offo Z. 8153. Steyr, 10. April 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Vorlage der Leumundöberichtc über die Heuer Assentierten. Ueber alle im Jahre 1910 Affentierten sind die Leumundsberichte unter Anschluß der Ausweise über eventuelle Vorbestrafungen bis 5. Juni l. I. anher vorzulegen. Ueber jene assentierten zuständigen Stelluugspflichtigen, von deren erfolgten Affentierung die Gemeinde-Vorstehungen erst nach dem 5. Juni l. I. Kenntnis erlangen, sind die bezüglichen Leumundsberichte fallweise sogleich anher in Vorlage zu bringen. ad Z. 38/V. P: Steyr, 12. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kaiserdenkmal in Jschl. Diejenigen Gemeinden, welche die Sammelbeträge samt Namensverzeichnis zu obigem Zwecke (h. ä. Erlaß vom 8. März 1910, Z. 38/V. P., Amtsblatt Nr. 10) noch nicht hierher eingesendet haben, werden daran erinnert, daß der unüberschreitbare Termin hiezu am 20. l. M. abläust. Z. 753/Sch. L>teyr, 10. April 1910. An sämtliche Schulleitungen. Betreffend Lehrbcfähigungsprüfungen. Die Lehrbesähiglingsprüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen werden an der k. k. Lehrerinncnbildungsanstalt in Linz in der Zeit vom A. bis 4. Juni l. I. abgehalten. Die erforderlichen Dokumente a) der Tauf- oder Geburtsschein behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, o) das Sittenzeugnis und d) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind im vorgeschriebenen Dienstwege einzusenden. Z. 8217. Steyr, 13. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Vertrieb des Petroleums mittels Tankwagens. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter für Oberösterreich hat mit dem Erlaffe vom 9. April 1910, Z. 1345/Präs., folgende Kundmachung erlassen: Kundmachung. Auf Grund des § 3 der Ministerialverordnung vom 23. März 1910, im XXIV. Stück des N.-G.-Bl. unter Nr. 62, wird angeordnet, daß den Inhabern von Gewerbeunternehmungen der Verarbeitung von Erdöl (Petroleumraffinerien) der Vertrieb von Petroleum durch Zuführung mittels transportabler Behälter und Abfüllung aus diesen, d. i. der sogenannte Tankwagenbetrieb, nur nach Erwir- kung einer besonderen Bewilligung der politischen Landes stelle gestaltet ist. Diese Anordnung tritt sofort in Wirksamkeit. Diese Kundmachung ist in den Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren. Z. 8133. Steyr, 12. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Notleidende Weberindnstric im oberen Mühlviertel. Mit Rücksicht auf die bekannte Tatsache, daß Oberösterreich im oberen Mühlviertel eine notleidende Weberei- Industrie besitzt, welche einer Förderung bedarf und in Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des oberösterreichischen Landtages vom 5. Februar 1910 werden die Gemeinde- Vorstehungen eingeladen, auf die in Betracht kommenden Faktoren und Anstalten in dortiger Gemeinde einzuwirken, damit sie bei Bedarf von Leinenwaren auf die Handweber im oberen Mühlviertel Bedacht nehmen. ex oüo Z. 7681. Steyr, 6. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Bekämpfung des Zigennerunwesens. Da es nicht ausgeschloffen ist, daß sich bei Eintritt der befferen Jahreszeit das Zigeunerunwesen wieder fiihlbar macht, halte ich es für angezeigt, den Gemeinde-Vorstehungen und den k. k. Gendarmerie.Posten-Kommanden die zur Bekämpfung dieser Plage bestehenden Vorschriften unter Hinweis auf das h. ä. Amtsblatt Nr. 24 ex 1908 neuerlich in Erinnerung zu rufen und Nachstehendes besonders her- vorzuheben: I. Verhinderung des Eindringens über die Bezirksgrenzc. Vor allem ist mit aller Umsicht, Wachsamkeit und Energie dafür zu sorgen, daß fremde Zigeuner oder Zigeunerfamilien, sowie namentlich Zigeunerbanden nicht über die Bezirksgrenze eindringen, vorkommendenfalls
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