der k. ß. Kf’dirßsösluplmannsdjan Skijr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ar. 13. Steyr, am 14. A^ril 1910. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen rverden, wo auch geeignete Inserate angenonunen werden. — Pränunlerationöpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Kümmern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 13. April 1910. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Hinausgabe der Ncichögesch-Blätter. ! Z. 7608. L>teyr, 11. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Zchulleitungen rc. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz- Blätter Stück XXV — XXVII an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z 8111. Steyr, 12. April 1910. An die Gemeinde-Vorstehungen, Zchullei- Lungen rc. Konkurs - Ausschreibung zur Besetzung von „Freiplätzen für die k. k. Landwehr" in der Theresianischen Militärakademie. 1. Mit Beginn des Schuljahres 1910/11 (21. September) wird im I. Jahrgang der Theresianischen Militärakademie eine Anzahl ganzer „Freiplätze für die k. k. Land- ; wehr" besetzt. 2. Zur Bewerbung werden nur Angehörige der im : Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder zugelassen. 3. Die Bewerber müssen alle Klassen einer Mittelschule mit mindestens „gutem" Gesamtersolg absolviert haben.. Das Reife(Maturitäts)zeu<mis einer öffentlichen Real- ! schule oder eines öffentlichen Gymnasiums erbringt den j Nachweis der entsprechenden Vorbildung für die Militärakademie. Von ungenügenden Klassiftkationsnoten in der lateinischen oder griechischen Sprache wird abgesehen. 4. Die Aspiranten müssen das 17. Lebensjahr erreicht und dürfen das 20. Lebensjahr nicht überschritten haben. Das Alter wird mit 1. September berechnet. Bei Altersdifferenzen kann um Nachsicht angesucht werden. Die näheren Bedingungen können während der Amts- ! stunden in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in ' ^ehr eingesehen werden. ' Aufnahme in die Militär - Erziehungs- »nd Bildungs- j Anstalten. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 29. März 1910, Z. 1830/XI, werden laut der vom k. u. k. Neichskriegsministerium veranlaßten Konkurs-Ausschreibung mit Beginn des Schuljahres 1910/11 in der k. u. k. Alarme-Akademie in Fiume (jedoch nur I. Jahrgang) voraussichtlich zirka 50 Zöglingsplätze (ganz und halbfreie Aerarial-, dann Zahl- und Stiftungsplätze), in den k. u. k. Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten die erledigten, ! ganz und halbfreieil Aerarial-, Stiftungs- und Zahlplätze, . dann in den Osfizierstöchter-Erziehungs-Jnstituten 31 Frei- । Plätze und einzelne Zablvlätze zur Besetzung gelangen. Die näheren Bestimmungen sind im amtlichen Teil der „Linzer Zeitung" vom 10. April 1910, Nr. 81, enthalten. j Z. 7778. Steyr, 8. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Feldmästigc Uebungen im Feldtelegrapheudicuste. Die Generalstabs-Abteilung des k. u k. 3. Jnfanterie- Trnppen-Divisions-Kommandos in Linz hat am 6. April 1910, sud L, dir. 297/10, anher mitgeteilt, daß im Anschlüsse an den Divisionstelegraphenknrs vom 7. April bis 1. Juni l. I. in der näheren und weiteren Umgebung von Linz feldmäßige Uebungen im Feldtelegraphendienste stattfinden werden. Bei denselben wird Feldtelegraphendraht ansgelegt werden, welcher während der Detailübungen im Monat April und Anfang Mai täglich eingezogen wird, während der ; größeren Uebungen jedoch (gegen Ende Akai) streckenweise ! auch über Nacht im Betriebe bleibt. Die Gemeindevorstebungen und die k. k. Gendarmerie- I Posten-Kommanden werden hievon mit dem Aufträge in ! Kenntnis gesetzt, Drahtdiebstählen und mutwilligen oder
58 boshaften Beschädigungen der Leitungen möglichst vor- zubeugen. Zur Ueberwachung ausgedehnter Leitungen wird die Mitwirkung der Gendarmerie von der genannten General- stabs-Ableilung direkt angesprochen werden. Bezüglich Vorbereitung von Unterkunst in den Gemeinden sind keine speziellen Verfügungen notwendig, da die einzuquartierenden Abteilungen höchstens 8 bis 10 Mann stark sind; doch wird den Gemeindevorstehungen nahegelegt, bei Inanspruchnahme von Quartieren möglichst unterstützend einzugreifen. Schließlich werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, die Bevölkerung in entsprechender Weise zu belehren, daß zufolge einer Entscheidung des Obersten Gerichts- als Kaffationshofes öffentlichen Zwecken dienende, wenn auch nur vorübergehend hergestellte Telephonleitungen (so namentlich militärische Telephonleitungen zu Manöverzwecken) unter dem Begriff des „Staatstelegraphen" im Sinne des § 89 St.-G. fallen. Diese Entscheidung involviert, daß alle militärischen Telegraphen- und Telephonleitungen — Hiebei auch die gelegentlich der Uebungen und Manöver gebauten inbegriffen — den gleichen gesetzlichen Schutz, wie die öffentlichen Telegraphen- und Telephonleitungen (Staatstelegraph im engeren Sinne) genießen. Der § 89 des St.-G. enthält auf den „Staatstelegraphen" bezügliche Bestimmungen. ex offo Z. 8153. Steyr, 10. April 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Vorlage der Leumundöberichtc über die Heuer Assentierten. Ueber alle im Jahre 1910 Affentierten sind die Leumundsberichte unter Anschluß der Ausweise über eventuelle Vorbestrafungen bis 5. Juni l. I. anher vorzulegen. Ueber jene assentierten zuständigen Stelluugspflichtigen, von deren erfolgten Affentierung die Gemeinde-Vorstehungen erst nach dem 5. Juni l. I. Kenntnis erlangen, sind die bezüglichen Leumundsberichte fallweise sogleich anher in Vorlage zu bringen. ad Z. 38/V. P: Steyr, 12. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kaiserdenkmal in Jschl. Diejenigen Gemeinden, welche die Sammelbeträge samt Namensverzeichnis zu obigem Zwecke (h. ä. Erlaß vom 8. März 1910, Z. 38/V. P., Amtsblatt Nr. 10) noch nicht hierher eingesendet haben, werden daran erinnert, daß der unüberschreitbare Termin hiezu am 20. l. M. abläust. Z. 753/Sch. L>teyr, 10. April 1910. An sämtliche Schulleitungen. Betreffend Lehrbcfähigungsprüfungen. Die Lehrbesähiglingsprüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen werden an der k. k. Lehrerinncnbildungsanstalt in Linz in der Zeit vom A. bis 4. Juni l. I. abgehalten. Die erforderlichen Dokumente a) der Tauf- oder Geburtsschein behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, o) das Sittenzeugnis und d) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind im vorgeschriebenen Dienstwege einzusenden. Z. 8217. Steyr, 13. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Vertrieb des Petroleums mittels Tankwagens. Se. Exzellenz der Herr k. k. Statthalter für Oberösterreich hat mit dem Erlaffe vom 9. April 1910, Z. 1345/Präs., folgende Kundmachung erlassen: Kundmachung. Auf Grund des § 3 der Ministerialverordnung vom 23. März 1910, im XXIV. Stück des N.-G.-Bl. unter Nr. 62, wird angeordnet, daß den Inhabern von Gewerbeunternehmungen der Verarbeitung von Erdöl (Petroleumraffinerien) der Vertrieb von Petroleum durch Zuführung mittels transportabler Behälter und Abfüllung aus diesen, d. i. der sogenannte Tankwagenbetrieb, nur nach Erwir- kung einer besonderen Bewilligung der politischen Landes stelle gestaltet ist. Diese Anordnung tritt sofort in Wirksamkeit. Diese Kundmachung ist in den Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren. Z. 8133. Steyr, 12. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Notleidende Weberindnstric im oberen Mühlviertel. Mit Rücksicht auf die bekannte Tatsache, daß Oberösterreich im oberen Mühlviertel eine notleidende Weberei- Industrie besitzt, welche einer Förderung bedarf und in Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des oberösterreichischen Landtages vom 5. Februar 1910 werden die Gemeinde- Vorstehungen eingeladen, auf die in Betracht kommenden Faktoren und Anstalten in dortiger Gemeinde einzuwirken, damit sie bei Bedarf von Leinenwaren auf die Handweber im oberen Mühlviertel Bedacht nehmen. ex oüo Z. 7681. Steyr, 6. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend Bekämpfung des Zigennerunwesens. Da es nicht ausgeschloffen ist, daß sich bei Eintritt der befferen Jahreszeit das Zigeunerunwesen wieder fiihlbar macht, halte ich es für angezeigt, den Gemeinde-Vorstehungen und den k. k. Gendarmerie.Posten-Kommanden die zur Bekämpfung dieser Plage bestehenden Vorschriften unter Hinweis auf das h. ä. Amtsblatt Nr. 24 ex 1908 neuerlich in Erinnerung zu rufen und Nachstehendes besonders her- vorzuheben: I. Verhinderung des Eindringens über die Bezirksgrenzc. Vor allem ist mit aller Umsicht, Wachsamkeit und Energie dafür zu sorgen, daß fremde Zigeuner oder Zigeunerfamilien, sowie namentlich Zigeunerbanden nicht über die Bezirksgrenze eindringen, vorkommendenfalls
59 aber sind die Eindringlinge sogleich in der Richtung ihrer Provenienz zurückzuweisen und zurückzudrängen. 2. Heimatberechtigung. Ueberhaupt sind alle Zigeuner, welche sich bestimmungs- los, oder ohne nachweisbar erlaubten Erwerb herumtreiben, wenn nicht durch die behördlichen Erhebungen nachgewicsen wird, daß sie im Geliungsgebiete des Schubgesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G-Bl. Nr. 88. heimatberechtigt sind, als Ausländer zu behandeln. Eine Zuweiiung solcher Zigeuner als heimatlos zu einer inländischen Gemeinde darf daher | nicht siattfinden. 3. Behandlung nach dem Vagabundengeschc. Alle geschäfts- und arbeitslos herumzieheitden Zigeuner sind, insoserne nicht deren sofortige Verschaffung über die Grenze nach Punkt 1 siattfinden kann, beziehungsweise statt- ; fand, ob sie nun Inländer oder Ausländer und ob sie mit ; Legitimationspapiereu versehen sind oder nicht, in Gemäßheit des Gesetzes vom 24 Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 89, der ! strafgerichtlichen Behandlung als Landstreicher zuzusühren. Die' zu einer derlei Abstrafung sich nicht eignenden Unmündigen sind der Gemeinde, wo die Zigeuner ausgegriffen wurden, zur einstweiligen Versorgung zu übergeben. 4. Schubpolizeiliche Behandlung. Sind Zigeuner, deren Heimatsrecht in einer Gemeinde der im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder nach- ! gewiesen erscheint, als Landstreicher strafgerichtlich behandelt j worden, hat die Schubbehandlung nach dem Gesetze vom | 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88, einzutreten. . j 5. Feld- und Forstfrevel. Anmacheu von Feuer. 1 Zigeuner, welche durch ihr Lagern in Banden oder ; durch "vas Weiden ihrer Zugtiere Schaden an Feldfrüchten ; oder am Forstgute verursacht haben, find stets der Straf- ! behandlung nach dem Feldschutzgesetze, beziehungsweise nach j dem Forstgesetze zuzusühren. Die Bestellung eines beeideten Feldschutzpersonales und das Verfahren über Feldirevel ist ditrch die Ministerialver- . ocdnung vom 30. Jänner 1860, R.-G.-Bl. Nr. 28, geregelt. , Feldfrevel im Sinne dieser Verordnung sind alle wie i immer gearteten Beschädigungen des Feldgutes, welche sich ; nicht als Diebstahl oder boshafte Beschädigung fremden I Eigentums darstelleu. Unter Feldgut werden alle Gegenstände begriffen, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren, oder mittelbaren Zusammenhänge stehen, insolange sie sich auf offenem Felde befinden. Die Bestrafung der Feldfrevel steht nunmehr laut der j Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 29. April 1867, L.-G.-Bl. Nr. 18, den Gemeinden zu. Eine wirksame Handhabung dieser Ministerialverord- nnng erscheint allerdings nur dort möglich, wo ein beeidetes Feldschutzpersonal bestellt ist. ' Ich empfehle daher allen Kemeinde-Vorstehuugen, ent- ! weder selbst ein geeignetes Feldschutzpersonale zu bestellen, . oder an die Eigenjagdbesitzer, bezw. Jagdpächter mit der j Bitte heranzutreten, daß sie der Bestellung ihrer beeideten Jagd' und Forstschutzorgane als Feldschutzpersonal für den . Fall des Erscheinens von Zigennern oder sonstigen Vaganten >m Gemeindegebiete zustimmen. . , Nach erhaltener Zusiinlmnng der E<gen)agdbesitzer, ^rw. Jagdpächter erübrigt lediglich die Vorlage der Legst,- i mation der beeideten Jagd- und Forstschutzorgane an die k. k. Vezirkshauvtmannschaft, worauf die Bestellung der genannten Organe als Feldschutzpersonal der Gemeinde für den Fall des Auftretens von Zigeunern oder sonstigen Vaganten im Gemeindegebiete in die Legitimation eingetragen werden wird. Dort, wo kein beeidetes Feldschutzpersonale bestellt, oder wenn das Feldschutzpersonale nicht zur Stelle ist, kommen weiters die Bestimmungen der §§ 1321 und 1322 des allgemeinen bürgerl. Gesetzbuches in Betracht, wonach jeder, der aus seinem Grnnd und Boden fremdes Vieh an- triff,, es durch anpassende Gewalt verjagen kann; hat er Schaden erlitten, so kann er das Recht der Privalpfändung über so viele Stücke Vieh ausüben, als zu seiner Entschädigung hinreicht, doch muß er binnen 8 Tagen sich mit dem Eigentümer abfinden oder seine Klage vor Gericht bringen, widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen. Das gepfändete Vieh muß aber auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemeffene Sicherheit leistet. Hinsichtlich der Beschädigung von Forsigut durch Zigeuner oder deren Pferde gelten die Straf-Bestimmungen der §§ 60 bis 64 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, R.-G.-Bl. Nr. 250. Uebertretungen des Forstgesetzes (Forstfrevel) werden von der k. k. Bezirkshauptmannschaft bestraft. Schließlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß alle Handlungen und Unterlassungen, von welchen sich eine Feuersgefahr leicht voraussehen läßt, nach §§ 453 und 459 des Strafgesetzes von den Gerichten zu bestrafen sind. 6. Kurzschncidcu der Haare. Wird durch die, wenn irgend möglich, vorzunehmende ärztliche Beschau aufgegriffener Zigeuner sichergestellt, daß dieselben an infektiösen Krankheiten leiden, so sind dieselben samt ihren Fahrniffen der Desinfektion zu unterziehen. Zeigt sich bei der erwähnten Beschau, daß die Zigeuner mit Ungeziefer behaftet sind, so ist an ihnen vor deren Abgabe in die Arrestlokalitäten stets die erforderliche Reinigung und das vollständige Kurzschneiden der Haare vorzunehmen. Diese Maßregel verleidet den Zigeunern das Herumziehen ganz besonders. 7. Seuchenvcrdächtigc Pferde. Die Pferde auftauchender oder aufgegriffener Zigeunerbanden, welche einer ansteckenden Krankheit verdächtig erscheinen, sind, wenn ein Tierarzt oder ein Kurschmied in der betreffenden Gemeinde oder deren Nähe ansäffig ist. durch denselben regelmäßig inbezug auf ihren Gesundheils- znstand untersuchen zu lassen und bei Konstatierung infektiöser Pferdekrankheiten nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen. Auf Märkten sind die Pserde der Zigenner von dem übrigen zu Markte gebrachten Viehe stets strenge abzusondern. Die Zigeuner kaufen in der Regel nur alte, gebrechliche, abgetriebene Pserde, sowie solche, welche wegen chronischen Krankheiten an Diensttauglichkeit eingebüßt haben. Dieses Pferdematerial disponiert in erster Linie für Krankheiten wegen der mangelhaften Widerstandsfähigkeit. Rotzverdacht ist sofort, wenn möglich telegraphisch, an- her auzuzeigen und wird auf Grund solcher Anzeigen der Amtstierarzt zur Untersuchung der Pferde entsendet werden. Selbstverständlich ist von den Gemeinden dafür zu sorgen, daß rotzverdächtige Zigeunerpferde von anderen Pferden strengstens abgesondert nnd vor dem Eintreffen des Anitstierarztes nicht vom Aufgriffsorte weggebracht werden.
60 Was die aus diesen Maßregeln erwachsenden Kosten anbelangt, so wird auf die Bestimmungen des Punktes 8 verwiesen. 8. Sichcrstcllung der Kosten. Bei jeder Aufgreifung wandernder Zigeunerbanden sind behufs Sicherstellung der Verwahrungs- oder Schubkasten, der Verpflegskoste« der Unmündigen (Punkt 3), der Feld- und Forstsrevelschadenersatzbeträge (Punkt 5), sowie die Kosten der ärztlichen und tierärztlichen Beschau (Punkt 6 und 7) deren Wägen, gesund befundener Pferde und sonstige Effekten pfandweise zu beschreiben und in amtliche Verwahrung zu überuehmen, sowie endlich eventuell zur Bedeckung der sonst uneinbringlichen rechtskräftig auserlegten Kostenersätze exekutiv zu veräußern. 9. Ausübung von Wandergewerben. Mitführung von Kindern. Es ist darauf zu achten, daß die mit Bewilligungen zur Ausübung von Gewerben im Herumwander«, oder mit Mufiklizenzen versehenen Zigeuner, diese ihre Befugniffe nicht zu Ausschreitungen irgend welcher Art mißbrauchen. Sollte dieses konstatiert werden, so ist ihnen der betreffende Erlaubnisschein abzunehmen und samt der Tatbestandsbeschreibung ander vorzulegen, worauf derselbe jener Behörde, welche ihn ausgestellt hat, übersendet, der beanständete Zigeuner aber nach der gegen ihn etwa durchgeführten Strafamtshandlung, wenn nötig der weiteren Behandlung nach dem Schubgesetze unterzogen werden wird. Der letzteren Behandlung unterliegen auch die von demselben entgegen dem in der betreffenden Mustklizenz oder dem Erlaubnisscheine enthaltenen Verbote mitgeführten Angehörigen. Die Bewilligung zur Ausübung von Gewerben im Um- berziehen (Schleifer, Keffelflicker, Negenschirmausbesserer w) gilt stets nur für den Sprengel jener Behörde, von welcher sie erteilt wurde, sie ist daher für den Bezirk Steyr nur dann gültig, wenn sie von der k. k. Bezirkshauptmannschaft vidiert worden ist. Die Inhaber derartiger Bewilligungen sind, wofern in den Dokumenten das Gegenteil nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, nicht berechtigt, bei ihrem Geschäfte Gehilfen zu verwenden und bespannte Wägen oder Lasttiere zu gebrauche«, es ist ihnen ferner unbedingt verboten, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen. (Erlaß des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 1881, Z. 2049). Letzteres Verbot gilt auch für die Inhaber von Musiklizenzen. Gemäß § 31 der definitiven Schul- und Unterrichts- ordnung vom 29. September 1905, N.-G.-Bl. Nr. 159, dürfen Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ihre im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder durch die Mitnahme auf die Wanderschaft dem für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterrichte nach § 20 des Reichsvolksschulgesetzes nicht entziehen. Die schulpflichtigen Kinder solcher Personen haben ! ihrer Schulpflicht in der Regel an ihrem Wohnorte nach- zukommen. Es ist nicht erlaubt, derartige auf die Wanderung mitgenommene Kinder gelegentlich des Aufenthaltes in einem Schul orte zum Schulbesuche zuzulassen und einen solchen Schulbesuch in eigenen Schulwanderbüchern zu bestätigen. Uebertretungen dieser Verbote sind von der k k. Be- zirkshauplmannschast nach den Bestimmungen der Ministerial- Verorduung vom 30. September 1857, R -G.-Bl. Nr. 198, zu ahnden. 10. Förderung des ZigeunernnwesenS. Sache der Gemeinden ist es, die Bevölkerung wiederholt aufzuklären, daß das Zigeunerunwesen' durch das Beschenken bettelnder Zigeuner mit Geld oder Lebensmitteln außerordentlich gefördert wird und daß es Pflicht jedes einzelnen ist, bettelnde Zigeuner nicht zu beteilen, sondern sofort mittelst Eilboten bei der k. k. Gendarmerie anzuzeige«. Die nachhaltigste Förderung des Zigeunerunwesens laffen sich aber jene zuschulden kommen, welche den Zigeunern Pferde abkaufen; wer sich mit Zigeunern in einem Pferdehandel einläßt, veranlaßt die Zigeuer nicht allein zum längere» Verweilen in der Gemeinde, sondern oft auch zur Wiederkehr, er ist häufig Schuld daran, daß andere Zigeuner- banden die betreffende Gegend aufsnchen. 11. Einheitliches Zusammenwirken der Behörden, der Gendarmerie, der Gemeinde-Vorstehungen und der gesamten Bevölkerung. Die Hauptaufgabe der Behörden bei der Bekämpfung des Zigeunerunwesens muß ein einheitliches Zusammenwirken bilden, zu welchem außer der Gendarmerie, namentlich auch die Gemeinde - Vorstehungen als Lokalpolizeibehörden verpflichtet sind. Je mehr die nomadisierenden Zigeuner in ihrer Unze bundenheit beunruhigt und gestört werden, desto mehr werden sie Gegenden meiden, in welchen nach deren geordneten administrativen Verhältniffen für Nomaden kein Raum mehr ist. Daher muß jedes Auflauchen einer Zigeunerbande in einem Gemeindegebiele sofort dem nächsten Gendarmerie- Posten gemeldet werden, damit die obenbezeichneten Amtshandlungen sofort mit allem Nachdrucke eingeleitet werden können. Sollten die Gemeiudeorgaue nicht imstande sein, eine Zigeunerbande einzuliefern und die letztere etwa mittlerweile iveitergegangen sein, so werden sie die Gemeinde-Vorstehungen und Gendarmerieposten, in dessen Richtung die Zigeuner sich entfernt haben, durch Eilboten hievon 311 verständigen haben, damit jedes weitere Eindringen der Zigeuner in das Innere des Landes wirksam hintangehalten, dieselben vielmehr zustande gebracht und außer Landes geschafft werden. Es wird gewärtigt, daß sich die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Inhalte dieses Erlaffes vertraut mache« und auch ihrerseits alles vorkehren werden, unr diesem Unwesen zu steuern, da ohne tatkräftiges Mitwirken der Geineinde« und der gesamten Bevölkerung an eine wirksame Abhilfe nicht zu denken ist. Zu Punkt 9 wird schließlich noch bemerkt, daß es sicb empfiehlt, den Zigeunern Reisepässe, Personalurkunden, Gewerbescheine, Lizenzen, Arbeits- und Dieustbotenbücher u. derql. abzunehmen und sofort der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Einsicht und Vormerkung der Daten zu übersenden, damit von h. a. bei den betreffenden Behörden tunlichst auf die Unterlassung der Ausfertigung solcher Dokumente hingewirkt werde« kann. Z. 7607,8107, 81O8U. 8109. Steyr, 12. April 1910. An alle Gemeinde - vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstiitznngsschtvindlcr und zwar: Alois Josef Pfeifer (auch Pfeiffer), Buchhalter, 1879 am Berg bei Karlsbad geb. und nach Koßlau zust ; Otto Emil Schmiedbauer, 1886 in Dresden geb., nach St. Lambrecht zust.;'
61 Rudolf Panzuer, 1868 in Prag geb., nach Schöbriz zust. und Bernhard del Borisch Jezomer, 1885 in Rzoszow geb. und daselbst heimatberechtigt. Die Gemeinde -Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung' des faktischen augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 8106. S t e y r, 12. April 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Rudolf Romel, h. ä. Amtsblatt Nr. 38 ex 1910, ist einzustellen. Z. 7921. Steyr, 9. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung. Am 12. März l. I. wurde im Gemeinde - Gebiete von Hartkirchen, im fürstl. Starhembergschen Gebiete die stark verweste Leiche eines unbekannten Mannes aufgefunden. Nach den gepstogenen Erhebungen soll derselbe mit dem am 1. März 1847 in St. Michael, Gemeinde St. Peter in der Au, geborenen, nach Linz zuständigen Josef Schörg- huber indent sein. Angeblich soll dessen Gattin im Bezirke Steyr Land in der Umgebung von Steyr im Aufenthalte sein. Die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kom- manden werden beauftragt, nach der Genannten die Forschung einzuleiten und über das Resultat bis längstens 20. April l. I. anher zu berichten. Z. 7890. Steyr, 9. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Jdeutitätserforschung. Am 14. Jänner 1910, gegen 8 Uhr abends, kam ein unbekannter geisteskranker Mann zum Besitzer Gruden in Unter-Retje Nr. 6, Gemeinde Großlaschitz, Bezirk Gottschee. Derselbe dürfte 35 bis 40 Jahre alt sein, ist mittelgroß und war mit brauner Zenghose, blauer Barchentunterhose, braunem schwarzgestreisten Stoffrocke, schwarzem Hemd (amerikanischer Tracht), braunem Hut mit großer Krempe und schadhaften Schnürschuben bekleidet. Er hat kastanienbraune Haare und schwärzlichen Vollbart. Die ganze vorbeschriebene Kleidung ist sehr defekt. . Der Mann ist vollkommen mittet- und ausweislos, sEi'^ "uverständlich und wenig und ist nicht imstande, über * Identität das mindeste anzugeben. Unters wurde dem Gemeinderate Johann Prijateljin in r-Retje Nr. 2 in vorläufige Verpflegung übergeben. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28 März 1910, Z. 3164/11, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie-Poften-Kommanden angewiesen, behuis Sicherstellung der Identität und Provenienz dieses gänzlich unbekannten Individuums zweckdienliche Nachforschungen einzuleiten und ist über ein posttives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 7609 u. 7805. Steyr, 6. April 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Attöforschuttg von Stcllnngs-, Landsturm-' und Mllitärtax- pflichtigen: Franz Cerny, 19./7. 1888 in Dörfl, Bez. Littau, Mähren, geb., röm. -kath, Eltern: Franz, Josefa, geb- Kafka, Grundbesitzer, nach Dörfl zust., Student, L.-Nr. 124 ; - Franz Schiebet, 27.-6. 1888 in Brünn. Mähren, geb., röm.-kath., Mutter: Karoline Schiebet, Magd, nach Hankowitz zust., Taglohner, L-Nr. 244; Johann Svatoblick Majer, 20./8. 1888 in Treublitz, Aez. Littau, Mähren, geb., röm.-kath, Eltern: Franz, Marie, geb. Skacel, Häusler, nach Treublitz zust, Fleischer, Los-Nr. 331; Ferdinand Nabenseihner, 19/6. 1888 in Kniebitz, Bez. Littau, Mähren, geb., r'öm.-kath, Eltern: Hubert, Emilie, geb. Sincl, Beamter, nach Kniebitz zust., L.-Nr. 497; Anton Weift, 10/10. 1888 in Wien, Niedcr- österreich, geb., röm.-kath, Mutter: Marie Weiß, nach Waldheim znst., L.-Nr 355 ; Josef Kohoutck, 17 /8. 1888, Mähr.-Neustadt, Bor. Littau, Mähren, geb., röm.-kath., Mutter: Amalie Kohutck, Magd, nach Deutschlossen zust., Taglohner, L.-Nr 539 : Julius Drescher, 6./5. 1888 in Waldheim, Bez. Littau, Mähren, geb., röm.-kath., Eltern: Julius, Anna, geb. Zenzinger, Weber, nach Waldheim zust., L-Nr. 613; Anton Schnplata, 17./3. 1887 in Unterlangendorf, Bez. Littau, Mähren, geb., r'öm.-kath., Eltern: Anton, Cäcilie, geb. Schiebet, Taglöhner, nach Unterlangendorf zust.; Los-Nr. 154; Karl Kleber, 3O./7. 1887 in Wien, Niederösterreich, geb., röm. - kath., Eltern: Ferdinand, Emilie, geb. Haager, Fabriksarbeiter, nach Trübenz zust., Fabriksarbeiter L.-Nr. 239 ; Karl Weiser, 2O./7. 1887 in Unterlangendorf, Bez. Littau, Mähren, geb., röm.-kath., Eltern: Johann Raschen- dorfer, Karoline, Zimmermann, nach daselbst zust., L.-Nr. 264; Alfred Hackel, 10./2. 1886 in Wien, Niederösterreich, geb., röm.-kath, Eltern: Willibald Dittermann, Theresia, Tischer, zust. nach Paffek, Tischler, L.-Nr. 629; Felix Axmann, 1./5. 1885 in Unterlangendorf, Bez. Littau, Mähren, geb., r'öm.-kath., Eltern: Jakob, Antonie, geb. Bartl, Tischler, nach Mähr.-Neustadt zust., Tischler, Los-Nr. 144; Balthasar Moll, 5./1. 1885 in Mostkawitz, Bez. Proßnitz, Mähren, geb., röm.-kath., Eltern: Vinzenz, Anna, geb. Hrarzdil, Schneider, nach Mähr.-Nenstadt zust., Knecht, Los-Nr. 359; Adolf Zimer 24./2. 1835 in Virvritica, Slawonien, geb., röm.-kath., Eltern: Adolf, Anna, geb. Vocasek, Grundbesitzer, nach Salbnaß, zust., Arbeiter, Los-Nr. 937; Emil Reiche!, 24./4. in Liebesdorf, Bez. Mähr- Schönberg, Mähren, geb., röm.-kath., Eltern: Florian,
62 Philomena, geb. Schinzl, Knecht, nach Böhm. -Liebau zust., Knecht, L.-Nr. 503; Heinrich Goltsch, 1860 in Wien, Alservorstadt (Findelanstalt), geb Sohn des Zimmermalers Eduard Goltsch. Die Genannten sind auszuforschen und ist über ein posttives Ergebnis bis 20. Juni l. I. zu berichten. Z. 8185. S t e y r, 13. April 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen und Genossenschaftz-Vorstehungen. Einsuhr von konservierten weichen Wurstwaren nach der Schweiz. Laut Verfügung des schweizerischen LandwirtschaftsDepartements in Bern vom 8. März 1910, Nr. 115«, I werden konservierte weiche Wurst waren vom han- ' delsüblicken Typus der nachbenannten Spezialitäten zur : Einfuhr über die fchweizerisch.-österreichische Grenze zugelassen, sofern dieselben den Bedingungen des Artikels 23 der Verordnung betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch- und Wurstwaren vom 29. Jänner 1909, vergleiche die in den Amtsblättern zur Linzer Zeitung vom 13. Juli und vom 31. Dezember 1909, Nr. 64, beziehungsweise 121, h. ä. Amtsblätter Nr. 30 ex 1909 und Nr. 2 ex 1910 verlautbarten Statthalterei-Kundmachungen vom 7. Juli und 27. Dezember 1909, Z. 378/X, beziehungsweise Z. 2658/X, entsprechen. 1. Siedewürstchen nach Frankfurter Art, 2. Mettwurst (Streichwurst), 3. Gothaer - Cervelatwurst, 4. Leberwurst (Schinkenroulade), 5. Rollschinken, 6. Mortadella (Schinkenwurst), 7. Salame di Spalla, 8. Salame di Filetto, Zamponi, 9. Krakauer, Debrezina. Die Gemeinde und Genossenschasts-Vorstehungen werden zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. März 1910, Z. 1754/X, beauftragt, von dieser schweizerischen Verfügung unverzüglich alle in Betracht kommenden Jntereffentenkreise zu verständigen mit der gleichzeitigen Anweisung, eventuell weitere Spezialitäten ähnlicher Art, deren Export nach der Schweiz erwünscht erschien, namhaft zu machen. Ueber etwa einlangende Mitteilungen in der Angelegenheit ist sofort anher zn berichten. Z. 7688. S t e y r, 10. April 1910. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Hierseuchenausweis. Nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. April 1910, Nr. 2058/X, besteht in Oberösterreich der Schwcinerotlnnf in der Stadt Gmunden in 1 Hofe, im Bezirke Urfahr in den Gemeinden Altenberg, Feldkirchen a. d. Haibach und Walding in je 1 Hose, in Ottensheim in 2 Höfen; die Schweinepest (-seuche) in der Stadt Urfahr in 1 Hofe, in Linz (Stadt) in 2 Höfen; die Tuberkulose der Rinder im Bezirk Urfahr in den Gemeinden Stiftung b. L, Stiftung b. N. und Zwettl in je 1 Hofe. Der k. k. Bezirkshauplmann, Walderdorff. Redaktion und Verla< . k. Bezirkshauptmannschaft Stevr. — Haastsche Buckdruckerei in Zteor.
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