Amtsblatt 1910/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Gleichzeitig bat das genannte Ministerium bemerkt, daß bei der Beförderung der erwähnten Tiere auf Ei senbah neu die Bestimmungen des Absatzes I der zu § 8 des zitierten Gesetzes erlassenen DurchführungsVerordnung vom 15. Oktober 1909, N.-G.-Bl. Nr. 178, nach welchen für Schafe, Ziegen und Schweine Gesamt- viehpässe zulässig siud, auch auf Stechkälber Anwendung finden können. Die Verpflichtung der Deckung mit eitlem Vichpasse, auch wenn es fich nur >lm deu Transport zu dem nächst- gelegeneu Fleischhauer in einer anderen Gemeinde handelt, ! oder wenn der Fleischhauer sich das Vieh aus einer anderen Gemeinde selbst holt oder holen läßt, bleibt daher für Großvieh aufrecht. Z. 6830. Steyr, 25. März 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen re. Betreffend Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen rc. nach nnd von dem Deutschen Reiche, Italien, der Schweiz und Ungarn. Im Sinne des Absatzes 2 der Durchsührungs - Verordnung zum 8 2 des neuen Ticrseuchengesetzes vom 6. tAugust 1909, N.-G.-Bl. Nr. 177, wird auf die im Amtsblatte zur Linzer Zeitung vom 13 März 1910, Nr. 19, verlautbarten Kundmachungen der o - ö. Stallhalterei, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierische» Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, nach und uns dem Deutschen Reiche, nach nnd aus Italien, ferner über den Verkehr mit Tieren nach und aus der Schweiz und den Vichverkehr mit den Ländern der heiligen ungarischen Krone, aufmerksam gemacht, und können diese Verordnungen mit den zuletzt abgeschlossenen Vereinbarungen hieramts eingesehen werden. Die I: leressenlen wollen insbesonders auf die beim Exporte zu verwendenden „Ursprungszeugnisse" für tierische Rohstoffe u. dgl. sowie auf die Beibringung der vorgeschriebenen „Geflügelpässe" und „Pässe für Rennpferde" achten. Z. 2948. Steyr, 26. März 1910. An alle Gememde-Vorstehungem Betreffend Kundmachung des neuen Ticrseuchengesctzes. Eine Gemeinde des Bezirkes hat, bei dem Umstände, als die Bevölkerung über die Bestimmungen des neuen Tierseuchengesetzes nicht entsprechend informiert ist, die Er- laffung einer h. ä. Kundmachung auf Kosten der Gemeinden zu dem Zwecke angercgt, um dieselbe in deu verschiedenen Ortsteilen verlautbaren zu können. Die Bestimmungen dieses Gesetzes lassen sich aber nicht leicht so kurz fassen daß fie in Form einer Kundmachung verlautbart werden könnten. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher daraus aufmerksam gemacht, daß in den Nummern 2 und 3 der „Steyrer Zeitung" vom Jahre 1910 die wichtigsten Bestimmungen des erwähnten Gesetzes auszugsweise und in recht übersichtlicher Form enthalten find und daß die Redaktion dieser Zeitung gewiß bereit sein wird, den Gemeinden diese Zeitungsnummern zu dem gewünschten Zwecke gegen mäßiges Entgelt abzugeben. Auch würde sich diese Redaktion oder die eines anderen Blattes wohl bereit erklären, diese Bestimmungen in Form eines kleinen Heftes herauszugeben, welches dann seitens der Gemeinden angekanft und an die Interessenten verteilt werden könnte. Bei diesem Anlässe wird den Gemeinde-Vorstehungen noch folgendes mitgeteilt: Laut 8 20 des Gesetzes vom 6. August 1909, Nr. 177 N.-G.-Bl., hat der Gemeinde-Vorsteher bei dem Auftreten von Tierseuchen eine Reihe von Maßnahmen vorläufig ein- zuleiten. Um den Gemeinde-Vorstehungen die Handhabung dieser Maßregeln zu erleichtern, hat die k k Bezirksvaupt- mannschaft Linz. veranlaßt, daß hierüber in der Buchdruckerei des Karl Huber in Urfahr, Rudolfstraße 10, eine Drucksorte aufgelegt werde, welche von den Gemeinde- Vorstehungen im Bedarfsfälle nur auszusüllen sein wird. Es ergeht daher au alle Gemeinde-Vorstehungen die Einladung, fich mit der nötigen Anzahl dieser Drucksorte ehestens zu versehen. Von dieser Drucksorte kostet 1 Lage (10 Bogen) 40 Heller. Bei Abnahme von 5 Lagen tritt ein 10 0/g iger Preis-Nachlaß ein. Z. 6750. Steyr, 25. März 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenausweis. Nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. März 1910, Nr. 1733/X, besteht in Overösterreich der Schweinerotlauf im Bezirke Steyr (Land) in den Gemeinden Losensteinleiten, Weyer (Land) und im Bezirke Urfahr in den Gemeinden Otlensheim und Walding in je einem Hose; die Schweineseuche (-Pest) in der Stadt Urfahr und Linz in je einem Hofe. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirksdauvtmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Stenr.

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